Ist Gebäudeklasse 5 immer ein Sonderbau? Vier Fragen zum Brandschutz

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  • Hallo zusammen,

    Ich habe 4 Fragen an euch : ) Ich bin auch Brandschutzbeauftragter und mir kamen jetzt nach meiner Fortbildung noch ein paar Fragen auf.

    1. Brandschutzkonzepte müssen ja bei Sonderbauten erstellt werden (Nach Musterbauordnung).

    Was unter Sonderbauten fällt, steht ja auch in der MBO.
    Ich lese im Internet oft, dass ab Gebäudeklasse 5 ein Brandschutzkonzept benötigt wird. Das ist aber so nicht richtig, oder?
    Wenn das Gebäude (GK5), eine gewisse Größe der Nutzungseinheit nicht überschreitet und nicht höher wie 22 Meter ist, ist es kein "Hochhaus"(nach der Muster Hochhausrichtlinie) sondern noch ein Haus nach GK5. Oder sehe ich das falsch? Also bei GK 5 ist nicht direkt ein Brandschutzkonzept erforderlich?

    2. Ein Sonderbau ist für mich z.B. auch ein kleiner Kindergarten (nur Erdgeschoss), unabhängig von der Gebäudeklasse oder? Ein Kindergarten ist für mich eine Versammlungsstätte. Also ist hier ein Brandschutzkonzept Pflicht oder?

    3. Im Arbeitsschutz wird ja nicht direkt ein Brandschutzbeauftragter gefordert. Aus dem Brandschutzkonzept (muss in NRW von einem Gutachter abgenommen werden) geht ja auch die Brandschutzordnung hervor (A B C). Passt die Faustformel dass, sobald ein Brandschutzkonzept für ein Gebäude erstellt werden muss, ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist? Denn ohne Brandschutzbeauftragter macht die Brandschutzverordnung (vor allem C) ja keinen Sinn.

    4. Ich höre immer wieder das auch Versicherungen ein Brandschutzkonzept fordern. Ist das die allgemeine Gebäudeversicherung (wie ich sie aus dem privaten kenne) oder sind das besondere Versicherungen?

    Über Antworten würde ich mich riesig freuen!

    Vielen Dank :)

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  • Hi,

    ich bin immer wieder negativ überrascht, wie wenig Grundwissen manche Anbieter bei der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten vermitteln...

    zu 1: Sonderbauten sind unter § 2 Begriffe Absatz 4 klar definiert. Nur wenn ein Gebäude unter diese Definition der Sonderbauten fällt, dann ist es ein Sonderbau.

    Ein Brandschutznachweis ist z.B. in Bayern für alle Bauvorhaben erforderlich, die nicht gemäß Art. 57 BayBO verfahrensfrei sind. Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept begegnen einem also nicht nur bei Sonderbauten.

    zu 2: Sonderbauten sind unter § 2 Begriffe Absatz 4 klar definiert. Versammlungsstätten unter Punkt 7, Kitas unter Punkt 12: Kindergärten sind Sonderbauten als Tageseinrichtung für Kinder, sobald mehr als 10 Kinder in der Einrichtung betreut werden.

    zu 3: weder passt die Faustformel Brandschutzkonzept = Brandschutzbeauftragter, noch ist immer eine Brandschutzordnung Teil A, B und C erforderlich. Da gibt es auch Brandschutzkonzepte, die sich mit Teil A und B begnügen. Es gibt einzelne Sonderbauverordnungen (z.B. Industriebaurichtline oder Verkaufsstättenverordnung) im Bauordnungsrecht, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien einen Brandschutzbeauftragten fordern. Des Weiteren kann im Brandschutzkonzept vom Konzeptersteller oder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der genehmigenden Behörde der Brandschutzbeauftragte gefordert werden.

    4. um den Brandschutz kümmert sich der Feuerversicherer. Dieser kann im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen (stationäre Löschanlagen sind z.B. meistens eine Anforderung des Feuerversicherers oder machen aufgrund der Prämienreduktion bei der Feuerversicherung wirtschaftlich Sinn). Auch der Feuerversicherer kann dabei einen Brandschutzbeauftragten fordern.

    schöne Grüße vom u.a. Brandschutzbeauftragten

  • Moin,

    ab Gebäudeklasse 5 ein Brandschutzkonzept benötigt

    Die Notwendigkeit eines Brandschutzkonzeptes regelt die Bauvorlagenverordnung und ist in jedem Bundesland ein wenig anders. Du benötigst immer einen Brandschutznachweis. der in Form eines objektspezifischen Brandschutzkonzeptes erstellt werden kann. Ein Automatismus ist nicht gegeben.

    kleiner Kindergarten

    Die Gebäudeklasse und ein Sonderbautatbestand sind zwei Paar Schuhe. Gebäudeklasse bewertet die Ausdehnung eines Gebäudes (Höhe, NE's und Anzahl/Größe NE's). Die Sonderbautatbestände betrachten im Wesentlichen die Nutzung.

