3G am Arbeitsplatz

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  • jetzt muss ich doch auch nochmal ganz blöd fragen - wie kann ich rausfinden, unter welchen Voraussetzungen wir selbst Testnachweise ausstellen dürfen, mit denen unsere Leute auf fremde Firmengelände dürfen (die eine Zutrittskontrolle für alle machen, unabhängig ob eigener MA oder externer).

    Gesundheitsamt, Landratsamt, Handlungshilfe für Unternehmen (bin in Bayern :) ) nix...

    https://www.bmas.de/DE/Corona/…-Ein%20Testnachweis%20ist

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

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  • Zum Thema Test, wer wie und was testen und ausstellen darf hab ich diese Seite hier. Da steht mehr drin als in den FAQ

    https://www.bundesgesundheitsm…19%2DSchutzma%C3%9Fnahmen

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Vielleicht kurz was aus "meiner" ASA Sitzung von gerade eben.

    Betrieb in einem Industriegebiet. 570 Leute. Viele Ungeimpfte somit hoher Anteil an Tests.

    Wir haben lange drüber gerätselt wie es laufen kann und folgende Lösung gefunden.


    Nach einigem Hinundher mit Abwägung "öffentliche Testzentren", "eigenes qualifziertes Personal" usw. haben wir uns folgendermaßen geeignet und entschieden:

    Ein externer Dienstleister der Fachkundig und mit NAchweis Test durchführen darf, erhält die Erlaubnis des Unternehmens auf dem Parkplatz des Betirebsgeländes einen Testcontainer aufzustellen. Dieser wird mir zwei Personen/schicht bedient und wird beim Gesundheitsamt beantragt auch als öffentliches Testzentrum.

    Der Zugang erfolgt in zwei "Schlangen". Einmal die Beschäftigten des Unternehmers, einmal öffentlich, so dass die Mitarbeiter nicht warten müssen. Getestet wird den ganzen TAg über mit Schwerpunkt auf den Schichtbeginnen. Auch in Hinsicht auf 2G+ kann man dann schnell reagieren, FALLS das kommen sollte. Die Beschäftigten haben so die Möglichkeit sich vor oder nach Arbeitsende testen zu lassen, so dass sie einen Nachweis für den nächsten Arbeitsantritt erhalten. Das Unternehmen trägt bis Weihnachten die Kosten (Betriebsurlaub). Ab Januar sind die Beschäftigten die sich bis dahin nicht haben impfen lassen dann den Test selbst zu bezahlen; bzw. schauen wir dann wie die Gesetzeslage ist. ICh schätze die wird sich nochmals ändern. So ist erstmal der Plan.

    Da das Testzentrum dann "offziell" zugelassen ist, entstehen dem Unternehmen keine immensen Kosten, weil es über den Staat abgerechnet wird. Höchstens Stellplatz, Strom, Wasser und ein bisschen Kaffee für das Testpersonal.

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    Mike

  • Zum Zeitpunkt des Zugangs muss der Test noch gültig sein. Läuft er dann im Laufe des Tages ab, ist das halt so. Alles andere wäre auch weltfremd.

    Ich sehe das auch so, aber es gibt keine Textstelle, die das genau so festlegt, oder? :/

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Ich sehe das auch so, aber es gibt keine Textstelle, die das genau so festlegt, oder? :/

    ich denke, (ohne Dir nahezutreten) das bringt die Logik so mit sich. Transferwissen?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • ich denke, (ohne Dir nahezutreten) das bringt die Logik so mit sich. Transferwissen?

    Alles gut, schon klar. Hab mich auch kaum getraut, zu fragen ;), aber mein GF tickt bekanntermaßen anders als ich (oder wir alle). Wenn das irgendwo stehen würde, hätte ich mehr Munition in der Hand. Mein GF bringt es fertig, einen Ungeimpften, dessen Test am Vormittag während der Arbeitszeit abläuft, erneut zum Test zu schicken ...

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  • Dann soll er das doch machen. Scheffe halt.

    Ich muss sagen, dass unsere Juristen in der Pandemie gut und rational reagieren.

    Ansonsten war es nie einfach mit denen. Aber wie schon gesagt, läuft. 8|

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  • BMAS FAQ Seite (schon so oft zitiert in diesem Thema), Frage 1.1.12 vorletzter Satz:

    Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

  • BMAS FAQ Seite (schon so oft zitiert in diesem Thema), Frage 1.1.12 vorletzter Satz:

    Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

    genau so handhaben wir das auch. Mitarbeiter hat seinen Test am Vortag um 7:00 Uhr bestanden und kommt am Folgetag um 6:30 Uhr zur Arbeit. Ich kann und werde ihn nicht zwingen, einen erneuten Test zu machen, da ich seinen bis dahin gültigen Test am Vortag beaufsichtigt und dokumentiert habe.


    Eine Kollegin hatte mich in der Mittagspause gefragt, ob sie, wenn sie ihren obligatorischen Mittagsspaziergang beendet hat, einen neuen Test benötigt. Da war ich mir nicht ganz sicher, da auch in diesem Fall im Laufe des Vormittages die 24 Stunden abgelaufen waren. Aber sie muss sich nicht ausstechen in der Pause, somit habe ich das verneint. Denkt ihr, das war korrekt?

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan


    So verdammt wahr!

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  • ob sie, wenn sie ihren obligatorischen Mittagsspaziergang beendet hat, einen neuen Test benötigt.

