Sicherheit beim Begehen von Maschinen

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  • Liebe Leute,


    was sagt ihr: Muss ich als Hersteller von Maschinen dafür Sorge tragen, wie eine potzenziell verunfallte Person vom "Dach" einer Maschine geborgen werden muss?

    Wir haben an der Oberseite der Maschine eine Verankerungsposition zum Einhaken einer Absturzsicherung vorgesehen. Desweiteren eine Anstellmöglichkeit für eine Leiter.

    Ist die Höhenrettung komplett Betreiberobliegenheit oder müsste ich Vorrichtungen vorsehen, damit zb eine Bare abgeseilt werden kann?

    Kennt jemand überhaupt dazu Richtlinien ob ich überhaupt soetwas wie eine Absturzsicherung an meiner Maschine vorsehen muss?

    Auf dem Dach der Maschine (2m Höhe) sind teilweise Wartungsarbeiten zu erledigen.


    Die MRL sagte folgendes:

    1.5.15 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko

    Die Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten

    müssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder

    ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.

    Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die

    benutzerbezogen angebracht sind und dem Benutzer einen sicheren Halt

    ermöglichen.

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  • Das ist Sache des Betreibers, ddeshalb macht man ja eine Gefährdungsbeurteilung.


    Absturzsicherung ist ab 1, 2, oder 3m erforderlich, je nach Anwendungsfall, Rettungsmittel ggf auch, je nach Ergebnis der GBU.


    Ist in der DGUV -V 038 geregelt, da steht zwar "Bauarbeiten" drüber, gilt aber auch für andere Arbeiten mit Absturzgefahr

  • Hallo Igel,


    der sichere Betrieb einer Maschine ist in allen Lebensphasen sicherzustellen. Dazu zählt auch die Wartung, die du beschrieben hast.

    Ein Verankerungs- oder Einhängepunkt für PSAgA kann ggf. (nach Maschinenrichtlinie) zu wenig sein.

    Siehe Anh. I, 1.1.2 Integration der Sicherheit. Hier ist die bekannte TOP-Regel auch in die Maschinenrichtliie übernommen.


    Auch das "besteigen" der Maschine muss sicher ausgeführt sein. Auch hier finde ich die "Anstellmöglichkeit einer Leiter" für zu wenig. Siehe hierzu EN ISO 12100, 6.3.5.6: "Maschinen müssen so konstruiert sein, dass ... sämtliche Routinearbeiten ... weitgehend vom Boden aus durchzuführen ist. Wo das nicht möglich ist, müssen die Maschinen mit fest eingebauten Arbeitsbühnen, Treppen oder sonstigen Einrichtungen versehen sein, die einen sicheren Zugang bieten, ...."

    Als weitere Hilfe kann in der EN ISO 14122-Reihe gefunden werden.


    Bezüglich der Rettung oder Bergung einer verunfallten Person von einer Maschine ist mir jetzt keine Forderung bekannt (ich lass' mich aber gerne eines Besseren belehren).



    Viele Grüße

    Q901S