Wegeunfall - Definition

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  • Hallo zusammen,


    vielleicht habt ihr für mich hier eine genaue Antwort. Der Hinweis ist für mich sehr irritierend.


    Laut BG besteht bei einem Wegeunfall---


    "kein Versicherungsschutz:

    • während einer Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf)
    • bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
    • in der Regel bei Abwegen (d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen)

    Hinweis: Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, steht der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz!"


    Soll ich den Hinweis so deuten, wenn ich auf meinem Weg meinen Einkauf tätige, dass ich während des Einkaufs nicht versichert bin, sollte er aber nicht länger als 2 Stunden dauern, danach aber wieder? Oder bezieht sich dieser Satz nur auf das Abholen der Kinder?


    Vielen Dank für die Rückinfos.


    Evemari

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  • Moin


    Schau dir mal diese Grafik an. #35


    Kind in Schule bringen - Wegeunfall?


    Auf dem Weg von und zur Arbeit bist du "versichert".

    Machst du "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten" wie Tanken oder Einkaufen wird dieser Schutz "unterbrochen" und es ist dein eigenes Ding.

    Das geht schon los, wenn du vom Arbeitsweg abbiegst mit dem Ziel zur Tankstelle abzubiegen. Wenn du die Straße aber dann wieder befährst bist du wieder versichert.

    Unterbrichst du aber den Weg länger als zwei Stunden, dann ist der Versicherungsschutz futsch.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Ich weise immer noch auf die Karenzzeit von 2 Stunden hin. Sprich: wer während dieser Karenzzeit wieder auf sein Heimweg zurückkehrt (also, z.B. nach dem Einkauf), ist ab dann wieder versichert (natürlich auf dem direkten Weg). Also 5 Stunden im schwedischen Möbelmarkt rumbummeln ist nicht ;)

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  • Die zwei Stunden sind auch nur ein Richtwert. Wenn Du z.B. wegen Arbeitszeitüberschreitung stehenbleiben muss, bist Du bei der Weiterfahrt 11 h später immer noch versichert. Ebenso, wenn Du auf dem Autobahnparkplatz länger als zwei Stunden Nickerhchen hältst. Es ist alles im Einzelfall zu klären, WENN es dazu kommt.


    In der Tat ist ein Besuch im Vergnügungspark auf dem darauf folgenden Heimweg dann anschließend kein von der BG versicherter Zustand mehr.

  • Bei allem schönen Austausch...macht euch bewusst, dass es "die Definition" per Definition nicht gibt. Es geht hier, wie so oft, immer um Einzelfallentscheidungen!


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Bei den unterschiedlichen Definitionen und Einzelfallentscheidung ist auch zu berücksichtigen, das die Wegrichtung eingehalten werden muss.


    Wenn ich meinen Arbeitsweg unterbreche und dann in entgegengesetzte Richtung (welche mich erst einmal vom direktem Heimweh wegbringt) fortsetzte erlischt der Versicherungsschutz unter Umständen auch. Selbst wenn die Unterbrechung nur 15 Minuten gedauert hat.


    Auch hier gab es schon die kuriosesten Entscheidungen.

    Glück Auf aus dem Pott


    der Jörg

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  • Im Endeffekt muss ein Bezug zur Arbeit (oder Kinderbetreuung oder zur Fahrgemeinschaft oder zu Sonstigem, was nicht privat ist) existieren.


    Wenn ich zum Bäcker fahre, und dann in die entgegengesetzte Richtung, um z.B. die Fahrgemeinschaft zu komplettieren, sehe ich mal keine Gefahr für die Versicherung.


    Am Ende ist es so: die Versicherung beeinflusst sehr unwahrscheinlich die Route. Hat man einen Unfall, dann lohnt es sich, Diesen zu melden. Wie damit verfahren wird, entscheidet sich dann (ggf. auch vor Gericht).