Abrechnung / Besteuerung nebenberufliche Tätigkeit

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  • Moin zusammen,


    da ich leider über die Suchfunktion nichts finden konnte, stelle ich meine Frage einmal hier:


    Ich habe mich nebenberuflich und freiberuflich durch Zufall "Selbstständig" gemacht. Ich habe mir eine zweite Steuernummer besorgt und mache von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch.


    Dieses Jahr stellt dies für mich auch noch kein Problem dar, da ich lediglich ~4.000€ dazu verdient habe und dies mit einer Gewinnermittlung mit der Einkommenssteuererklärung einreiche.


    Nun hat mich allerdings für nächstes Jahr ein sehr großes Nebenprojekt gefunden. Dies wird dann im 5-stellingen Rahmen stattfinden und hier kommt der Punkt, in dem ich auf Erfahrungen von euch Kollegen hoffe.


    Auf was muss ich aufpassen bei der Höhe solcher nebenberuflichen Einkünfte, wie verhält es sich hier mit Steuern und am Ende mit der Einkommenssteuererklärung?


    Bin um jede Hilfe und jede nicht initiierte unnötige Diskussion dankbar.


    Beste Grüße

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  • Hi,


    bist Du Ingenieur?

    Dann kannst Du Problemlos glaube 40 oder 45 k€ dazuverdienen. Ingenieur zählt

    zu den freien Berufen und man muss glaube nur die Gewinnermittlung machen...

    Rest wird mit dem normalen einkommen verrechnet.

    So mache ich es zumindest, bin aber bei weitem nicht in der Region von 40 k€ nebenher...

    Einmal editiert, zuletzt von falcon ()

  • Moin Falcon,


    ja, bin Ingenieur. Vielen Dank für dein Feedback.


    Dann bin ich mal gespannt, was Sie im Folgejahr bei Steuerklasse 3 und Nebenverdienst von mir zurück haben wollen.


    Beste Grüße

  • ach so, bei mir läuft das alles über eine Steuernummer....

    Ob das bei 2 anders läuft, kann ich nicht sagen. Ich musste nur anmelden

    das ich freiberuflich tätig bin und was ich an umsatz im jahr erwarte

  • Hallo,


    die Antwort kann nicht ganz nachvollziehen.

    Die Kleinunternehmerregelung ist nicht gebunden an eine

    bestimmte Tätigkeit oder an Freiberuflich/ Gewerblich.

    Vielmehr ist es eine steuerrechtliche Option im Rahmen der

    Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung ist begrenzt

    auf einen Umsatz von 22.000 Euro im Jahr, die man im Rahmen

    der Einkommenssteuererklärung/Anlage S und einer

    Einnahmen-/Überschussrechnung erklären muss.


    Weitere Details, insbesondere Überschreiten siehe Internet.


    Grundsätzlich muss man bei der Kleinunternehmerregelung

    aufpassen, überschreitet man den Umsatz und unterliegt

    man dann der Regelbesteuerung (Umsatzsteuer = weitere

    Pflichten bei der Erklärung (nicht nur jährlich!), Vorausszahl-

    ungen und eventuelle Vorteile), kann hier ggfs. die 5-Jahresfrist

    greifen. Das bedeutet, man kann die Kleinunternehmerregelung

    erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder in Anspruch nehmen.


    Grundsätzlich sollten Sie sich von Ihrem Finanzamt/

    Steuerberater beraten lassen, nicht das Sie steuerrechtlich

    eine böse Überraschung erleben.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo,

    Ich bitte Sie, Ihre Aussagen sind doch falsch.

    Auch ein Freiberufler kann ein Kleinunternehmer sein, ebenso

    auch ein Gewerbetreibender. Nochmals, die Kleinunternehmer-

    regelung ist eine STEUERRECHTLICHE Regelung, nämlich

    eine Erleichterung zur REGELBESTEUERUNG. Nimmt man die

    Kleinunternehmerregelung in Anspruch (muss man gegenüber

    dem Finanzamt erklären), muss man im Gegenzug keine Umsatz-

    steuer erheben und erklären.


