Lastentranport-Fahrzeugkran

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  • Hallo,

    gibt es Vorschriften bezüglich Lastentransport über Gebäuden?

    Müssen MA das Gebäude evakuieren, wenn Lasten (ca. 20t) über das Gebäude tranportiert werden?


    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße

    Halil

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  • Was sagt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Vorgang?

    Wir haben momentan eine ähnliche Fragestellung. Bei uns wurde klar der Schwenkbereich und Weg festgelegt und die Tragfähigkeit der Verbindungsmittel mit erheblichem Puffer ausgelegt sowie die Hubhöhe über dem Gebäude möglichst reduziert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Schwenkbereich und der Weg ist bereits festgelegt, der Kran wird max. zu 60-65% ausgelastet.

    Unter dem Schwenkbereich befinden sich Arbeitsplätze, ich finde aber leider keine konkrete Angaben, ob sich während dieser Zeit Personen im Gebäude aufhalten dürfen oder nicht.

  • DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

    § 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

    Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

    Diese Bestimmung ergänzt auf Seiten der Versicherten § 9 der DGUV Vorschrift 1, nach der der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen.

    Was „gefährliche Stellen“ sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften.

    Gefährliche Stellen sind z. B.:

    • Bereiche unter schwebenden Lasten, z. B. Krantransport,
    • Fahr- und Schwenkbereiche von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, wie Hubarbeitsbühnen, Bagger,
    • unübersichtliche Verkehrs- und Transportbereiche,
    • Chemievorbereitungsräume und Maschinenwerkstätte in den Schulen.

    Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbot...

    Auch im Gebäude befindet man sich unter der schwebenden Last.

    Und 20t werden sicherlich auch nicht von der Gebäudedecke abgefangen.

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

  • keine konkrete Angaben, ob sich während dieser Zeit Personen im Gebäude aufhalten dürfen oder nicht.

    wendebop hat ja auf entsprechende Grundlage verwiesen. In der Regel ist der Aufenthalt unter schwebender Last zu vermeiden. Manchmal wird sich das nicht verhindern lassen, dann müssen eben entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

    der Kran wird max. zu 60-65% ausgelastet.

    Auch die Anschlagmittel beachten! Was geschieht, wenn z.B. eine Kette reißt?

    Je nach Gegebenheit würde ich den Bereich räumen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • In der Regel ist der Aufenthalt unter schwebender Last zu vermeiden. Manchmal wird sich das nicht verhindern lassen, dann müssen eben entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

    Es kommt halt darauf an, was wie transportiert wird:

    - wenn es die leere Schubkarre über dem Gebäude mit zweifacher Sicherung ist seh ich da keine Gefährdung für Mitarbeiter im Gebäude

    - Wenn es allerdings 20t sind, dann möchte ich das hinterher nicht dem Richter erklären müssen, falls sich das Ding doch löst.

    Und zu meiner Zeit in einem ludwigshafener Chemiekonzern ist dort mal einfach so ein Kran nach der Aufstellung umgekippt.

    Trotz regelmäßiger Überprüfung des Krans und der Aufstellung vor Ort durch Sachkundige.

    Angeblich wars eine unvorhersehbare Materialermüdung...

    „Ich habe 26 eklatante Sicherheitsverstöße gezählt!...27!!!!!!!!“ (frei nach Melman Mankowitz, Madagascar)

  • Wie ist es wenn die Last nicht über das Gebäude gehoben wird sonder seitlich geschwenkt wird?

    Muss das Umkippen des Krans trotz Gewährleistung des Standsicherheits auch berücksichtigt werden?

  • Muss das Umkippen des Krans trotz Gewährleistung des Standsicherheits auch berücksichtigt werden?

    Ich hatte ja schon auf die Gefährdungsbeurteilung verwiesen.

    Können Kräne umfallen? => ja

    Ist das schon passiert obwohl diverse Standsicherheitsprüfungen durchgeführt wurden? => ja

    Wie hoch ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls bei Eurer Aktion?

    Welche Schadensschwere ist bei Eintritt zu erwarten?

    Ich halte die Eintrittswahrscheinlichkeit, wenn man alle Parameter (Tragfähigkeit des Untergrundes, des Krans, der Lastaufnahmemittel usw.) berücksichtigt für relativ gering.

