Mängelanzeige für fehlende Unterlagen

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  • Es gibt einen Unternehmen, der nach mehrmaliger Anforderung schickt an SIGEKo keine notwendige Unterlagen ( Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung ...).

    Gibt es irgendwelche rechtliche Weg eine "Mängelanzeige für fehlende Unterlagen" zu schreiben? z.B wie bei VOB

    Wie soll SiGeKo in solchen Fällen umgehen?

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  • Der SiGeKo müsste eigentlich wissen wie da zu handeln ist.

    Üblicherweise arbeitet der SiGeKo im Auftrag des Bauherren und der hat Weisungsbefugnis über seine Baustelle. => Wer notwendige Dokumente nicht liefert hat auf der Baustelle nichts zu suchen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Die BGen sind hier außen vor, die haben bzgl. BaustellV keine Handlungskompetenz.

    Die BauStellV fordert keine Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung. Hier ist die erste Rechtsgrundlage das ArbSchG und dessen Einhaltung zu überwachen gehört zu den Kernaufgaben der BGen. Unterhalte dich mal mit einem Baubetrieb oder einer AP der BG Bau, wie die Überwachung von Baustellen abläuft und welche zuständigen aufsichtsführenden Stellen so alles auf Baustellen aufschlagen können ;)

  • Hier ist die erste Rechtsgrundlage das ArbSchG und dessen Einhaltung zu überwachen gehört zu den Kernaufgaben der BGen.

    Nicht wirklich richtig. Die BGen haben primär das DGUV-Regelwerk durchzusetzen.


    Staatliches Arbeitsschutzregelwerk, z. B. das ArbSchG, wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder auf Einhaltung überwacht. Es gibt hier klare Kompetenzgrenzen, die sich dann deutlich zeigen, wenn Anordnungen getroffen werden und Verfahren eingeleitet werden müssen.

    Zitat von MrH
    Unterhalte dich mal mit einem Baubetrieb oder einer AP der BG Bau, wie die Überwachung von Baustellen abläuft und welche zuständigen aufsichtsführenden Stellen so alles auf Baustellen aufschlagen können ;)

    Brauche ich nicht, ich habe jahrelang Baukontrolle für ein Regierungspräsidium gemacht und dabei eng mit den APen der Bau-BG zusammengearbeitet.

    2 Mal editiert, zuletzt von SifaDDorf (5. April 2023 um 23:06)

  • Wenn Kompetenzgrenzen ziehen, dann bitte richtig ;).

    Selbstverständlich gehört es zum Überwachungsauftrag der APen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Umsetzung des staatlichen Arbeitsschutzrechts in Bezug auf das ArbSchG und die zugehörigen Verordnungen zu überwachen und umzusetzen. Dank § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 kann die AP Anordnungen erlassen, die das staatliche Regelwerk des technischen Arbeitsschutzes betreffen.

    Lediglich beim sozialen Arbeitsschutz (z.B. MuSchG, JArbSchG, ArbZG) sind die APen der UVT "nur" beratend tätig und überwachen die Einhaltung der Vorschriften nicht.

    Und wenn du jahrelang mit der BG Bau zusammengearbeitet hast, dann weißt du ja, wo die BG Bau ihre Bußgelder verteilt (größtenteils auf Baustellen, die sie im Zuge ihrer Überwachungsaufgabe im Rahmen der Prävention besichtigen).