Materialheber - ein Fall für die DGUV 68?

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  • Moin,


    wir haben bei uns einen Materialheber im Einsatz (siehe Bild). Momentan bin ich gerade dabei, alle handbetriebenen Flurförderzeuge in eine handliche Prüfdatenbank zu packen. Würdet Ihr ein solches gefährt dem geltungsbereich der DGUV Vorschrift 68 zuordnen? Mir ist klar, dass es da nicht viel zu prüfen gibt und die Kollegen keine dreitägigen Kurs benötigen, um die Prüfungen durchführen zu können. Aber wenn wir schon mal dabei sind, alles zusammen zu fassen, will ich alles "mitnehmen" was da auch reingehört.


    Das Ding wird mit Muskelkraft angetrieben. Es werden Lasten transportiert, und es kann Lasten heben. Also eigentlich ein klarer Fall für die DGUV 68 oder? :/


    Gruß Frank


    Materialheber.jpg

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Frank,


    ich würde es als Sichtkontrolle in deine Prüfübersicht übernehmen. Es ist ein Betriebsmittel genauso wie ich die Rollstühle, Rollatoren und Gehhilfen einer Sichtkontrolle unterziehen lasse. Sie sind keine Medizinprodukte aber da wir sie zum allgemeinen Gebrauch freigegeben haben--eben Betriebsmittel.


    VG Reinhard

  • So Dinger haben einige meiner Kunden ebenfalls in Betrieb. Wir haben es in die Ecke "handgeführte Hubwägen" gepackt. Schlussenlich hat du keine "Maschine"... oder sowas. Dafür gibts ne Checkliste wie für "Hubwägen" und gut ist....



    HA! ICH WUSSTE ES. Ich hab schonmal was dazu gehabt.

    Prüfung von Wagenhebern?


    Schau mal in den Beitrag #5

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 ()

  • Moin,


    danke für die schnelle Bestätigung. So sehe ich das auch. Auch wenn es thematisch nicht ganz hierher passt: Lasst Ihr Euren Prüfern für solche handgeführten Flurförderzeuge (es geht nicht um unsere Ameisen oder handgeführte Teleskopstapler mit Antrieb) eine spezielle Ausbildung zukommen?


    Die Kollegen, die bei uns jetzt diesen bereich übernehmen sollen, sind 2 x Kfz-Mechaniker, 1 x Kfz-Mechaniker/Schlosser 1 x Landmaschinenschlosser. Da die Prüfung der Materialheber und der Handgabelhubwagen ja kein Studium der Atomphysik voraussetzen, würde ich die Kollegen als sachkundig im Sinne des §37 (1) DGUV 68 einstufen. Arbeitsschutz kennen die sowieso, weil sie noch andere Betriebsmittel prüfen, und der Prüfumfang und die notwendigen Kenntnisse zur Prüfung dieser Flurförderzeuge ist ja durchaus überschaubar. ;)


    Natürlich ist ein Zertikat schick und macht sich gut an der Wand, aber in diesem Fall sehe ich es eher als rausgeschmissenes (Steuer)Geld, wenn ich den Kollegen einen Kurs angedeihen lasse.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Lasst Ihr Euren Prüfern für solche handgeführten Flurförderzeuge (es geht nicht um unsere Ameisen oder handgeführte Teleskopstapler mit Antrieb) eine spezielle Ausbildung zukommen?

    Ja selbstverständlich. Wenn sich einer bereiterklärt das zu machen, schnapp ich den, erkläre ihm die Checkliste händige ihm die Betriebsanweisung für das Prüfen von HHW aus, und schon hat er die Ausbildung hinter sich.

    Wenn ich Nägel mit Köpfen machen will, bekommt er sogar noch ne schriftliche Beauftragung.



    NATÜRLICH ist der Kollege der die Aufgabe übernimmt vom Fach. Also Grundkenntnisse in Bezug auf Schweißnähte, Hydraulik etc sind vorhanden. Also genau wie deine Leute. Kfzler, Instandhalter, Metallbauer, so jemand.


    Meiner Meinung nach, ist alles andere übertrieben.



    Ach... ich wage es ja gar nicht zu schreiben... Genau so mache ich es mit den Leiternprüfern... Prüfbuch, Einweisung, Beauftragung... und LOS. Ich Ketzer....

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


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    Mike

    2 Mal editiert, zuletzt von Mike144 ()

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  • Ja selbstverständlich. Wenn sich einer bereiterklärt das zu machen, schnapp ich den, erkläre ihm die Checkliste händige ihm die Betriebsanweisung für das Prüfen von HHW aus, und schon hat er die Ausbildung hinter sich.

    Wenn ich Nägel mit Köpfen machen will, bekommt er sogar noch ne schriftliche Beauftragung.

    ...so mache ich es auch.

    Für unsere behinderten Mitarbeiter die Hubwagen fahren sollen gibt's 15 min Theorie über die Abläufe und Schäden die entstehen können, eine praktische Fahrübung und ein "Zertifikat". Zum motivieren und um "selbsternannte" Flurförderzeugführer zu enttarnen. :)

    Wir testen gerade Überziehgaloschen da wir keinen Zwang für Arbeitsschutzschuhe haben.