    Die Schadensschwere dürfte hoch sein, je mehr Personen sich im Gefahrenbereich aufhalten um so höher. Sachschäden dürften da zweitrangig sein.

    Jetzt kommt noch die Frage ob es Alternativen gibt? Kann die Eintrittswahrscheinlichkeit verringert werden? Kann man die mögliche Schadensschwere verringern?

    Ist das alles beachtet, man führt die Arbeiten durch und es kommt doch zum Schaden, dann wird man im Bericht wahrscheinlich lesen können, dass es zu einer Verkettung unglücklicher Umstände kam. Das Restrisiko hat zugeschlagen. In wie weit jemand dann zur Verantwortung gezogen wird, entscheiden die Gerichte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Halil

    Du hast jetzt wahrscheinlich länger darüber geschrieben und diskutiert als die ganze Hbeaktion dauert.

    Machet so, wie Axel und WendeBob das geschrieben haben. Gbu, Antwort gefährlich - ja - Räumen des Gebäudes.

    Fertsch.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • wenn du keine kraftschlüssige, sondern ausschliesslich formschlüssige Lastaufnahmen zulässt und keine evtl. herausfallende Kleinteile transportierst, sehe ich hier kein Problem.

    Nur am Rande: Hat einer von euch schon mal auf einer gesperrten Autobahn gestanden, weil über der Bahn Lasttransporte stattgefunden haben?

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Guten Abend,

    der Aufstellort und damit der Untergrund müssen bekannt sein.

    Sollten sich im Untergrund z. B. Leitungen, Kanalisation o. ä. usw. befinden muss die Kraft die über die Kranstützen in den Untergrund eingebracht wird (Flächenpressung) berücksichtigt werden.

    Sollte der Kran sich auf unverbauter Erde aufbauen, muss man die Erdarten und -beschaffenheit kennen, damit hier kein Bodenbruch eintreten kann.

    => Diese Informationen müsst ihr zur Verfügung stellen, und bei einer Ortsbegehung mit der Kranfirma zu klären.

    Der Kran muss für die ungünstigste Hebe- und Transportpostion die sich im ganzen Ablauf befindet ausgerechnet und ausgelegt sein.

    Wenn ich dich aber richtig verstehe, habt ihr eine Kranfirma beauftragt?

    Wenn diese Kranfirma etwas von Ihrem Handwerk versteht, lass dir von den einzelnen Hebepunkten/Standort der Last im hängenden Zustand die Berechnungsgrundlage zeigen, damit findet ihr dann den schwächsten Punkt in der Operation.

    Vielleicht müsst ihr diesen Bereich um denn damit möglichen Umkipppunkt absperren. Evtl. reicht es aber auch, wenn ihr dann einen größeren Kran kommen lasst, der durch ein steiler Stellen des Kranteleskoparms weniger Gefährdung hat umzukippen.

    Wenn ich das deine Aussage aus der letzten Nachricht richtig verstehe, hebt ihr schwere Bauteile über einen längeren Zeitraum, dann wäre es tatsächlich zu überlegen ob ihr den Kranhub über Straßen und Wege führt, dauert länger aber ihr müsst innerhalb der Gebäude nichts absperren.

    Alles andere ist ein interpretieren des Blickes in die Glaskugel, diese müsst ihr über Eure Gefährdungsbeurteilung abdecken.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Wenn ich dich aber richtig verstehe, habt ihr eine Kranfirma beauftragt?

    genau, wir haben bereits einen Kranfirma beauftragt, der Kran kann die Lasten mit ca. 60.65% Auslastung leicht transportieren. Der Untergrund ist berechnet und ist für diesen Zweck geeignet. Ich sehe auch eigentlich keine erhöhte Gefahr aber gewisse Restrisiken sind immer vorhanden die keiner vorhersehen kann.

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  • Ich sehe auch eigentlich keine erhöhte Gefahr aber gewisse Restrisiken

    Genau aus diesem Grund müsst ihr auch eine GBU für die Arbeit erstellen. Egal ob die Last über ein Gebäude geschwenkt oder dort gehalten wird, oder ob durch einen längeren Schwenkarm die Last über Geh- und Fahrwege gehoben wird - es sind immer vorsorglich Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

    Gerade in einem solch brisanten Fall gibt es kein hinterher mehr mit hätten wir mal .........

    Glück Auf aus dem Pott

    der Jörg