Arbeitszeit im Wahldienst

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  • Moin,


    in unserem Laden sind wir unter anderem auch für die Durchführung von Wahlen zuständig. Auf der einen Seite haben wir die Wahlhelfer, die ehrenamtlich tätig sind, auf der anderen Seite haben wir Beschäftigte, die "regulär" arbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sicherzustellen (IT, Fahrer, logisttische Dienste, Datenerfassung und Ergebnisübermittlung an die Wahlleitung usw.).

    Zitat von ArbZG

    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    So weit - so klar. Für die Wahlhelfer gilt das ArbZG nicht, da sie ehrenamtlich tätig sind. Für unsere anderen Beschäftigten schon. Dass Sonntagsarbeit notwendig ist, ist unstrittig, da die Wahlen nunmal sonntags stattfinden. Wie sieht es aber mit der Arbeitszeit aus? Unsere IT-Jungs sind im Einsatz ab dem Moment, an dem sonntags der erste seinen PC einschaltet bis zur endgültigen nächtlichen Bestätigung der Wahlleitung, dass alle Ergebniss ordnunsgegmäß eingegangen sind.


    Wir haben die Kollegen bereits in Schichten eingeteilt, so dass wir eigentlich die vorgeschriebenen Zeiten halten können. Leider gibt es immer wieder den Fall, dass Wahlvorstände im Wahllokal Schwierigkeiten bei der Auszählung haben, was dazu führt, dass Ergebniss erheblich später eintreffen, als dies eigentlich aufgrund der Anzahl der Wählerinnen und Wähler zu erwarten wäre. Wir haben leider keine fünf IT-Menschen für die Wahlsoftware, so dass wir auf die vorhandenen Köpfe zurückgreifen müssen.


    Mir ist klar, dass unser IT-ler um 23.50 Uhr nicht sagen kann "So ich habe meine zehn Stunden jetzt voll, ich gehe nach Hause, und wir melden die Ergebnisse morgen." Ich tue mich aber schwer damit, eine entsprechende Regelung im ArbZG zu finden, die auf diese Fälle zutrifft. Kann mich jemand erleuchten?


    Danke - Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Ich weiß nicht, ob es die richtigen Schuhe sind...

    Da die Wochenendarbeit eh über Ausnahmeregelungen laufen, sollte sich in deren Rahmen doch ein Ausgleich für die anfallenden Stunden schaffen lassen, da es ja nicht im Bereich der Regelarbeitszeit liegt. Mit entsprechend gewährtem Ausgleich zeitnah zur Wahl sollte sich da doch etwas mit den Behörden ausarbeiten lassen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Moin,


    das mit dem Ausgleich ist kein Problem. Mir geht es um die maximale Höchstarbeitszeit an diesem Tag. Wir beantragen ja nicht extra eine Ausnahmegenehmigung damit, die Wahlen unter Mithilfe unserer Beschäftigten durchgeführt werden können.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Bin jetzt nicht so der Juracrack, aber ich denke, an dieser speziellen Stelle wird der §19 ArbZG angewendet. Sicher in Verbindung mit einer Durchführungsverordnung zum Wahlrecht. Aber ich kann mich auch irren ...

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan


    So verdammt wahr!

  • Hallo Frank,


    habt ihr dazu keine Dienstvereinbarung? Dort sollte das geregelt sein (jedenfalls bei "meiner" Kommune).

    Es kann die meiste Zeit von einer Bereitschaft ausgegangen werden. somit können auch längere Zeiten ermöglicht werden (siehe Ärze und Rettungskräfte).


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Für solche Fälle (wenn Probleme auftreten, die einer unaufschiebbaren Behebung bedürfen) wurde § 14 "außergewöhnliche Fälle" ins ArbZG mit aufgenommen (siehe Absatz 2 unter 1. ;).


    Wichtig ist in solchen Fällen meiner bisherigen Erfahrung nach, dass es vorab anders geplant ist und das ArbZG eingehalten werden würde, wenn alles problemlos ablaufen würde.

  • Wichtig ist in solchen Fällen meiner bisherigen Erfahrung nach, dass es vorab anders geplant ist und das ArbZG eingehalten werden würde, wenn alles problemlos ablaufen würde.

    Kenn ich auch so:

    Der Mitarbeiter arbeitet regulär seine 10 Stunden.

    Bei 9:45 Uhr kommt aber ein Alarm, er/sie muss zum Sammelplatz und steht da eine Stunde, weil der Alarm erst geklärt werden muss.

    Auch hier sind die 10 Stunden überschritten. (Anlagenalarm Chemiekonzern...das dauert)

    Oder du kommst bei der Rückfahrt von einem Kunden in einen spontanen Stau mit Straßensperrung, da kommst auch schnell auf 11-12 Stunden.


    Ist eben ungeplant und (oftmals) höhere Gewalt. Ist dann eben so.

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

  • Moin,


    aus meiner Sicht würden hier ja mehrere Punkte zusammenkommen.


    1. Sonntagsarbeit - Sollte über §10 Abs.1 Punkt 1 ArbZG gedeckt sein

    2. Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

    3. Sollte alles nicht passen, wäre noch §19 ArbZG eine Option - damit eliminieren sich die §§ 3-13 ArbZG


    Frage ist, ob sich eine unter Behörde, sich dieses bei einer oberen Behörde genehmigen lassen muss.


    SG


    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Moin,


    vielen Dank für die Antworten. Ich bin jetzt um einiges schlauer und habe auch von anderer Stelle hilfreiche Hinweise erhalten.


    Die Sonntagsarbeit muss nicht genehmigt werden.

    Zitat von §6 (5) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen


    Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

    Trotz allem ist in der Regel bei maximal zehn Stunden Schluss. Es sei denn, es liegt wirklich ein Fall vor, der so nicht abzusehen war und es keine andere Möglichkeit gibt, als die Kuh mit Mehrarbeit vom Eis zu bringen.

    Wenngleich der Datenschutz das Arbeitszeitrecht aktuell etwas in den Hintergrund gerückt hat, hat dieses an Brisanz nichts verloren. Dies zeigt insbesondere die nach wie vor hohe Prüfungsdichte der Aufsichtsbehörden. Umso wichtiger ist es, dass die entsprechenden Vorgaben des § 3 ArbZG zur Höchstarbeitszeit beachtet werden. Dabei ist zum einen die wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen die tägliche Höchstgrenze von acht bzw. zehn Stunden einzuhalten.


    Eine Erhöhung auf über zehn Stunden pro Arbeitstag darf jedoch regelmäßig weder vereinbart noch tatsächlich gehandhabt werden, es sei denn, es liegt eine kollektivrechtliche Grundlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG vor.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • vielen Dank für die Antworten. Ich bin jetzt um einiges schlauer und habe auch von anderer Stelle hilfreiche Hinweise erhalten.

    Hast du dich auch beim zuständigen Regierungspräsidium informiert? Nur so eine Idee.


    Gruß

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!