Telearbeit und (vermeintliches) Zutrittsrecht des Arbeitgebers

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  • Guten Abend.


    Mit Blick auf die neuste Gesetzesänderung zum Thema „Arbeits-/Dienstunfall“ (§ 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII) wollte ich mal fragen, wie Ihr die Angelegenheit bzgl. des vermeintlichen Zutrittsrechts des Arbeitgebers bei Telearbeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bewertet. Wurde dies bereist gerichtlich überprüft bzw. gibt es hierzu schon eine Rechtsprechung?



    VG Snooze

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  • Wurde dies bereist gerichtlich überprüft bzw. gibt es hierzu schon eine Rechtsprechung?

    Mir ist kein Gerichtsurteil bekannt und wenn, dann wäre das was für das Bundesverfassungsgericht. Ich sehe keine Möglichkeit eines Wohnungsbesuchs, wenn nicht alle Bewohner damit einverstanden sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Interessant wäre die Konstellation, wenn aus dienstlicher bzw arbeitstechnischer Sicht nichts gegen die Einrichtung eines Telearbeitsplatz sprechen würde und der Arbeitgeber diesen aber mit der Begründung ablehnt, "man hätte ihn den Zutritt zur Wohnung versagt". Dies ist m. M. nach v. a. im öffentlichen Dienst ein Thema...

  • Hier kollidieren zwei Rechtsbereiche, die unter den gegebenen Umständen nicht in Deckung zu bringen sind. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht dabei weit über allem Anderen.

    Ich halte dies für richtig - plädiere aber auf der anderen Seite dafür, das Homeoffice komplett aus der AG-Verantwortung und dem BG Versicherungsschutz auszuklammern. So wie der AG für seinen Bereich zuständig ist, sollte jeder auch für seinen zuständig sein.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hier kollidieren zwei Rechtsbereiche, die unter den gegebenen Umständen nicht in Deckung zu bringen sind. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht dabei weit über allem Anderen.

    Ich halte dies für richtig - plädiere aber auf der anderen Seite dafür, das Homeoffice komplett aus der AG-Verantwortung und dem BG Versicherungsschutz auszuklammern. So wie der AG für seinen Bereich zuständig ist, sollte jeder auch für seinen zuständig sein.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Auch bei uns (ÖD) ist das seit 2 Jahren Thema -- die (noch immer andauernde) Schwierigkeit besteht zunächst darin allen den Unterschied zw. Telearbeit und Homeoffice verständlich zu machen, da die meisten das synonym verwenden.


    Auszug "Telearbeit" der VBG, 2017:


    Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz

    Befinden sich Telearbeitsplätze im häuslichen

    Bereich, bedeutet die nach Art. 13 des

    Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit

    der Wohnung, dass ein Zutrittsrecht Dritter

    gesetzlich nicht begründet ist. Dies ist

    aber notwendig, damit der Arbeitgeber zum

    Beispiel seiner Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz

    und der Arbeitsstättenverordnung

    zur Gefährdungsbeurteilung nachkommen

    kann. Damit diese Verpflichtungen

    fachkundig durchgeführt werden, kann der

    Arbeitgeber auch entsprechend qualifizierte

    Personen damit beauftragen. Eine Delegation

    dieser Aufgaben an den oder die Telearbeitnehmer/

    in ist nicht möglich. Deshalb

    sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt

    sein, dass dem Arbeitgeber und den Personen,

    die den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit

    oder auch des Datenschutzes

    unterstützen – zum Beispiel Betriebsärzte

    und Betriebsärztinnen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

    Sicherheitsbeauftragte und

    betriebliche Datenschutzbeauftragte –, ein

    Zutrittsrecht zur fraglichen Wohnung eingeräumt

    wird, das dem zu betrieblichen Arbeitsplätzen

    vergleichbar ist.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

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  • Das könnte man so ähnlich regeln wie das Zutrittsrecht für Vermieter, da gibt es ja auch verschiedene Rechtsgüter, die gegeneinander abgewogen werden, wobei das Eigentumsrecht des Wohnungseigentümers natürlich höher zu bewerten ist als die Arbeitgeberpflichten aus dem ArbSchG


    Eine vertragliche Lösung wäre eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag: "Wenn Du ins Homeoffice willst musst Du mir Zutrittsrecht alle X Monate nach Terminvereinbarung mit 2 wöchiger Vorlaufzeit einräumen"

    Bei vom AG angeordnetem Homeoffice könnte so eine Klausel aber schwierig sein, weil der AN quasi gezwungen wird die Unverletzlichkeit seiner Wohnung einzuschränken.


