Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin,

    Zitat von §4 (1) ArbMedVV

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

    so weit die Vorgabe der ArbMedVV. Verständlich und unstrittig. Wie sieht es denn bei folgendem Sachverhalt, der bei uns gar nicht so selten vorkommt, aus?

    Beschäftigte im Bereich Kinderbetreuung macht bei uns eine Ausbildung, ein FSJ, ein Anerkennunsjahr oder whatever. Pflichtvorsorge Infektionsgefährdung etc. wird veranlasst. Beschäftigte verlässt uns im Jahr 2020. Der nächste reguläre Vorsorgetermin wäre im Jahr 2023. Im November 2021 bekomme ich diese Person als Neueinstellung gemeldet, da sie sich für uns dauerhaft als Arbeitgeber entschieden hat.

    Ist jetzt eine Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder gelten die bisher durchgeführten Vorsorgen weiter? In der Regel schlagen die Beschäftigten in den Einrichtungen wieder auf, in denen sie vorher auch bereits gearbeitet haben, d.h. sie verrichten die gleichen Tätigkeiten wie zuvor auch.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Servus,

    So wie ich das Lese und Interpretiere handelt es sich um eine Neueinstellung. Daher geht der ganze Prozess von vorne los. Also auch u.a. die Pflichtvorsorge als Neu vor Aufnahme ansetzen.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Ich kenne es so, dass der Betriebsarzt über die Anerkennung der Bescheinigung entscheidet und den Termin für die nächste Vorsorge festlegt. Und so würde ich auch die Antwort zu Frage 2.26 im verlinkten Dokument des BMAS interpretieren.

    Empfehlung aufgrund meiner beruflichen Erfahrungen bei der sicherheitstechnischen Betreuung von u.a. Kitas und Kommunen: Es gibt Standardfälle (FSJ, Pflichtpraktika, Anerkennungsjahr...) und das Vorgehen bei diesen kann man einfach in der ASA-Sitzung zusammen mit dem Betriebsarzt festlegen. In der Regel wird die erste Untersuchung anerkannt, wenn sich am Tätigkeitsbereich nichts ändert (insbesondere wenn es der gleiche Betriebsarzt ist, der die Erst- und Folgeuntersuchung durchführt). Für Spezialfälle ist der Betriebsarzt für die Festlegung des nächsten Vorsorgetermins zuständig.

  • ANZEIGE