Ist der Brandschutzhelfer im Einsatzfall weisungsberechtigt ?

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  • Guten Morgen liebe Kolleginnen / Kollegen,

    hier im Am t ist die Frage aufgeploppt, ob der Brandschutzhelfer Weisungsbefugnisse schriftlich erhalten soll. Ich bin der Meinung, nicht. Er ist ja ein Helfer und keine vollfachkundige Person. Ich finde es sollte in der Brandschutzordnung Teil C nur aufgenommen werden, dass er Ansprechpartner ist, im Einsatzfall.

    Oder sehe ich es falsch ?

    Lg Andre

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  • Guten Morgen,

    im Einsatzfall sollten Brandschutzhelfer schon Weisungsbefugt sein. Dafür haben sie extra eine Ausbildung erhalten um im Einsatzfall richtig entscheiden zu können.

    Habe auch gerade in unserer Brandschutzordnung nachgesehen und da hat unser externer Brandschutzbeauftragter dies auch so geschrieben.

    Ob das gesetzlich so ist, kann ich dir leider nicht sagen. Dazu fehlt mir das Wissen im Brandschutz :)

    Gruß

    Andy

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • Welche Weisungsbefugnisse sollte er denn haben? Mir fällt da nichts ein.

    Auszug aus unserer Brandschutzordnung:

    Aufgaben der Brandschutzhelfer bei Alarm/Evakuierung:

    → ordnet an (weisungsbefugt!) bzw. überwacht die Räumung des gefährdeten Brandabschnittes,

    Wie gesagt, mehr kann ich dazu nicht sagen.

    Gruß

    Andy

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

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  • Moin.

    Brandschutzhelfer übernehmen im Ereignisfall Delegation und Vollzug von Maßnahmen in der aller ersten Phase eines Brandes. Damit verbunden sind Anordnungen wie Räumung, Brandbekämpfung und Alarmierung weiterer Kräfte.

    Dies geht nur mit einer Weisungsbefugnis, im Rahmen des Ereignisses.

    Geregelt sollte dies in der BSO und in der betrieblichen Sicherheitsorganisation (Krisenhandbuch) sein.

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo,

    Welche Weisungsbefugnisse sollte er denn haben? Mir fällt da nichts ein.

    diese ergeben sich aus der Brandschutzordnung,

    im Regelfall betrifft das die Evakuierung.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Bei Brandalarm ist der Bereich zu räumen, dazu benötigt man keine Anweisung eins BSH.

    Brandbekämpfung, sofern man dazu in der Lage ist und dies ohne Eigengefährdung geht, ist bereits gesetzlich geregelt, da benötigt man auch keine Anweisung eines BSG. Ebenso die Alarmierung weiterer Kräfte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Bei Brandalarm ist der Bereich zu räumen, dazu benötigt man keine Anweisung eins BSH.

    Brandbekämpfung, sofern man dazu in der Lage ist und dies ohne Eigengefährdung geht, ist bereits gesetzlich geregelt, da benötigt man auch keine Anweisung eines BSG. Ebenso die Alarmierung weiterer Kräfte.

    Ja ... das sind die Regelaufgaben der BSH die automatisch zu tun sind. Wenn sich dieser aber andere MA bedient, um bspw. mit zwei Löschern gleichzeigtig Brandbekämpfung. Für mich gehört dazu dann eine Weisungsbefugnis ... ob das vor Recht und Ethik standhält ist auch eine philosophische Frage.

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo,

    Bei Brandalarm ist der Bereich zu räumen, dazu benötigt man keine Anweisung eins BSH.

    Brandbekämpfung, sofern man dazu in der Lage ist und dies ohne Eigengefährdung geht, ist bereits gesetzlich geregelt, da benötigt man auch keine Anweisung eines BSG. Ebenso die Alarmierung weiterer Kräfte.

    Man könnte Ihnen zustimmen, würde jeder Mitarbeiter/Besucher

    etc. sich entsprechend der BSO verhalten. Doch das ist oftmals

    nicht der Fall. Die Bandbreite reicht hier vom ignorieren vom

    Alarm, zurückgehen an den Arbeitsplatz um z.B. noch etwas

    holen, die Entfernung vom Sammelplatz usw.

    Ein bisschen mehr Realität wäre wünschenswert. Und würde

    die Einzug halten, müsste man auch ehrlich sagen: In vielen

    Betrieben spielen BSO, F+R Pläne oder die Brandschutz-

    unterweisung kaum eine Rolle. Sei es weil sie entweder gar

    nicht gemacht oder es mehr ein Zwang darstellt. Davon gibt

    es ohne Zweifel Ausnahmen, wo Sicherheit gelebt wird. Doch

    die Mehrheit wird das nicht sein.

    Daher ist eine konkrete Weisungsbefugnis für den BSH

    auch notwendig. Braucht er diese nicht, ist es auch nicht schlimm.

    Warum man darüber aber diskutieren muss, erschließt sich mir

    nicht.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Eine in den Unterweisungen klar kommunizierte Weisungsbefugnis der BSH im Evakuierungsfall war z.B. bei einem größeren Verwaltungsstandort sinnvoll

    - um auch "wichtigen" Beschäftigten den gewohnten/gewollten Gang in die TG zu ihrem Dienst-Pkw zu verwehren (und erst recht auch die Ausfahrt aus der TG mitten in die FW-Aufstellflächen)

    - um das umgehende Evakuieren auch bei "wichtigen" Meetings/Calls durchzusetzen

    - für das Leiten zum Sammelplatz und evtl. Maßnahmen dort

    - um die Personenkontrolle zum Einlass bei Ende des Räumungsalarms/Evakuierungsübung durchzuführen

    - ...

    und bei Nichtbefolgen der Anweisungen der BSH erfolgte Meldung inkl. Termin der Betreffenden bei der OHL.

