Fahrstuhl bedienen ohne Ausbildung

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Ahoi

    Bin auf einem Schiff tätig mit viel Fahrgästen

    Dort haben wir einen Fahrstuhl. Personal hat derzeit dafür keine Ausbildung und jeder fummelt daran rum wenn er hängen bleibt . Unsere leitende Sifa meint es wäre in dem Sinne kein Arbeitschutzthema . Ich sage doch ,weil Personal und Fahrgäste gefährdet werden können durch Fehlbedienung. Ich sage die Kollegen benötigen eine Ausbildung vom Betreiber. Sehe ich das richtig ? So sagt es der Text den ich drann hänge .

    Gr


    Befähigte Personen werden auch bei Aufzügen tätig


    Aufzugsanlagen sind grundsätzlich gefährlich. Deshalb hat der Gesetzgeber sie als überwachungspflichtige Anlagen eingestuft. Überwachungspflichtige Anlagen sind grundsätzlich durch Sachverständige zu prüfen. Bei Aufzugsanlagen hingegen kommen auch befähigte Personen zum Einsatz – allerdings weniger als Prüfer. Die Verantwortung für die Sicherheit eines Aufzugs trägt zunächst der Betreiber. Er ist dafür verantwortlich, dass der Aufzug sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Der Betreiber muss organisatorische und sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen, damit der Betrieb des Aufzugs möglich ist. Rechtsgrundlagen sind die §§ 4, 9 und 12 der Betriebssicherheitsverordnung. Diese werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ und 1203 „Befähigte Personen“ ergänzt.



    Der Betreiber beauftragt geeignete Personen


    Für drei Tätigkeiten soll der Betreiber – sofern er die Aufgaben nicht selbst übernimmt – geeignete Personen (befähigte Personen) beauftragen. Im Einzelnen sind dies:



    Beaufsichtigung der Aufzugsanlage


    Durchführung regelmäßiger Kontrollen


    Befreiung von eingeschlossenen Personen.


    Um sich für die Aufgabe zu befähigen, müssen die Personen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wichtig: Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie besonders unterwiesen werden. Diese Unterweisung kann auch durch Sachverständige oder die Hersteller- bzw. Montagefirma des Aufzuges erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Am Betriebsort der Aufzugsanlage ist eine Liste mit den Namen der unterwiesenen Personen zu hinterlegen. Die Unterweisung ist nach einer Änderung des Betreibers, im Übrigen regelmäßig, zu wiederholen.



    Aufgaben bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Aufzugsanlage


    Die auf diese Weise befähigten Personen sollen in einem – für die Aufzugsanlage angemessenen – regelmäßigen Zeitabstand den Aufzug kontrollieren und beaufsichtigen. Vordringlich kontrollieren sie, ob die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk des Aufzuges und zu den Schalteinrichtungen sicher und frei zu begehen sind. Sie prüfen, ob der Fahrkorb nicht anfahren kann, wenn eine Schachttür geöffnet ist. Im Gegensatz dazu, darf sich eine Schachttür nicht öffnen, wenn der Fahrkorb sich nicht in der Entriegelungszone befindet. Sie prüfen, ob die Notrufeinrichtung funktioniert und der Notbremsschalter und der Tür-Auf-Schalter wirksam sind. Auch die Fahrkorbbeleuchtung gehört zum Kontrollumfang. Art, Umfang und Frist der Kontrollen ergeben sich auch aus der Gefährdungsbeurteilung. Es wird empfohlen, die Durchführung und das Ergebnis der Kontrollen zu dokumentieren.



    Was ist bei einer Notbefreiung aus Aufzügen zu tun?


    Der Betreiber hat bei jeder Aufzugsanlage deutlich sichtbar ein Hinweisschild anzubringen, auf der der Name und die Telefonnummer der beauftragten Personen zu erkennen sind, die für den Fall der Notbefreiung zur Verfügung stehen. Die Befreiung von Personen muss jederzeit vorgenommen werden können. Nach einer Personenbefreiung darf eine Aufzugsanlage erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursache der Störung entfernt und ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann."

