Guten Tag in alle Ecken der Runde,
ich hätte gern ein Problem, das mit der Beurteilung der Ablegereife von Rundschlingen zu tun hat.
Ich habe bislang in meinen Betrieben die Vorgabe gemacht, dass eine Rundschlinge dann auszusortieren ist, wenn eine Beschädigung der Naht und / oder des tragenden Garngeleges vorliegt.
Bei einem Besuch der Gewerbeaufsicht musste ich mir anhören, dass eine Rundschlinge bereits bei einer Beschädigung der Ummantelung auszusortieren ist, insbesondere, wenn das Garngelege / die Innereien zu sehen sind (auch wenn diese nicht beschädigt sind).
Ich habe mal im Internet nachgesehen:
Hersteller / Inverkehrbringer / Verkäufer 1 von Hebebändern / Rundschlingen schreibt:
(Unsere) Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht verwendet werden (Ablegereife) bei:
• Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt
• Beschädigungen der tragenden Nähte bzw. der Ummantelung oder ihrer Vernähung
• Verletzung des tragenden Garngeleges (Instandsetzung ist ausgeschlossen)
• Verformung durch Wärmeeinfluss (Reibung, Strahlung)
• Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe
• Verformungen, Anrissen, Brüchen oder anderen Beschädigungen an Beschlagteilen
• fehlender oder unlesbarer Kennzeichnung
Hersteller / Inverkehrbringer / Verkäufer 2 von Hebebändern / Rundschlingen schreibt:
• Beschädigung der Hülle durch Abrieb oder Schnitte - bei sichtbarem Kern muss die Rundschlinge sofort außer Betrieb genommen werden!
• Beschädigung der Nähte der Ummantelung.
BGN
Rundschlingen sind ablegereif bei
• Verformung durch Wärmeeinfluss (Bilder 23-16 und 23-17), z. B. durch Strahlung, Reibung, Berührung,
• Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage
DGUV Information 209-061
Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen
bei Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage
KomNet Dialog 12648
Eine Ablegereife ist bei Chemiefaserhebebändern und z. T. bei Rundschlingen angezeigt, wenn:
...
- Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z.B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,
...
- Beschädigung der tragenden Nähte,
...
- Beschädigung der Ummantelung oder ihrer Vernähung bei Bändern aus endlos gelegten Chemiefasern,
gegeben ist.
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Demnach lag ich falsch.
Mir hatte jedoch eingeleuchtet, dass nicht die Sichtbarkeit der Einlage entscheidend ist, sondern die Naht.
Nun die Krümelkackerei:
"bei Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage"
1. => Ablegereife, wenn eins der obigen Kriterien zutrifft oder
2. => keine Ablegereife, wenn Ummantelung beschädigt ist, aber die Einlage (noch) nicht sichtbar ist?
Letztlich handelt es sich (nur) um eine DGUV Information; ist mit meiner (bisherigen) Ansicht dennoch das Schutzziel erfüllt?
(Ja, MichaelD, ich kenne Deine Antwort - "keine unnützen Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde" ... ;-)) )
Wie handhabt und seht Ihr das?