Lagerung von Kraftstoffen (Benzin / Motomix) in Garagen

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  • Guten Morgen zusammen,

    wir haben in unserem Betrieb 1x 5l Kanister Benzin und 1x 5l Kanister Motomix für unseren Gärtner im Einsatz. Ein Gefahrstoffschrank mit Umluftfilter kosten +4500€ aufwärts und ist nicht wirtschaftlich.

    Gibt es eine Möglichkeit diese Kanister (beider originalverpackt und aus Kunststoff) in einer Einzelgarage die Lüftungsbohrungen besitzt zu lagern?

    In der TRGS 510 habe ich entnommen das ich bis zu 10 Kg auserhalb von Lager lagern darf.

    Muss ich hier besondere Vorkehrungen treffen wie zum Beispiel:

    • verschließbarer Metall-Schrank (Zutrittsbeschränkung H340 + H350)
    • Auffangwanne größte Gebinde 5l
    • Piktogramme?
    • Ausweisung Ex Bereich
    • Ex Schutz Dokument
    • etc.

    Vielen Dank für eure Mithilfe und Einschätzungen.

    MFG

    Maasz

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  • Theoretisch nicht, da ja in einer Garage nur Kraftfahrzeuge nebst Zubehör stehen dürfen.

    Moin,

    wie kommst Du darauf? Eine Einzelgarage ist eine Kleingarage im Sinne der Garagenverordnung. Ich habe jetzt nicht alle landesspezifischen Verordnungen im Kopf, aber meines Wissens greift die Beschränkung auf 20l Benzing und 200l Diesel bei Kleingaragen. Insofern wäre die Lagerung zulässig.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    wie kommst Du darauf? Eine Einzelgarage ist eine Kleingarage im Sinne der Garagenverordnung. Ich habe jetzt nicht alle landesspezifischen Verordnungen im Kopf, aber meines Wissens greift die Beschränkung auf 20l Benzing und 200l Diesel bei Kleingaragen. Insofern wäre die Lagerung zulässig.

    Gruß Frank

    Hallo Frank,

    Erst einmal vielen Dank Frank und Bernd für eure Feedback.

    Ich habe gerade eben in die GaVO von BW hineingeblickt.

    Da hast du recht mit der Lagermenge, jedoch zählt das glaub nicht für den Motomix (für Laubbläser) so wie Bernd schon geschrieben hat.

    Hier habe ich noch die Rechtsquelle:

    Landesrecht BW GaVO §14 Betriebsvorschriften

    (2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

    Muss ich für diese Lagerung besondere Vorkehrungen (wie oben erwähnt) treffen?

  • Du bist im Bereich der Kleinmengen nach TRGS510 => Lagerung außerhalb eines Gefahrstofflagers ist erlaubt. Üblich nach vielen Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer ist auch, dass dort bis zu 20 l Benzin gelagert werden dürfen.

    Ich würde die Kanister in einer Blechbox oder Alukiste mit Deckel lagern. Das wäre dann auch gleich die Auffangwanne.

    Auf das Herstelldatum der Kanister achten. Maximale Gebrauchszeit 5 Jahre.

    Ex-Schutz Dokument dürfte verzichtbar sein, wenn die Kanister immer geschlossen und ohne äußere Anhaftungen gelagert werden

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

    Moin,

    ich lese das so, dass für Kleingaragen der erste Satz gilt.

    Der zweite Satz verbietet in dem Abschnitt vor dem Semikolon die Lagerung von Kraftstoffen in Mittel- und Großgaragen, erlaubt aber die Lagerung anderer brennbarer Stoffe in Mittel- und Großgaragen wenn diese zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

    Ansonsten dürfte ein Anruf bei der Bauaufsichtsbehörde (oder wie es auch immer bei Euch heißt) helfen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    die Garagen ist nach Nutzfläche definiert, sofern es sich bei der Einzelgarage um weniger als 100 m² handelt, liegt die Kleingarage vor. Sodann darfst du die Lagerung von Diesel und Benzin entsprechend der Garagenverordnung in den genannten Mengen vornehmen und auch entsprechend der TRGS 510. Motomix würde ich den beiden Krafstoffen gleichsetzen bzw. Benzin, da höhere Anforderungen (geringere Duldungs-Lagermenge).

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo, muss es denn die Garage sein?

    Wie wäre es mit einem abschließbaren Käfig auf einer Auffangwanne im Aussenbereich (schatten)

    Hier wird auch der Laubbläser sowie unser Scheetraktor gelagert somit haben wir alles Vor-Ort. Eine Zugangsbeschränkung durch eine abgeschlossene Garage ist auch gegeben sowie keine Manipulationsgefahr durch Brandstiftung etc.

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  • Wie wäre es mit einem abschließbaren Käfig auf einer Auffangwanne im Aussenbereich (schatten)

    Auffangwanne im Freien ist immer problematisch. Was wird mit Regenwasser gemacht, welches sich in die Auffangwanne "verirrt"?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir haben uns für eine Lagerung in einer belüfteten Garage in gefahrgutzugelassene Behälter auf Auffangwanne aus Stahl mit einem Auffangvolumen für 30l entschieden.

    Danke für eure Einschätzungen.

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