Medizinprodukte im Betrieb

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  • Moin,

    ich stehe gerade auf dem Schlauch. Unser Betriebsrat ist auf die grandiose Idee gekommen, ein Blutdruckmessgerät anzuschaffen. Unstrittig handelt es sich hierbei um ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 2 Nr.1 der EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte. Das Gerät fällt auch in den Geltungsbereich des §3 Nr.1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Damit ist es dann auch ein Produkt, das vom Geltungsbereich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV umfasst wird.

    So weit so gut. Jetzt geht es aber schon mit dem §3 der MPBetreibV los. :/

    Zitat von §3 MPBetreibV

    (1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten.
    (2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahrzunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medizinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereitstellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1 überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden, vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm angewendet werden.

    Wir sind keine Gesundheitseinrichtung und haben keine Patienten. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Pflichten, die sich aus der MPBetreibV ergeben für uns nicht gelten? Demnach kein Medizinproduktebeauftragter im Sinne des §6 MPBetreibV?

    In der Anlage 2 zu §12 (1) und §14 (1) der MPBetreibV finde ich dann aber wiederum die Auflistung der Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach $14 (1) MPBetreibV unterliegen. Dort lesen meine müden Augen dann: Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung

    Ja ein handelsübliches Blutdruckmessgerät ist unzweifelhaft ein Messgerät zur nichtinvasiven Blutdruckmessung. :) Aber ist die MPBetreibV überhaupt in diesem Fall für mich relevant?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Die Frage die sich stellt ist wer bedient das Gerät und wer stellt die Anamnese ist das ein Mediziner wer bewertet das Ergebnis.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953

    Viele Grüße Mario

  • MedPBetrV

    Hilft Dir diese Seite weiter?

    Du hast aber auch Fragen. Wir haben natürlich einige von diesen Geräten in unseren Mediz. Bereichen am laufen. In den Kliniken werden dann aber auch Maßnahmen ergriffen. In unseren Gutachterstellen wird nur gemessen. Es folgen keine Med. Maßnahmen. Trotzdem werden alle Geräte gem. Verordnung von einem SV geprüft.

    Bei Eurem Einsatz würde ich das anzweifeln wollen. Es dient ja nur der "privaten" Selbstkontrolle.

    Es sei denn, der Betriebsarzt setzt es ein.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

  • Die Frage die sich stellt ist wer bedient das Gerät und wer stellt die Anamnese ist das ein Mediziner wer bewertet das Ergebnis.

    Moin,

    das Gerät wurde angeschafft, damit Beschäftigte eigenständig ihren Blutdruck messen können. Da der Gesundheits- und Arbeitsschutz bei mir angedockt ist, hat man die glorreiche Idee gehabt, das Ding bei uns zu deponieren, damit es sich die Beschäftigten im Bedarfsfall bei uns abholen können. Weitere Gedanken hat man sich offensichtlich keine gemacht. Wir machen nichts anderes als das Gerät auszugeben und wieder in Empfang zu nehmen.

    Gruß Frank

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    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (11. Mai 2022 um 11:04)

  • Hilft Dir diese Seite weiter?

    Nicht wirklich. Auf der einen Seite hebt man auf die Gesundheitseinrichtungen ab, auf der anderen Seite steht dann dort wieder explizit für den Bereich AED, dass man sehr wohl Betreiber ist, auch wenn man außerhalb von Gesundheitseinrichtungen agiert. Für mich ist das ganze nicht schlüssig.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Nicht wirklich. Auf der einen Seite hebt man auf die Gesundheitseinrichtungen ab, auf der anderen Seite steht dann dort wieder explizit für den Bereich AED, dass man sehr wohl Betreiber ist, auch wenn man außerhalb von Gesundheitseinrichtungen agiert. Für mich ist das ganze nicht schlüssig.

    Gruß Frank

    Wobei ja ein AED etwas anderes ist als ein Blutdruckmessgerät.

    Mich hat in der MedPBetrV der §1 Abs. 2 Satz 3 angelächelt.

    Wenn da nicht dieses UND dazwischen stehen würde. Wobei, Ihr stellt das Gerät zur Verfügung und der Mitarbeiter (m/w/d) misst eigenverantwortlich. Das ist a. m. S. privat.

    Letzte Möglichkeit wäre eben aus dieser Sicht (Verantwortung) das Gerät nicht zu beschaffen.

    Am Ende des Tages willst Du als Betreiber ja auch aussagekräftige Messergebnisse haben.

    Das Gerät hilft Dir nicht, wenn plötzlich wegen Bluthochdruck alle MA heimgehen.