    Mit Berufsgruppen usw. hat das alles in keinster Weise etwas

    zu tun.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,


    Sorry, Ihre Ausführungen sind halt fehlerhaft. Das ein Ingenieur

    eine freiberufliche Tätigkeit ist, ist unbestritten (wobei

    es maßgeblich auf die Tätigkeit ankommt, nicht auf den Titel).

    Doch auch ein Ingenieur kann ein Kleinunternehmer im Sinne

    des Steuerrecht (Kleinunternehmerregelung) sein. Möchte er

    das nicht, erfolgt die Regelbesteuerung. Und die Regel-

    besteuerung bedeutet die Erhebung und Abführung der

    Umsatzsteuer, einschließlich aller damit verbundenen

    Verpflichtungen.


    Ist man Kleinunternehmer im Sinne des Steuerrecht,

    hat man Erleichterungen, aber halt auch die Begrenzung

    beim Umsatz und das man nicht absetzen kann.


    Aber das alles müssten Sie eigentlich wissen, da jeder

    Selbstständige (wurscht ob freiberuflich oder gewerblich)

    gegenüber dem Finanzamt dazu Angaben machen muss.

    Sollten Sie bei Ihren Leistungen keine Umsatzsteuer erheben,

    sind auch Sie steuerrechtlich ein Kleinunternehmer, weil

    Sie dieses gegenüber dem Finanzamt erklärt haben.


    Siehe dazu den offiziellen Vordruck vom Finanzamt

    (alter Vordruck, da noch alte Umsatzgrenze drin) zur

    steuerlichen Erfassung, unter 7.3 auf Seite 6:


    https://www.smartsteuer.de/onl…ploads/2019/01/034250.pdf


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Dann wäre meine Steuererklärung seit 10 Jahren falsch, sollte ich evtl. mal meinem Steuerberater erzählen...

    Die Aussagen sind von SimonSchmeisser richtig.

    falcon kann es sein ,das Du Umsatzsteuer mit Gewerbesteuer verwechselst? Als Freiberufler unterliege ich nicht der Gewerbesteuer .Ein Gewerbetreibender aber ab einen Gewinn von 24500 Euro im Jahr. Bei der Umsatzsteuer unterliegen wir beide der gleichen Besteuerung.

  • klar sind die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer

    aber ich bin kein unternehmen


    ich muss für meine tätigkeiten kein unternehmen anmelden, das habe ich auch aber darunter fallen andere punkte.

    bei mir war ausreichend das ich die meldung ans finanzamt mache mit meiner qualifikation und das, was ich freiberuflich mache. umst gehört klar dazu und dann eben die gewinn/verlustrechnung und das wird dann für die einkommensteuer eben mit den anderen einkommen verrechnet


    und käme ich im jahr über die 40 oder 45k€ dann müsste ich ein unternehmen anmelden

    Einmal editiert, zuletzt von falcon ()

  • Hallo,

    klar sind die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer

    Dann haben Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

    Diese Möglichkeit steht ja jedem frei, siehe den von mir

    verlinkten Erfassungsbogen der Finanzbehörden.


    Unterliegt man aber der Umsatzbesteuerung, muss man ggfs.

    auch Vorauszahlungen leisten, Erklärungen abgeben und

    natürlich ist auch die Steuererklärung umfassender, da die

    Umsatzsteuer ja nicht über die Einkommenssteuer erklärt wird.


    Sie müssen sich mal vom Begriff "Unternehmer" und "Unternehmen"

    lösen. Für das Finanzamt ist auch ein Freiberufler ein Unternehmer.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,

    und käme ich im jahr über die 40 oder 45k€ dann müsste ich ein unternehmen anmelden

    Woher Sie diese Aussage auch haben, sie ist ganz klar

    falsch! Eine solche Grenze/Regelung gibt es nicht,

    weder im Steuerrecht, noch im Gewerberecht.


    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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