Moin,
in unserem Laden sind wir unter anderem auch für die Durchführung von Wahlen zuständig. Auf der einen Seite haben wir die Wahlhelfer, die ehrenamtlich tätig sind, auf der anderen Seite haben wir Beschäftigte, die "regulär" arbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sicherzustellen (IT, Fahrer, logisttische Dienste, Datenerfassung und Ergebnisübermittlung an die Wahlleitung usw.).
Zitat von ArbZG§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
So weit - so klar. Für die Wahlhelfer gilt das ArbZG nicht, da sie ehrenamtlich tätig sind. Für unsere anderen Beschäftigten schon. Dass Sonntagsarbeit notwendig ist, ist unstrittig, da die Wahlen nunmal sonntags stattfinden. Wie sieht es aber mit der Arbeitszeit aus? Unsere IT-Jungs sind im Einsatz ab dem Moment, an dem sonntags der erste seinen PC einschaltet bis zur endgültigen nächtlichen Bestätigung der Wahlleitung, dass alle Ergebniss ordnunsgegmäß eingegangen sind.
Wir haben die Kollegen bereits in Schichten eingeteilt, so dass wir eigentlich die vorgeschriebenen Zeiten halten können. Leider gibt es immer wieder den Fall, dass Wahlvorstände im Wahllokal Schwierigkeiten bei der Auszählung haben, was dazu führt, dass Ergebniss erheblich später eintreffen, als dies eigentlich aufgrund der Anzahl der Wählerinnen und Wähler zu erwarten wäre. Wir haben leider keine fünf IT-Menschen für die Wahlsoftware, so dass wir auf die vorhandenen Köpfe zurückgreifen müssen.
Mir ist klar, dass unser IT-ler um 23.50 Uhr nicht sagen kann "So ich habe meine zehn Stunden jetzt voll, ich gehe nach Hause, und wir melden die Ergebnisse morgen." Ich tue mich aber schwer damit, eine entsprechende Regelung im ArbZG zu finden, die auf diese Fälle zutrifft. Kann mich jemand erleuchten?
Danke - Gruß Frank