    Das müsste man auch individuell vereinbaren, mit einer Betriebsvereinbarung in individuelle Grundrechte einzugreifen geht nicht.


    Und erfordert evtl. eine Änderungskündigung....


    Also ich würde da erst mal die Finger von lassen und auf gesetzliche oder gerichtliche Konkretisierungen bzw Auslegungen warten.

  • den Unterschied zw. Telearbeit und Homeoffice verständlich zu machen, da die meisten das synonym verwenden.

    So eindeutig ist der Unterschied nicht.


    Telearbeit ist gesetzlich definiert, als Arbeit am festen, vom Arbeitgeber im privaten Bereich eingerichteten Arbeitsplatz


    Homeoffice ist nicht definiert und wird allgemein interpretiert als der Teil der mobilen Arbeit, der von zuhause aus stattfindet , egal ob am Telearbeitsplatz oder am Küchentisch.


    Aber auch bei mobiler Arbeit muss der AG dafür sorgen dass ich ergonomisch arbeiten kann und wenn ein wesentlicher Teil der mobilen Arbeit reproduzierbar von zuhause aus stattfindet, impliziert das die Pflicht zu Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.

    Sonst könnten die AG ja hingehen und sagen:

    "Wir machen ab sofort keine Telearbeit mehr, sondern mobile Arbeit, hier ist dein Laptop und 5€ für Strom und Internetnutzung- das andere Büroequipment wird nächste Woche abgeholt"


    Telearbeit und Homeoffice kommt also von den Arbeitgeberpflichten her aufs Selbe raus.

    2 Mal editiert, zuletzt von Schmandhoff ()

  • "man hätte ihn den Zutritt zur Wohnung versagt"

    Wozu ist ein solcher Zutritt notwendig?

    plädiere aber auf der anderen Seite dafür, das Homeoffice komplett aus der AG-Verantwortung und dem BG Versicherungsschutz auszuklammern.

    Momentan bewegt sich die Rechtssetzung in eine andere Richtung, da wird das Homeoffice deutlich gestärkt.

    damit der Arbeitgeber zum

    Beispiel seiner Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz

    und der Arbeitsstättenverordnung

    zur Gefährdungsbeurteilung nachkommen

    kann.

    Warum kann man die GBU nicht aus der Ferne durchführen z.B. über einen Fragebogen. Die gesamte Ausrüstung wird doch vom AG gestellt, da kann man schon im Vorfeld darauf achten, dass diese den relevanten Vorgaben entspricht. Jetzt noch den AN den Bewegungsraum vor Ort ausmessen lassen, schon ist man weitgehend fertig.

    Eine vertragliche Lösung wäre eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag: "Wenn Du ins Homeoffice willst musst Du mir Zutrittsrecht alle X Monate nach Terminvereinbarung mit 2 wöchiger Vorlaufzeit einräumen"

    Der Vertrag würde gegen das Grundgesetz verstoßen und ist somit nichtig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Homeoffice ist nicht definiert und wird allgemein interpretiert als der Teil der mobilen Arbeit, der von zuhause aus stattfindet , egal ob am Telearbeitsplatz oder am Küchentisch.

    DOI: 10.21934/baua:fokus20210505 :


    "Homeoffice ist eine Form des Mobilen Arbeitens und umfasst eine zeitweilige Tätigkeit

    im Privatbereich des Beschäftigten nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber/

    der Arbeitgeberin, z. B. unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (vgl. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,

    Abschnitt 2.2)."


    Das bedeutet in meinen Augen, dass ein fester (entspr. der ArbStättV) Arbeitsplatz existiert und genutzt werden kann.

    Bei Telearbeit ist das eben im Privatbereich des Arbeitnehmers. Homeoffice am Telearbeitsplatz schließt sich aus, oder :/?


    Aber auch bei mobiler Arbeit muss der AG dafür sorgen dass ich ergonomisch arbeiten kann und wenn ein wesentlicher Teil der mobilen Arbeit reproduzierbar von zuhause aus stattfindet, impliziert das die Pflicht zu Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.

