Beauftragungen - für welche Tätigkeiten muss eine Beauftragung erfolgen ?

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  • Hallo,

    kann mir jemand sagen, für was man Beauftragungen erteilen muss oder aber erteilen kann ? Und wo finde ich Infos dazu ?
    Wo fängt das an, wo hört es auf ? der Kran ja - die Kaffeemaschine nein - was ist mit einer Kettensäge oder das Arbeiten auf Arbeitsbühnen oder mit einem Freischneider oder das Benutzen eines Firmenfahrzeuges- PKW's ? ....usw :/

    lieben dank

    Nicole

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  • Wo fängt das an, wo hört es auf ? der Kran ja - die Kaffeemaschine nein -

    oh war wohl etwas zu schnell.....

    Bei uns gibt es die betrieblichen Beauftragungen für:

    1. Lkw-Benutzung
    2. Stapler
    3. Niederhubwagen mit Fahrerstand
    4. Flurförderfahrzeug ( Ameise)
    5. Krananlagen
    6. Höhenarbeit
    7. mobiles Arbeiten
    8. Fahrbare Hubarbeitsbühne

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

    Einmal editiert, zuletzt von kelte (4. Mai 2022 um 12:32)

  • Und wo finde ich Infos dazu ?

    In der Gefährdungsbeurteilung. ;)

    Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist hier der AG gefordert. Natürlich gibt es zu einzelnen Themen staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorgaben die dabei zu beachten sind. Sinnvoll ist es diese dann in der GBU zu dokumentieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Streng genommen erfordert jede Tätigkeit eine Beauftragung.

    Die Frage ist meistens: Inwelcher Form erfolgt die Beauftragung und was beinhaltet sie?

    ALs AG beauftrage ich geeignete und qualifizierte Mitarbeiter bestimmte Dinge zu tun.

    Das mache ich in der Regel mündlich oder im Arbeitsvertrag oder in einer Beschreibung der üblichen Tätigkeiten, die zur Stelle gehören, es gibt oft schriftliche Arbeitsanweisungen. Bei Tätigkeiten mit einer erhöhten Gefährdung gibt die Betriebsanweisung Hinweise, wie die Arbeit sicher auszuführen ist. In der BA kann man dann auch klarmachen, wer eine bestimmte Tätigkeit ausüben darf, z.B. "Drehmaschinen dürfen nur von Personen bedient werden, die in die Maschine eingewiesen wurden und in der entsprechenden Liste in der Meisterbude (oder wo auch immer) aufgeführt sind"

    Arbeiten, bei denen explizit eine schriftliche Beauftragung gefordert ist, etwa bei Führern von ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, macht man ein separates Dokument wo drinsteht wo sie welche Krane bedienen dürfen, und eventuell eine Auflistung weiterer Aufgaben.

    Für Arbeiten für die nur eine Beuftragung erforderlich ist (z.B. alle Kranführer außer die oben erwähnten, gilt der letzte Absatz.

    Daneben gibt es noch Beauftragungenfür MA, die Organisationspflichtten erfüllen (Vorgesetzte, Brandschutzbeauftragte etc.) , da sollte man eine schriftliche Beauftragung machen, in der Art und Umfang der Pflichten detailliert aufgeführt sind. Zwingend erforderlich ist das aber nur dann, wenn es im Regelwerk explizit erforderlich ist.

    Zum Schluss gibt es noch Beauftragungen, die gesetzlich gefordert sind, z.B. im Umweltbereich oder bei der Sifa.

    Da ist die Grundregel: Wenn im Gesetz steht "schriftlich" heißt das schriftlich, wenn nicht "schriftlich" drinsteht, muss man auch nichts schriftlich beauftragen.

    Grundsätzlich empfiehlt es sich aber aus organisatorischer Sicht überall dort ein separates Dokument auzusetzen, wenn Verantwortlichkeiten festgelegt und Abgrenzungen gegenüber andern Verantwortungsträgern gemacht werden müssen.

    Sorry für den langenText, ich bummel gerade dem Wochenende entgegen und hab' nicht so richtig Bock zu arbeiten...

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