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    Gruß Mick

  • Mich hat in der MedPBetrV der §1 Abs. 2 Satz 3 angelächelt.

    Das sind die Privatkäufe mit Eigenanwendung.

    Wobei, Ihr stellt das Gerät zur Verfügung und der Mitarbeiter (m/w/d) misst eigenverantwortlich.

    Ja, der fettgedruckte Teil macht mir Kopfschmerzen. Wir stellen zur Verfügung = Betreiber nach MPBetreibV oder nicht?

    Das ist a. m. S. privat.

    Die Messung ja, aber das Zurverfügungstellen?

    Letzte Möglichkeit wäre eben aus dieser Sicht (Verantwortung) das Gerät nicht zu beschaffen.

    Volle Zustimmung.

    Am Ende des Tages willst Du als Betreiber ja auch aussagekräftige Messergebnisse haben.

    Ich will gar keine Ergebnisse haben. Die gehen mich ja auch nichts an.

    Gruß Frank

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  • Ich will gar keine Ergebnisse haben. Die gehen mich ja auch nichts an.

    Ich weiß. Aber und das hatte ich auch geschrieben, wenn ich als AG ein Gerät zur Verfügung stelle, muss es auch einwandfrei funktionieren. Das Dich die Ergebnisse nicht interessieren oder zu interessieren haben, ist klar.

    Das sind die Privatkäufe mit Eigenanwendung.

    Hatte ich geschrieben.

    Habt Ihr keine Apotheke um die Ecke? Die bieten doch Messungen an.

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    Gruß Mick

  • Habt Ihr keine Apotheke um die Ecke? Die bieten doch Messungen an.

    Ich habe das Ding schon an der Backe :cursing: Man hat vor Jahren von Seiten des Betriebsrates so ein Teil besorgt und es uns aufs Auge gedrückt. Jetzt ist das Teil verreckt und ich soll ein neues beschaffen. Ich sehe es aber nicht als Aufgabe des Arbeitgebers, den Beschäftigten so etwas zur Verfügung zu stellen und dann auch noch evtl. weitergehende Pflichten erfüllen zu müssen.

    Was kommt dann als nächstes? Fieberthermometer? Pulsmesser?

    Gruß Frank

    P.S. Ich bin ja schon froh, dass es irgendwann gelungen ist, die Kopfschmerztabletten aus dem Betrieb zu verbannen. Die waren der Top-Seller X/

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  • Gute Idee. Oberflächenfieberthermometer. Pulsmesser.

    Ich plädiere allen Mitarbeitern:innen eine Apple 7 oder Pulsar mit Brustgurt. Da kann alles gleichzeitig und alle können zusammen und gleichzeitig gemessen werden.

    Beim Aufwachen hast du gleich deine Pulsanzeige und kannst im Bett schon entscheiden, ob Du krank bist und daheim bleibst.

    Aber nochmal zurück. Aus m. S ist das Messen ein privates Vergnügen. Fallstrick ist die zur Verfügungstellung durch den Arbeitgeber. Jetzt lässt du alle Prüfungen, Unterweisungen, inkl. MPG Beauftragten --> also das ganze Geraffels, durchführen und die Mitarbeiter (m/w/d) verhunzen durch den unsachgemäßen Umgang das Gerät. Wobei bei MPG dürfen ja auch nur zugelassene und unterwiesene MA das Gerät benutzen. Vielleicht kann das die Hürde für eine Neubeschaffung sein.

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    Gruß Mick

  • Wobei bei MPG dürfen ja auch nur zugelassene und unterwiesene MA das Gerät benutzen.

    Greift leider nicht, da das Gerät selbsterklärend ist und die Bedienungsanleitung übersichtlich und gut. Mir geht es auch nicht um mich, sondern ich will für den Fall, dass wieder im Alleingang so etwas beschafft wird, den Leuten klar machen, dass da einiges hinten dran hängt, falls die MPBetreibV greift. Und genau das weiß ich nicht, ob die verordnung in diesem fall greift

    Weil, ich weiß doch wie die Nummer ausgeht.

    Betriebsrat: "Guck mal, wir haben ein neues Gerät angeschafft, nur weil Du Dich so angestellt hast".

    Guudsje: "Schön, dann müsst Ihr Euch aber auch um XYZ kümmern."

    Betriebsrat: "Nö, das ist nicht unser Job. Du bist für den Gesundheits- und Arbeitsschutz verantwortlich."