    Wenn der Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet wäre nach meiner Interpretation ein neuer Test bzw. Nachweis erforderlich, denn es muss ja eine Zutrittskontrolle stattfinden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn der Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet wäre nach meiner Interpretation ein neuer Test bzw. Nachweis erforderlich, denn es muss ja eine Zutrittskontrolle stattfinden.

    Das kann ich leider nicht überprüfen, da wir ein sehr weitläufiges Betriebsgelände haben. Zusätzlich dazu gehören die Wälder und Wiesen rings umher auch dem Grafen (sorry, da sind wohl die Grimms mit mir durchgegangen).

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  • Wenn der Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet wäre nach meiner Interpretation ein neuer Test bzw. Nachweis erforderlich, denn es muss ja eine Zutrittskontrolle stattfinden.

    ...wenn sie sich nicht ausstempelt, verlässt sie auch nicht das Gelände, iss klaa, oder?!?!


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...wenn sie sich nicht ausstempelt, verlässt sie auch nicht das Gelände, iss klaa, oder?!?!


    In diesem Sinne

    Der Michael

    So denk ich auch, bis mir was Anderlautendes zugetragen wird.

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  • Wenn der Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet wäre nach meiner Interpretation ein neuer Test bzw. Nachweis erforderlich, denn es muss ja eine Zutrittskontrolle stattfinden.

    selbst wenn sie sich in den vorangegangenen 12 Std. infiziert hätte, könntest du das nicht mit einem Test nachweisen. Also warum willst du die Frau testen. Ich sehe das als übertrieben an.

    Wir haben jetzt als Empfehlung des Arbeitgebers private Feiern zu vermeiden.

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    Gruß Mick

  • ...wenn sie sich nicht ausstempelt, verlässt sie auch nicht das Gelände, iss klaa, oder?!?

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Ich halte schon das nicht ausstempeln für die Pause für eine recht fragwürdige Regelung z.B. in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz.

    Ich verlasse z.B. öfter das Betriebsgelände und stemple dazu nicht aus. Allerdings befinde ich mich da auf einem Dienstgang, also eindeutig Arbeitszeit.

    selbst wenn sie sich in den vorangegangenen 12 Std. infiziert hätte, könntest du das nicht mit einem Test nachweisen. Also warum willst du die Frau testen. Ich sehe das als übertrieben an.

    Wenn ich eine Zutrittskontrolle nach 3G durchführen muss, dann muss diese immer bei Zutritt zum Firmengelände erfolgen. Ich kann diese Kontrolle nicht einfach am Nachmittag aussetzen.

    Der Test stellt auch nicht fest ob jemand infiziert ist oder nicht, sondern nur, ob eine Infektion nachweisbar ist. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

    Es kommt hier immer auf den konkreten Wortlaut der zutreffenden gesetzlichen Regelung an.

    Bei uns gilt z.B. "Das nicht-immunisierte Personal im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen;" => hier ist ein arbeitstäglicher Schnelltest erforderlich, der Test vom Abend des Vortags gilt nicht! Aber ein Test am Tag genügt.

    Bei der Formulierung "Der Zutritt von Besuchern ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO zulässig" => Test am Vorabend ist gültig, wird aber im Laufe des Tages mehrfach das Gelände betreten ist die 24h Regel zu beachten.

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    2 Mal editiert, zuletzt von AxelS ()

  • Hola, auch wenn das der 3G trööt ist, so habe ich eine Frage bezüglich 2G (sorry Chris). Der GF einer meiner Kunden will ab sofort nur noch MA am Arbeitsplatz zulassen die entweder geimpft oder genesen sind, also er will 2G durchdrücken. Ich denke da bewegt er sich Arbeitsrechtlich auf sehr dünnem, wenn nicht sogar auf nicht exitentem Eis. Hat jemand Erfahrung mit 2G in der Firma? Für mein Verständniß kann er zwar die Regeln machen, aber er kann ja nicht einzelne MA in der Ausübung Ihrer Tätigkeit ausschlließen. Für ein konstruktives Feedback wäre ich sehr dankbar.


    Gruß Julian

    Philipp Kohlhöfer: Falls Deutschland wirklich ausstirbt, wäre es schön, wenn die Idioten zuerst verschwinden.


    Geduld, ist die Kunst, langsamer wütend zu werden!


    Sitzen ist das neue Rauchen :/!

  • Moin Julian,


    wahrscheinlich könnten viele Beschäftigte mit der Regelung gut leben, denn sie bieten ihre Arbeitsleistung an, und die Geschäftsführung nimmt dieses Angebot nicht an - ergo: bezahlte Freistellung. :)


    Im Grunde ist es aber eine Aussperrung, und die dürfte rechtlich nicht haltbar sein.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • aber er kann ja nicht einzelne MA in der Ausübung Ihrer Tätigkeit ausschlließen.

    können schon, aber

    • gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung?
    • gibt es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung?
    • gibt es eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung?

    Wenn obige Fragen alle verneint werden, dann befindet sich der AG meiner Meinung nach im Annahmeverzug. => Beschäftigter bietet seine Arbeitsleistung an, AG lehnt wegen 2G ab und muss trotzdem das Gehalt bezahlen.

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  • .............dem ist nichts hinzuzufügen

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    Gruß Mick

  • Liebe Leute, ganz herzlichen Dank:love: für eure Hilfe :doppelthumbsup:!!!

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