  • eigentlich ein klarer Fall für die DGUV 68 oder?

    eher oder, oder?


    Dem §1 entnehme ich "(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung."


    Also das Teil wird mit Muskelkraft bewegt aber es besitzt eine Hubeinrichtung.

    Jetzt noch §2 Begriffsbestimmungen gelesen, dort steht: "Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

    1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind

    und
    2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können."


    Zwischen Nr. 1 und Nr. 2 steht ein "und" was bedeutet, beides muss zutreffen.

    Kann das Teil die Last selbst aufnehmen und absetzen? Da komme ich dann ins grübeln, denn so wie es auf dem Bild aussieht kann es das eher nicht. => kein Flurförderfahrzeug mit Hubeinrichtung und da durch Muskelkraft bewegt greift Abs. 2 von §1 also gilt diese UVV hier nicht.


    Als Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung ist es trotzdem anzusehen und da gibt es ja auch eine Prüfpflicht. Eine Maschine dürfte das Konstrukt auch sein, denn die Definition der 9. ProdSV §2 Nr. 2 e trifft zu.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Servus Guudsje, ich würde das unter Winden, Hub-und Zuggeräte einordnen (DGUV Vorschrift 54).


    Gruß Holgi

  • Moin,


    gerade bei Komnet gefunden:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Man will es nicht glauben, aber bei uns dürfen befähigte Personen auf ein Seminar für die jeweilige Aufgabe. Dann lernen sie die aktuellen gesetzlichen Anforderungen kennen und kennen am Ende auch die Verantwortung, die dahinter steckt. Ich bin eher für die Komponente Erfahrung und Kenntnisse.

    Aber ich beschwer mich nicht, wenn die Mitarbeiter vom AG auf Seminar geschickt werden.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hhhhmmmm,


    :/ jetzt bin ich etwas im Zwiespalt. Okay, mein Materiallifter fällt nicht unter die DGUV 68, wird aber trotzdem in die Datenbank aufgenommen, da ich damit Lasten transportiere und eine Prüfpflicht nach §14 BetrSichV besteht. So weit so gut. Aber wo ziehe ich den Schlussstrich?


    Ich bin ein Freund pragmatischer Dinge. Was notwendig ist, ist notwendig - keine Frage. Überzogene Forderungen hinsichtlich der Prüfpfölichten sind in der regel nicht dazu geeignet, die Akzeptanz des Arbeitsschutzes bzw. der Arbeitsschützer zu erhöhen.


    Wir haben bei uns auch Transportwagen im Einsatz (siehe Bild). Ja, es ist ein Arbeitsmittel, mit dem Lasten bewegt werden. Aber mal ehrlich: Was will ich an diesem Ding prüfen?


    - Rollen die Rollen noch?

    - Lenken die Lenkrollen noch?

    - Funktionieren die Feststellbremsen?

    - Sind die Gitter noch fest?

    - Sind die Fachböden und deren Auflagen noch intakt?


    Mehr gibt es da nicht. Lasst Ihr so etwas ganz offiziell prüfen? Mit Plakette, Protokoll und allem Schnick-Schnack?


    Gruß Frank


    Etagenwagen.jpg

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ich würde das - abhängig von den genutzten Lasten und den Umgebungseinflüssen - alle "Jubeljahre" (also nach GBU) im Sinne einer Wartung (Rollen schmieren) genauer kontrollieren lassen - korrodierte Stellen, Böden stabil, Rollen angegriffen oder porös? Nein... ok weiter so.

    Muss halt nur klar sein, das die Mitarbeiter die Sichtprüfung gewissenhaft machen und Mängel melden...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Moin,


    danjke - manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ich hatte heute die ganze Zeit die jährliche Prüfung vor Augen. Nach §3 (6) BetrSichV kann ich die Prüfungsintervalle ja selbst unter Berücksichtigung des Arbeitsmittels, der Tätigkeiten und der Arbeitsbedingungen festlegen.


    Danke für den "Schubser". :)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo zusammen,


    bei dem von Frank vorgestelltem Arbeitsmittel (#1) handelt es sich um ein Muskelkraft betriebenes Flurförderzeug (gilt hier für Hub- und Fahrantrieb gleichermaßen). Es fällt in den Geltungsbereich der DGUV 68. Die Prüfpflicht ist dort in § 37 geregelt.


    Unabhängig davon – und dies übergeordnet – gilt es, die BetrSichV zu beachten. Im Detail bedeutet dies:

    • Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) durchführen, um herauszufinden, ob das Arbeitsmittel, Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Dies dürfte im vorliegenden Fall zweifelsohne der Fall sein.
    • Sollte Nr. 1 zutreffen, so muss der Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 2 das Arbeitsmittel wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Dabei muss die Prüfung entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Oft wird hierbei die Verpflichtung des Arbeitgebers übersehen, dass er ermitteln und festlegen muss, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, … zu beauftragen sind.
    • Die Voraussetzungen an die „befähigte Person“ (Prüfer) sind in § 2 (5) und (6) BetrSichV geregelt.

    Viele Grüße

    Maurus