Moin,
ich stehe gerade auf dem Schlauch. Unser Betriebsrat ist auf die grandiose Idee gekommen, ein Blutdruckmessgerät anzuschaffen. Unstrittig handelt es sich hierbei um ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 2 Nr.1 der EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte. Das Gerät fällt auch in den Geltungsbereich des §3 Nr.1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Damit ist es dann auch ein Produkt, das vom Geltungsbereich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV umfasst wird.
So weit so gut. Jetzt geht es aber schon mit dem §3 der MPBetreibV los.
Zitat von §3 MPBetreibV(1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten.
(2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahrzunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medizinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereitstellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1 überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden, vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm angewendet werden.
Wir sind keine Gesundheitseinrichtung und haben keine Patienten. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Pflichten, die sich aus der MPBetreibV ergeben für uns nicht gelten? Demnach kein Medizinproduktebeauftragter im Sinne des §6 MPBetreibV?
In der Anlage 2 zu §12 (1) und §14 (1) der MPBetreibV finde ich dann aber wiederum die Auflistung der Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach $14 (1) MPBetreibV unterliegen. Dort lesen meine müden Augen dann: Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung
Ja ein handelsübliches Blutdruckmessgerät ist unzweifelhaft ein Messgerät zur nichtinvasiven Blutdruckmessung. Aber ist die MPBetreibV überhaupt in diesem Fall für mich relevant?
Gruß Frank