    Ein Kindergarten ist für mich eine Versammlungsstätte

    Nicht per sé, nur wenn die Definitionen erfüllt werden.

    Denn ohne Brandschutzbeauftragter macht die Brandschutzverordnung (vor allem C) ja keinen Sinn

    Nein, ein Brandschutzkonzept benötigt nicht automatisch ein Brandschutzbeauftragten. Eine Brandschutzordnung Teil C auch nicht, da diese sich auch an Geschäftsführung, Brandschutzhelfer richtet. Es ist aber meist ein Indiz für die Notwendigkeit eines BSB. Bestenfalls hat er der Konzeptersteller dies nochmals explizit erwähnt. Andernfalls kann eine GBU nach Arbeitsrecht die Notwendigkeit regeln.

    auch Versicherungen ein Brandschutzkonzept

    Versicherungen fordern zur Gewährung von Rabatten. Dies ist durchaus nicht unüblich und übersteigt meist das Niveau des Baurechts und Arbeitsrechts - manchmal bis ins Abstrakte. Es kann von jeder Versicherungsart, also auch der Haftpflicht gefordert werden. Es handelt sich hierbei um "kleingedrucktes" des Versicherungsvertrages und muss eben beiderseitig festgelegt werden. Versicherungen haben hierzu auch Fachabteilungen die entsprechend beraten.

    Deine Fragen übersteigen im eigentlichen Sinne den Tätigkeitsbereich des Brandschutzbeauftragten. Du solltest hier auf deine beratende Tätigkeit achten und bei schwierigen Themen zudem eine externe Beratung einholen.

    Beste Grüße vom u.a. Brandschutzingenieur (SVfvB) :P

    Beste Grüße

    J.H.J

    Einmal editiert, zuletzt von J.H.J (9. Februar 2022 um 08:52)

  • Hallo,

    ich bin immer wieder negativ überrascht, wie wenig Grundwissen manche Anbieter bei der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten vermitteln...

    ich nicht. Man hat weit über 20 mögliche Aufgaben definiert

    (der Aufgabenumfang wurde mit jeder Änderung größer...),

    eine Menge an Ausbildungsinhalten und das wird in einen

    zwei Wochen Kurs gepackt. Und dieser zwei Wochen Kurs

    beinhaltet nicht mal alle Themen, die man aber bräuchte,

    sollte man alle Aufgaben wahrnehmen wollen/sollen.

    Mit einer Kursdauer von zwei Wochen könnte man leben,

    wenn man das zwingend mit dem Vorhandensein von

    Brandschutzkenntnissen verbindet. Sind keine Brandschutz-

    kenntnisse vorhanden, dann müssen es mindestens vier

    Wochen sein. In Zeiten von Digitalunterricht/Fernlernen ist

    das alles auch machbar, ohne damit es hier zu größeren

    Ausfallzeiten im Betrieb kommt.

    Man muss sich aber halt auch ehrlich machen, ob Ausbildung

    oder Fortbildung, es geht fast immer nur um das liebe Geld.

    Brandschutzbeauftragten Aus- und Fortbildungen sind genauso

    eine "Gelddruckmaschine", wie seit wenigen Jahren die

    Brandschutzhelferausbildung oder die Rauchwarnmelder-

    fachkraft.

    Zum Rest wurde schon viel geschrieben. Eine Anmerkung dazu

    aber: Wie Auswertungen von Brandschutzkonzepten in NRW

    z.B. gezeigt haben, wird in fast jedem BSK auch u.a. ein BSB gefordert.

    Die tatsächliche Frage der Notwendigkeit stellt sich oft gar nicht,

    sondern er wird "blind" gefordert.

    Vor gut 12 Jahren war ich in BaWü beteiligt an Gesprächen,

    als es um die Frage einer gesetzlichen Regelungen vom BSB

    auf Landesebene gegangen ist. Ein Einvernehmen konnte

    damals nicht erzielt werden. Wenigstens konnte im Nachgang

    an der damals existierenden Anerkennung BSB/Zugführer

    etwas geändert werden. BaWü war da ein Sonderfall, da man

    seine Blanko-Urkunde sich von der Internetseite der LFS

    einfach herunterladen konnte....:rolleyes:

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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