Moin,
ich bin immer noch mit unseren Feuerwehrhäusern und der Belastung durch DME zugange. Wie ist das bei Euch hinsichtlich der Vorsorge geregelt?
Wir beschäftigen bei uns bei einer Feuerwehr vier hauptamtliche Kräfte, die sich dementsprechend häufiger und länger in der Fahrzeughalle aufhalten als die übrigen frewilligen Feuerwehrangehörigen. Alle Stadtteilwehren haben keine hauptamtlichen Kräfte.
Gemäß Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV hat der Arbeitgeber Pflicht bzw. Angebotsvorsorge bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen zu veranlassen. Explizit genannt ist hier z.B. Kohlenmonoxid. Bei Einhaltung des Grenzwertes ist eine Vorsorge anzubieten. Gemäß Teil 1 (2) Nummer 2 Buchstabe d Unterbuchstabe aa hat der Arbeitgeber auch dann eine Vorsorge anzubieten, wenn es sich um Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff handelt, bei dem eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist. Dies trifft auf Dieselrußpartikel zu.
Eine wiederholte Exposition der Feuerwehrangehörigen ist zutreffend, da diese immer wieder in den Feuerwehrhäusern tätig sind. Jedoch unterscheidet sich die Dauer und die Häufigkeit des Aufenthaltes zwischen den hauptamtlich tätigen und ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen signifikant.
Gemäß Nummer 3.1 der AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" in Verbindung mit Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV und Nummer 2 (2) der AMR 11.1 ist bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Vorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten.
Nummer 3.2 der AMR 11.1 definiert die Ausnahmen von Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge (Abschneidekriterien). Gemäß Nummer 3.2 (1) Ziffer 5 AMR 11.1 muss arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nicht veranlasst bzw. angeboten werden (Abschneidekriterien), wenn eine geringe Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 vorliegt. Die Möglichkeit der Wunschvorsorge bleibt in jedem Fall bestehen, auch wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu der Einschätzung kommt, dass weder Pflichtvorsorge zu veranlassen noch Angebotsvorsorge zu unterbreiten ist.
Eine geringe Gefährdung kann sich gemäß §6 (13) GefStoffV ergeben auf Grund - der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
- einer geringen verwendeten Stoffmenge,
- einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
- der Arbeitsbedingungen.
Wie bereits vorab beschrieben, handelt es sich bei den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen um einen kleinen Personenkreis, der gegenüber den DME in einem erhöhten Ausmaß im Gegensatz zu den freiwilligen Feuerwehrangehörigen ausgesetzt ist. Auf Grund des Einsatz- und Übungsaufkommens ist bei den kleineren Stastteilwehren eine eher geringe Gefährdung anzunehmen. Wahrscheinlich ist die Exposition dieser Feuerwehrangehörigen in Parkhäusern und Tiefgaragen im täglichen Leben höher, als beim kurzzeitigen Aufenthalt im Feuerwehrhaus.
Es geht nicht darum, Vorsorge zu verhindern, sondern Vorsorge in den Fällen anzubieten bzw. zu veranlassen, in denen dies gerechtfertigt erscheint. Deshalb meine Frage: Wie habt Ihr das bei Euch geregelt?
Gruß Frank