    Sonst könnten die AG ja hingehen und sagen:

    "Wir machen ab sofort keine Telearbeit mehr, sondern mobile Arbeit, hier ist dein Laptop und 5€ für Strom und Internetnutzung- das andere Büroequipment wird nächste Woche abgeholt"

    Gibt es irgendwo eine zeitliche Grenze hinsichtlich Einrichtung Telearbeitsplatz? Wir haben sowohl Telearbeiter (fest daheim, ordentlich eingerichtet) als auch mobil Arbeitende (Büro im Amt, Laptop, wenn sich's ergibt daheim -- ich zum Beispiel jetzt im Moment).

    Mobiles Arbeiten heißt ja "sporadische, nicht unbedingt ganztägige Arbeit mit PC oder tragbaren Bildschirmgeräten (z.B. Laptop, Tablet), die weder an das Büro im Betrieb, noch an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden ist."

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

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  • Warum kann man die GBU nicht aus der Ferne durchführen z.B. über einen Fragebogen. Die gesamte Ausrüstung wird doch vom AG gestellt, da kann man schon im Vorfeld darauf achten, dass diese den relevanten Vorgaben entspricht. Jetzt noch den AN den Bewegungsraum vor Ort ausmessen lassen, schon ist man weitgehend fertig.

    Machen wir so.

    Wenn der Kaiser nackt aussieht, dann ist der Kaiser auch nackt.

  • Gibt es irgendwo eine zeitliche Grenze hinsichtlich Einrichtung Telearbeitsplatz?

    Ich würde da die Definition des Bildschirmarbeitsplatzes nehmen. Da habe ich im Hinterkopf, dass das bei arbeitstäglich 0,5 h oder wöchentlich 2h greift, es kann aber sein , dass das aus der alten BildscharbV stammt.

    Ansonsten könnte man das noch an der Definition des "Aufenthaltsraums" festmnachen, das würde, glaube ich, ab arbeitstäglich 2h greifen.

  • ...ich glaube ja im Falle eines Falles hätten weder eine Betriebsvereinbarung, noch eine Änderumgskündigung oder sonstige "Sanktionsmassnahmen" vor Gericht Bestand - und das ist auch gut so.


    Wie an anderer Stelle, auch von mir, bereits diskutiert, gibt es einige Möglichkeiten, hier individuell und auf freiwilliger Basis Lösungen zu schaffen. Da ich jedoch am Ende des Tages als AG, Aufsichtsbehörde, Versichere... keinerlei Einfluss- und/oder Kontrollmöglichkeiten habe, bleibt hier in meinen Augen nur die Eigenverantwortung der MA. (Auf das Leben und die Organisation in einem 5 Personen Haushalt KANN ich als AG nun mal keinen Einfluss nehmen - und ich will es auch nicht).

    Aus diesem Grunde sehe ich eben auch den Versicherungsschutz etwas differenzierter...

    Aber, und auch das habe ich schon mehrfach angemerkt, wenn man alles bis auf das letzte Komma regeln will, dann kommt man halt an Grenzen. Es gab zwar schon diverse Urteile zu Unfällen im Homeoffice - aber ich würde gerne mal dabei sein, wenn sich Arbeitsschutzrecht, zB. Kontrollpflichten der AG, und Privatrecht, Unverletzlichkeit der Wohnung, im Falle eines tödlichen Arbeitsunfalles vor Gericht gegenüber stehen....


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Der Vertrag würde gegen das Grundgesetz verstoßen und ist somit nichtig.

    Nicht notwendigerweise: siehe Zutrittsrecht des Vermieters.


    Außerdem gibt es noch andere Bereiche, in denen ich Dritten gegenüber meine Grundrechte freiwillig einschränken kann. Sonst gäbe es weder Tattoo- Studios noch kosmetische Operationen.


    Wichtig ist hier "freiwillig", deshalb wäre das bei "angeordnetem" Homeoffice schwieriger.


    Das würde im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden und ich halte es für unwahrscheinlich dass ein AN dafür durch die Instanzen geht.

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  • in denen ich Dritten gegenüber meine Grundrechte freiwillig einschränken kann.

