Wo kann ich herauslesen, daß ein Sicherheitsbeauftragter keine ausreichende sicherheitstechnische Betreuung ist?

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  • Hier kann ich nur herauslesen werden, daß der Unternehmer Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen hat. Ich kann hier nicht herauslesen, daß der Sicherheitsbeauftragte unzureichend ist.

    Hier lese ich im ersten Satz: "Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen..."

    Hier lese ich heraus, daß die Bestellung einer Sifa SCHRIFTLICH erfolgen muß. Auch hier kann ich nicht herauslesen, daß er eine Sifa bestellen muß und ein Sicherheitsbeauftragter unzureichend ist.

    Die Frage ist für mich noch offen.

  • Okay.
    In der DGUV-I 211-042 "Sicherheitsbeauftragter" sind die Aufgaben klar aufgelistet, unter anderem zu sehen unter Tabelle 1, Seite 8.

    Die SiFa soll gestalten und der SiBe soll verhüten.

    Der Unternehmer soll so gestalten das keine Gefahr mehr für Arbeitnehmer ausgeht, wenn nicht mehr möglich dann SiFa. SiBe soll gestaltete Maßnahmen auf "Einhaltung" überwachen.

    Finde deine Fragestellung grundsätzlich schon sehr interessant! :doppelthumbsup:

    Grüße

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  • Interessante Fragestellung in der Tat. DGUV-Regel 100-001 zu § 19 und 20 der DGUV Vorschrift 1 trennt ganz klar in SiFa und SiB. Die DGUV Vorschrift 2 nennt in § 4 eben so klar die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde der SiFa.

  • Hallo zusammen,


    wo kann ich herauslesen, daß ein Sicherheitsbeauftragter keine ausreichende sicherheitstechnische Betreuung ist?

    Zitat von §1 ASiG

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

    Zitat von §5 (1) ASiG

    Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen

    Zitat von §7 (1) ASiG

    Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

    Moin,

    erfüllt eine Person die genannten Vorgaben, ist alles gut - erfüllt die Person die Vorgaben nicht, ist es nicht ausreichend. Erfüllt ein Sicherheitsbeauftragter die Anforderungen des §7 ASiG, kann man ihn zur SiFa bestellen, ansonsten nicht (Ausnahmeregelungen mal außen vor). Eigentlich ganz einfach. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.