    Guudsje: :cursing::cursing::cursing:

    Gruß Frank

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  • Aussage unseres Betriebsarztes zu genau diesem Vorgang (MA - in dem Fall waren es Ersthelfer - wollten so ein Messgerät anschaffen lassen)...

    BA "Was wollen Sie denn damit?"

    MA "Ja ... messen"

    BA "Und was machen sie mit den Ergebnissen?"

    MA "Hmmm... dann wissen die Kollegen, ob sie gerade einen hohen Blutdruck haben..."

    BA "Nochmal... Welche Maßnahmen sollen dann folgen...?"

    MA "..."

    BA "Die Kollegen, die einen hohen Blutdruck haben, merken selber, ob es ihnen gut oder schlecht geht und wissen, was sie tun sollen... die haben dann auch ein eigenes privates Messgerät, das sie bedienen können. Als Arbeitgeber müssen sie definieren, welche Voraussetzungen das Gerät erfüllen soll, organisieren und schulen, dass es richtig bedient wird, wer es bedienen darf und auch wie das Warten und Kalibrieren erfolgen soll... Falsch gemessen ist sowas schnell... und dann? Kollegen kommen zu den falschen Ergebnissen."

    AG "Wir lassen den Quatsch!!!!"

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Genau das ist das danke, wir hatten leider auch schon solche Diskussionen und es Endet das KEIN Gerät angeschafft wird.

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    Viele Grüße Mario

  • Kopfschmerztabletten bekommst du bei uns auch.

    Blutdruckmessungen macht die Krankenschwester bei uns. Wird sogar in deiner K-Akte eingetragen. Ich bin da öfters.

    Wenn der Arbeitgeber dieses Gerät vollumfänglich zur Verfügung stellt und dabei sicher gehen will, dass das Ganze auch seinen Zweck erfüllt, muss er die MA im Umgang damit unterweisen.

    Die Manschette falsch angelegt, falsch gemessen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (11. Mai 2022 um 15:00)

  • Tag,

    ok, der Betriebsrat möchte ein Blutdruckgerät anschaffen kommt dann darauf wo.

    pasted-from-clipboard.png

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-mpbetreibv…pse-control-604

    pasted-from-clipboard.png

    Wenn, das Gerät vom Betriebsarzt eingesetzt wird, wird der Anwender zum Betreiber so verstehe ich die Zusmmenhänge im Medizinprodukte Bereich. Bin in diesem Bereich leider aber auch kein Experte.

    Gruß

    Mattes

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  • Huhu, sieh mal bitte in die Postes #3 + #5.

    Du hast hier das Problem, dass ein Arbeitgeber ein Blutdruckmessgerät kauft und seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Jetzt geht es einfach darum festzustellen bzw. rechtlich zu begründen warum ein Gerät (Diagnose), welches der MedPBetrV unterliegt, ausgerechnet in diesem Fall, nicht der Verordnung unterliegt. Es macht einen Unterschied, ob ich privat in den Baumarkt gehe oder als Arbeitgeber in den Baumarkt gehe und eine Bohrmaschine kaufe. Das gilt auch für medizinische Geräte. Wo ich das Gerät kaufe, ist hier völlig irrrelevant.

    Um den Aufwand der MedPBetrV und anderen gültigen gesetzl. Anforderungen zu entgehen sucht Guudsje eine Lösung. Schriftlich wird dazu kaum etwas hinterlegt sein.

    Der Gedankengang es wird ja nur "privat" zur Selbstkontrolle gemessen wird wahrscheinlich hier nicht ausreichen.

    Das Gerät ist wahrscheinlich auf einem Flur (oder wo auch immer) in einer Ecke mit Tischchen und Stühlchen aufgebaut. Dann können die Mitarbeiter:innen täglich dort auftauchen und messen. Mit dem Ergebnis, dass Sie bei Bluthochdruck heimgehen / zum Arzt gehen oder bei zu niedrigerem Blutdruck 3 Flaschen Sekt verinnerlichen.

    Wenn jetzt das Gerät falsch misst --> wer ist dann verantwortlich?

    Diesen Schuh würde ich auch nicht zur Verfügung stellen wollen.

    Bei uns machen das der BA und seine MTA.

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    Gruß Mick

    3 Mal editiert, zuletzt von Mick1204 (12. Mai 2022 um 07:01)

  • Ich sehe das wie Mick1204, solange das Blutdruckmessgerät privat beschafft wird für die Eigenanwendung, bin ich raus aus der MPBetreibV.

    Beschafft es jemand für die Anwendung an einem anderen, bin ich dabei und das würde ich mir bei einem Blutdruckmessgerät im Betrieb ganz genau überlegen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.