    (BSH waren als solche gekennzeichnet, in Teams eingesetzt, jeweils mit Funkgeräten ausgestattet.)

  • Hallo,

    das kann alles sehr unterschiedlich gestaltet sein.

    Sei es hinsichtlich Umfang der Weisungsbefugnisse,

    Ausrüstung usw. Je nach Ausgestaltung kann das hin

    bis zu einer Art "Betriebsfeuerwehr" reichen.

    Wie unterschiedlich das sein kann, mal ein kleines

    Beispiel aus einem anderen Bereich: So gibt es

    Brandschutzbeauftragte wie z.B. bei der SAP, die über

    ein eigenes "Einsatzfahrzeug" mit Sondersignal etc.

    verfügen:

    http://www.sos-pictures.de/details.php?image_id=5037

    https://bos-fahrzeuge.info/einsatzfahrzeu…11/photo/163679

    Oder die Ausstattung vom BSB mit einem Funkmelder der

    Fw., der ausgelöst wird bei BMA Alarm im Betrieb.

    Über Sinn/Unsinn/Rechtskonform kann man streiten, doch

    es gibt solche Regelungen.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Wenn sich dieser aber andere MA bedient, um bspw. mit zwei Löschern gleichzeigtig Brandbekämpfung. Für mich gehört dazu dann eine Weisungsbefugnis

    Auch hier keine Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis, denn die Hilfeleistung im Gefahrfall ist allgemeine Bürgerpflicht, deren Unterlassen einen Straftatbestand darstellt (§323c StGB).

    und bei Nichtbefolgen der Anweisungen der BSH erfolgte Meldung inkl. Termin der Betreffenden bei der OHL.

    Und zur Erfassung der Personendaten hat man im Gefahrfall die notwendigen Kapazitäten?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    Auch hier keine Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis, denn die Hilfeleistung im Gefahrfall ist allgemeine Bürgerpflicht, deren Unterlassen einen Straftatbestand darstellt (§323c StGB).

    das greift hier doch gar nicht, da es um VERHALTEN geht und

    nicht um eine unterlassene Hilfeleistung. Schauen Sie sich mal

    das Schema dazu an.

    Wäre das alles kein Thema, warum braucht es eigentlich dann

    noch eine Brandschutzordnung? Teil A und B könnte man sich

    doch weitgehend sparen, ganz vieles sind ohnehin Allgemein-

    sätze wie Rauchverbot etc. und damit eigentlich eine Selbst-

    verständlichkeit.

    Sie unterstellen Selbstverständlichkeiten die es heute so nicht

    gibt. Wäre es anders, hätte man sich in den letzten Jahren nicht

    mit Selbstverständlichkeiten in vielen Bereichen beschäftigen müssen.

    Sei es die eigentlich selbstverständliche Rettungsgasse, funktioniert

    oftmals nur nicht. Sei es das man an Einsatzstellen nicht gafft

    und verletzte oder tote Menschen nicht filmt und in den sozialen

    Medien veröffentlicht, funktioniert halt nicht.... und so könnte

    man weitermachen.

    Wenn Sie in Ihrem Bereich das nicht brauchen oder es

    ablehnen, ist es doch in Ordnung. Man kann aber auch zu

    einem anderen Ergebnis kommen.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • das greift hier doch gar nicht, da es um VERHALTEN geht und

    nicht um eine unterlassene Hilfeleistung.

    Natürlich greift das, ich hatte ja auf folgenden Sachverhalt geantwortet

    Wenn sich dieser aber andere MA bedient, um bspw. mit zwei Löschern gleichzeigtig Brandbekämpfung. Für mich gehört dazu dann eine Weisungsbefugnis .

    Brandbekämpfung durch Laien bezieht sich in der Regel immer auf einen Entstehungsbrand und wer den nicht bekämpft, obwohl Feuerlöscher zur Verfügung stehen und die Person körperlich und von der Gefahrenlage dazu in der Lage ist, begeht unterlassene Hilfeleistung, denn diese ist nicht auf Personenschäden begrenzt.

    Sie unterstellen Selbstverständlichkeiten die es heute so nicht

    gibt.

    Dann wird es Zeit, dass diese Selbstverständlichkeiten wieder durchgesetzt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,

    Natürlich greift das,

    Das sehe ich nicht. Wenn das so wäre, wäre ein BSH für

    sein Handeln oder ggfs. für sein Nichthandeln auch haftbar.

    Doch es kann viele Faktoren geben, wie Angst/Panik die

    das Handeln in einem Notfall beeinflussen kann.

    Ein Nichtschwimmer muss schließlich auch nicht in das Wasser,

    wenn einer ertrinkt. Das Absetzen vom Notruf reicht aus...egal

    wie lange dann Rettungskräfte brauchen und ob die Person dadurch

    ertrinkt.

    Dann wird es Zeit, dass diese Selbstverständlichkeiten wieder durchgesetzt werden.

    Ja, setzt aber Befugnisse/Autorität voraus. Und ist man ehrlich,

    ist es auch eine grundsätzliche Frage von Bildung/Gesellschaft.

    Wir drehen uns aber im Kreis bei der Diskussion. Sie lehnen es ab,

    ok. Andere sehen es anders und definieren Weisungsbefugnisse

    in einer BSO. Daher alles gut...

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Moin,

    die Frage von Andre dreht sich ja auch nicht darum, ob ein Brandschutzhelfer Weisungsbefugnis haben soll, sondern ob es einer gesonderten schriftlichen Beauftragung bedarf oder der Passus in der Brandschutzordnung C ausreicht. Die Weisungsbefugnis wird in diesem Betrieb ja bereits eindeutig bejaht.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.