    Für einen selbst kann man das, aber nicht für andere. Eine Wohnung wird ja nicht unbedingt nur vom AN bewohnt, sondern auch noch von anderen Personen und diese kann man einzelvertraglich aus dem Arbeitsvertrag zwischen AG und AN nicht zusätzlich zu etwas zwingen.


    Was auch gerne übersehen wird, die Arbeitsstättenverordnung gilt bei der Telearbeit nur sehr stark eingeschränkt. Unter §1 ist dort zu lesen:

    "(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur

    1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,

    2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

    Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind."


    Der § 3 beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung, der § 6 die Unterweisung der Beschäftigten.

    Nachdem ja die Ausrüstung gestellt wird, bleibt bei der GBU nicht mehr viel übrig, das man unbedingt vor Ort in Augenschein nehmen muss und das der Beschäftigte nicht z.B. über einen Fragebogen liefern kann. Unterweisung muss nicht beim Beschäftigten erfolgen, das geht auch im Betrieb oder Online.

    Unter Nr. 6 des Anhangs findet man "6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen". Auch hier eigentlich nichts gravierendes, was man nicht über einen Fragebogen abklären könnte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Für einen selbst kann man das, aber nicht für andere. Eine Wohnung wird ja nicht unbedingt nur vom AN bewohnt, sondern auch noch von anderen Personen und diese kann man einzelvertraglich aus dem Arbeitsvertrag zwischen AG und AN nicht zusätzlich zu etwas zwingen.

    Das ist mMn der springende Punkt. Kann ich noch im Rahmen der Privatautonomie diese Sache zwischen AG und AN regeln, bedarf es beim Eingriff in die Rechte Dritter (bspw. Familienmitglieder neben dem AN) eine Eingriffsgrundlage/-ermächtigung. Diese existiert nur für entsprechende Ordnungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen.

    Ich gehe davon aus, dass sich die Gerichte damit beschäftigen werden und auf den AN erhebliche Informationspflichten zukommen.

  • Ich gehe davon aus, dass sich die Gerichte damit beschäftigen werden und auf den AN erhebliche Informationspflichten zukommen.



    Also ich würde da erst mal die Finger von lassen und auf gesetzliche oder gerichtliche Konkretisierungen bzw Auslegungen warten.


    Das würde im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden und ich halte es für unwahrscheinlich dass ein AN dafür durch die Instanzen geht.

    Geht doch!

    :doppelthumbsup:

    Einmal editiert, zuletzt von Schmandhoff ()

  • ... und auf den AN erhebliche Informationspflichten zukommen.

    Welche sollen das denn sein. Ich kann da fast nichts erkennen, außer Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Welche sollen das denn sein. Ich kann da fast nichts erkennen, außer Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.

    Vlt Frage der Einrichtung und/oder/samt Ergonomie (Beleuchtung, Platz, Klima, Lüftung, o. Ä.). Da ggf. der AG den Arbeitsplatz nicht selbst in Augenschein nehmen kann, wird der AN die Informationen beibringen müssen.

    Mir ging es aber eher um das Zutrittsrecht des AG, sofern es eins gibt. Ich würde das - Stand heute - verneinen....

  • Ergonomie ist ja über die vom AG zu stellende Möblierung geregelt. Platz hatte ich angesprochen. Lüftung ist bei Telearbeit nicht geregelt, Klima nur eingeschränkt und Beleuchtung kann problemlos über eine entsprechende Schreibtischleuchte realisiert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ein schwieriges Thema.

    Betriebsvereinbarungen sind nur in Unternehmen rechtlich bindend, die einen Betriebs- oder Personalrat haben; das wird leider oft vergessen.

    Vertragliche Regelungen sind bei einem Einstellungsvertrag vielleicht denkbar (wie das juristisch zu bewerten ist, weiß ich nicht), aber kaum bei laufenden Arbeitsverträgen.


    In einem meiner Unternehmen haben wir daher um eine freiwillige Selbstauskunft gebeten:

    Formular, das auch das Einfügen von Bildern des Telearbeitsplatzes vorsieht.

    Akzeptanz & Rücklauf > 90%.

    Das Formular kann ich hier leider nicht zur Verfügung stellen, aber dafür etwas, das ich im Internet gefunden habe:

    Checkliste individueller Telearbeitsplatz

    DGUV- / IAG-Checkliste

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)