Säulenschwenkkran 300 kg

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  • Hallo zusammen,

    Ich beschäftige mich momentan mit den Baustellen meines Vorgängers. Es handelt sich um einen Säulenschwenkkran mit einer zugelassenen Tragleistung von 300 kg. Die unterlagen sind mit den Jahren verloren gegangen ich habe nichts außer einen Typenschild der am Kran dran hängt.

    Nun steht die Frage der Wiederkehrender Prüfung in dem Raum. Doch mein Problem ist, dass ich nicht genau weiß welche Vorschriften hier gelten oder ob eventuell auf die Wiederkehrende Prüfung verzichtet werden kann. Da die Auslastung des max. zul. Nennlast nie eintritt und der Kran nicht häufig verwendet wird. Es ist also eine Sache der Zuordnung und Klassifizierung.

    Gibt es hier jemanden der sich mit Kranen auskennt und mir Tipps geben kann?

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  • Hi,

    schaumal in die DGUV Vorschrift 52, die sagt alles aus. Mehr Infos in der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 52. Meinem bescheidenen Wissen müssen Krane bis zu einer Traglast von 1000 Kg nicht geprüft werden. Prüfen schadet aber nicht. Auch bei handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg müssen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden. Diese Krane müssen mindestens durch Sachkundige geprüft werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Erwin Vogt (14. Februar 2022 um 12:24)

  • ob eventuell auf die Wiederkehrende Prüfung verzichtet werden kann.

    Auch Krane sind Arbeitsmittel nach BetrSichV, somit wäre ein völliger Verzicht auf sicherheitsrelevante Prüfungen für mich nicht möglich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke für eure Antworten.

    Folgendes habe ich entdeckt, da der Kran ein Teil einer Fertigungsanlage ist und ausschließlich zur Beschickung verwendet wird fällt der Kran nicht in die DGUV Vorschrift 52 laut §1 Absatz 2.

    Hiermit ziehe ich folgendes heraus: der Kran fällt in die Maschinenrichtlinie und muss in die Risiko/Gefährdungsbeurteilung der Fertigungsanlage aufgenommen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Lianeinderhose (15. Februar 2022 um 15:23)

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  • da der Kran ein Teil einer Fertigungsanlage ist und ausschließlich zur Beschickung verwendet wird fällt der Kran nicht in die DGUV Vorschrift 52 laut §1 Absatz 2.

    Schau mal Anhang 3 BetrSichV, Abschnitt 1

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)