Nebenjob - Arbeitszeiten

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  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage zum Arbeitszeitgesetz.


    Es ist ja laut gesetz so, dass normalerweise nicth mehr als 10 Studnen pro Tag gearbeitet werden sollen, und zwischen der Arbeit 11 Stunden Ruhezeit herrschen soll.


    Wie ist das denn mit Nebenjobs (450 Euro-Basis)?


    Wenn jemand täglich im Hauptberuf 8,75 Stunden arbeitet, darf er dann nur 1,25 Stunden in einem Nebenjob arbeiten. Richtig?

    Die 11 Stunden Ruhezeit würden ja immernoch eingehalten. Auch wenn der der entsprechende Arbeitnehmer 3 Stunden im Nebenjob arbeitet.


    Gruß

    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • ohne das ich jetzt Anwalt bin...


    Das Arbeitszeitgesetzt richtet sich in erster Linie an den AG. Wenn dieser seine MA nicht über Gebühr beschäftigt, ist alles was der AN danach macht, aus AG Sicht, Freizeitangelegenheit und damit, auch gem. ArbZG, irrelevant für ihn.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • und das Thema Arbeitssicherheit ist oft der Auslöser.


    MA arbeitet bei Firma A 8h und verlässt den Arbeitsplatz - keine 11h Ruhezeit und hängt 2h beim Nebenjob B dran.

    Es kommt bei B zum Arbeitsunfall oder noch besser zu einem Wegeunfall nach Feierabend. Dann wird es schnell kompliziert die Pflicht der Einhaltung des ArbZG nur auf den Unternehmer zu münzen.

    1. Frage - auf welchen, A oder B?

    2. BG wird Fragen stellen.

  • Dann wird es schnell kompliziert die Pflicht der Einhaltung des ArbZG nur auf den Unternehmer zu münzen.

    Deswegen gibt es bei uns eine verpflichtende Nebentätigkeitsanzeige in der die Einhaltung des ArbZG der Beschäftigte bestätigen und auch einhalten muss. Da sind dann auch Beispiele genannt und noch weitere Regelungen enthalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die (Haupt)Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit ja verbieten, wenn Verstöße gegen das ArbZG vorliegen.

    Das setzt allerdings voraus, dass sie Kenntnis von der Nebentätigkeit hat. Für so etwas empfiehlt sich eine arbeitsvertragliche Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten.


    Dass die BG da im Unfallfall viel Handlungsspielraum hat, glaube ich eher nicht.


    Zahlen muss sie zunächst einmal und ob der Grad der Fahrlässigkeit beim Unfallopfer hoch genug ist, dass die BG Regress fordern kann bezweifle ich.

    Bei "einfacher" Fahrlässigkeit besteht ja eine Haftungsbeschränkung für abhängig Beschäftigte.


    Im Szenario von stekue wäre die BG "B" zuständig.

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  • Ja, das mit der zulässigen arbeitszeit war bei uns auch der auslöser, ist jetzt aber geklärt.

    Nebentätigkeit nur an Tagen, an denen wir nicht die volle Zeit arbeiten, also die Zeit für zusätzliche Nebentätigkeiten zu kurz wäre.

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