Telearbeit und (vermeintliches) Zutrittsrecht des Arbeitgebers

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  • Wir haben die AN auch an ihre Mitwirkpflicht erinnert. Des Weiteren auf das Thema Versicherungsschutz verwiesen und das eine Bewertung der unterschiedlichen Situationen schon sinnvoll ist. Daher läuft es ähnlich wie bei A.R.NI ...


    In Bezug auf den BR verstehe ich die Aussage nicht. Auch ohne BR sind BVs möglich und eine arbeitsrechtliche Anweisung und somit per Gesetz verankert.

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  • Hier kollidieren zwei Rechtsbereiche, die unter den gegebenen Umständen nicht in Deckung zu bringen sind. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht dabei weit über allem Anderen.

    Ich halte dies für richtig - plädiere aber auf der anderen Seite dafür, das Homeoffice komplett aus der AG-Verantwortung und dem BG Versicherungsschutz auszuklammern. So wie der AG für seinen Bereich zuständig ist, sollte jeder auch für seinen zuständig sein.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Wir machen dieses über Bilder und einer Checkliste. Wurde auch schon drüber geschrieben.

    Mehr machen wir nicht.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Auch ohne BR sind BVs möglich und eine arbeitsrechtliche Anweisung und somit per Gesetz verankert.

    Wer soll die BV denn auf Arbeitnehmerseite unterschreiben, wenn es keinen BR gibt?


    Eine BV hat niemals Gesetzeskraft, es ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern.

    Die Möglichtkeit solche Verträge abzuschließen ist zaw gesetzlich verankert, das macht die Verträge selbst aber nicht zu Gesetzen.

    Gestze werden ausschließlich vom Gestzgeber (den Parlamenten) erlassen, Rechtsverordnungen von der Exekutive, i.d.R. den zuständigen Ministerien.


    Ein Eingriff in die Grundrechte, wie z.B. das der Unverletzlichkeit der Wohnung ist mit einem Kollektivvertrag übrigens nicht möglich, dafür braucht es eine gesetzliche Regelung unter Abwägung der verschiedenen schützenswerten Rechtsgüter oder eine individuelle Zustimmung derer, in deren Rechte eingegriffen wird.