  • ANZEIGE
  • <...>

    Personal hat derzeit dafür keine Ausbildung und jeder fummelt daran rum wenn er hängen bleibt.
    <...>

    In diesem Satz stecken schon 2 verhängnissvolle Fehler: 1) Keine Ausbildung und 2) jeder fummelt (trotzdem) daran herum.


    Ich will garnich erst auf den Arbeitssicherheitszug springen. Den es ist letzendlich unerheblich ob ein Fahrgast oder ein Mitarbeiter zu schaden kommt. In beiden Fällen kann ich mir gut vorstellen, dass die BG/UK bzw. Haftpflichtversicherung den Verantwortlichen in Regress nehmen möchte.


    "Bestenfalls" ist das die Geschäftsleitung, die letztendlich für alles verantwortlich zeichnet.
    Ich halte es aber auch gut für möglich dass die Verantwortung nach unten weitergereicht wird, zum Kapitän, der für alles auf seinem Schiff passierende verantwortlich ist.
    Dann weiter runter zum Disziplinarvorgesetzten, der für alles in seinem Bereich fallende verantwortlich ist. - Und spätestens diesem sollte die Qualifikation seiner Mitarbeiter bekannt sein.

    Auch halte ich es für möglich, dass an den jeweiligen Mitarbeiter heran getreten werden kann, WENN dieser "wieder besseren Wissens" falsch gehandelt hat. - Da spielte die Ehrenhaftigkeit seines Ziel keine Rolle mehr.


    Ist den genannten Leuten das Risiko bekannt? - Sollte man mal ansprechen.


    Wo ein Aufzug ist, sind auch Treppen. Ist der Aufzug defekt, so muss die Unannehmlichkeit der Treppennutzung in Kauf genommen und der Aufzug bis zur Reparatur durch einen qualifizierten Monteur stillgelegt werden.


    §130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann meiner laienhaften Meinung zur Anwendung kommen und stellt eine Geldbusse bis zu 1.000.000 € in den Raum. - Spätestens der Verweis auf diesen Paragrafen sollte bei den Vorgestzten aktivität hervorrufen...

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    Einmal editiert, zuletzt von Micha_K ()

  • Was sagt denn die ZÜS zu der Situation? Die Notbefreiung muss ja eindeutig geregelt sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Morgen!


    Eure Themen sind Notbefreiung, regelmäßige Kontrollen und dafür sorgen, dass der Aufzug rechtzeitig repariert und geprüft wird... und hier sind qualifizierte Techniker und die Prüfstelle tätig.


    Ich hatte es mal mit einem Fahrstuhl zu tun, der in einem Stockwerk immer einen Absatz hatte, so dass man beim Befahren mit Handhubwägen ohne erheblichen Kraftaufwand nicht drüber hinweg kam... und eine wackelige Sache war es obendrein. Dass gehört z.B. zur Kontrolle (Beleuchtung, schließen sich die Türen ganz, reagieren die Sicherheitsmechanismen an der Tür, funktionieren die Knöpfe...). Da musste der Techniker auch mehrmals ran, bis er es zu unserer Zufriedenheit beseitigt hat.


    Was genau wird denn da gefummelt? Türen werden aufgehebelt? Elektrik wird kurzgeschlossen?

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Unsere leitende Sifa meint es wäre in dem Sinne kein Arbeitschutzthema

    Hallo Kinzig,


    in meinen Augen ist es ein Organisationsverschulden. Die Sifa hat kein Weisungsrecht. Ob nun "Gefahr im Verzug ist" legt jeder anders aus.

    In unseren Einrichtungen haben wir Gefährdungsbeurteilungen, Personen zur Notfallbefreiung die ich 2 jährlich (gemeinsam mit einem praktischen Teil und einem Monteur des Dienstleisters) unterweise.


    Dein Betreiber ist die Reederei? Du bist der Kapitän?

    Wenn ja hast du Weisungsrecht und Handlungsvollmacht. Lass einen deiner Techniker beim Hersteller schulen, benenne Personen zur Notfallbefreiung und mache mit deiner Sifa eine Gefährdungsbeurteilung.


    Wenn du Unterstützung brauchst schicke mir ein Mail.


    VG Reinhard

  • ANZEIGE