Gefährdungsbeurteilung Maskenpflicht (mind. MNS) innerhalb der Verwaltung

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  • Hallo zusammen,


    ich bin inzwischen hochgradig genervt, in unserem BR scheint es diese Querdenkern zu geben. Natürlich passiert alles zum "WOHL" der Mitarbeiter.


    Innerhalb unserer bestehenden Gefährdungsbeurteilung beschreiben wir, dass aufgrund der Vermeidung des Infektionsrisikos, beim Verlassen des eigenen (festen) Arbeitsplatzes mindestens ein MNS getragen werden muss.

    Sobald jedoch der Abstand von 1,5 m unterschritten wird, ist eine Maske zu Tragen (wie auch überall Empfohlen/ beschrieben wird (Arbeitsschutzregel/ Arbeitsschutzverordnung/ BG/ RKI, usw.).
    Grundsätzlich würden wir die Maskenpflicht für geimpfte auch lockern, allerdings darf der AG ja nicht offiziell nach dem Impfstatus fragen, somit ist dieses Thema obsolet.


    Unser BR möchte jedoch, dass auch bei Unterschreitung (z.B. im Treppenraum, Besprechungen) die generelle Maskenpflicht entfällt.

    Natürlich erstelle/ konkretisiere ich die GBU jetzt nochmals für die Verwaltung.


    Wie läuft das Thema so bei euch? Gibt es eine Tragepflicht (mind. MNS), wenn nein, warum habt ihr euch innerhalb der GBU dagegen entschieden?

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  • Ich habe bei uns bewusst die Neuerungen der Arbeitsschutzverordnung nicht kommuniziert. Und ich habe das Glück, dass es eh niemand checkt, dass wir uns nach der richten.

    Bei uns gilt daher: Tragepflicht von Masken außerhalb des Büros bzw. sobald man bei Besprechungen den Sitzplatz verlässt.

    Lockerungen haben wir seit Ewigkeiten keine mehr vorgenommen. Bei uns wird eher eine zusätzliche 3G- Pflicht überlegt.

  • Hallo Sifanist87,


    der Betriebsrat möchte so einiges, aber


    Zitat von BMAS

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpficht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten notwendig ist.

    Diese Notwendigkeit liegt z.B. vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 m zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, ebenso, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Peronen in Innenräumen eine ausreichende Lüftung nicht gegeben ist. Weitere Hinweise enthalten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchensprezifischen Praxishilfen der Berufsgenossenschaften.

    kann der Betriebsrat anderweitig sicherstellen, dass der Schutz der Mitarbeiter ausreichend ist?

    Wenn ja, dann ab zum Chef. Denn letztlich ist der dafür verantwortlich. Und ihn schmerzt es im Geldbeutel, wenn der Betrieb geschlossen wird.

    Das ist nicht so abwegig wie manch einer denkt, siehe z.B. hier.


    Grundsätzlich würden wir die Maskenpflicht für geimpfte auch lockern, allerdings darf der AG ja nicht offiziell nach dem Impfstatus fragen, somit ist dieses Thema obsolet.

    Das funktioniert trotzdem. Kenntnisse über den Impfstatus dürfen berücksichtigt werden. Auf freiwilliger Basis wäre dies also möglich. Aus meiner Sicht aber absoluter Quatsch. Träger des Viruses kann man bekanntermaßen ja sein auch wenn man geimpft ist. Außerdem werden ungeimpfe MA noch weiter stigmatisiert. Und auch diese MA gilt es zu schützen.


    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Sifanist,


    wir sind der Ansicht das wir weiterhin Masken (FFP2, mindesten MNS) innerhalb von Gebäuden Tragen.

    Schon allein aus Solidarität unserer NA gegenüber die weiterhin an einem Arbeitsplatz mit Maskenpflicht Arbeiten

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Wir haben auch einen BR-Querdenker, er nimmt aber keinen Einfluss auf die GBU. Am Ende ist die GBU ein Managementtool des Arbeitgebers und es gibt kein Mitbestimmungs- oder Vetorecht des BR bei GBU.


    Im Moment haben wir noch Tragepflicht - nach den aktuellen Regelungen ist die Anwendung von 2G aber möglich. Ein Querdenker macht 2G zunichte.


    Wegen Stigmatisierung oder "Ausschluss" von Ungeimpften mache ich mir keine Sorgen. Das passiert auch bei Knoblauchfressern (ist mir passiert bei einem Workshop) und außerdem ist es keine Aktivität des Arbeitgebers gegen eine Person, sondern nach vorhandener Rechtslage. Wer ein Problem damit hat, sollte in Berlin nachfragen, nicht vor Ort. Die "Normalen" dürfen nicht Geiseln der Individuellen werden.


    Bezüglich Infektionsgeschehen: wir treten nicht als Virologen auf, sondern als Berater/Umsetzer geltender Rechtslage. Ja, Geimpfte können infektiös sein, aber nach aktueller Rechtslage ist dies nicht mit Einschränkungen oder Auflagen verbunden. Da sollten wir den Staat nicht übertreffen wollen - es ist nämlich nicht UNSER Job, Kollegen gegen Allgemeingefahren zu schützen.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • Am Ende ist die GBU ein Managementtool des Arbeitgebers und es gibt kein Mitbestimmungs- oder Vetorecht des BR bei GBU.

    Moin,


    jetzt wird mir einiges klar. :rolleyes: Ich empfehle als Bettlektüre das BetrVG bzw. den jeweiligen im Bundesland gültigen "Ableger". Aber das gehört hier nicht her, wäre aber einen eigenen Thread wert, da die Thematik "Betriebsrat - was muss, was kann, was muss nicht?" immer wieder auftaucht.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Das wäre mir neu.....

    ArbSchG §3ff - kein BR.


    Und dann gibt es das Betriebsverfassungsgesetz: §87 Abs. 1 Satz 7: "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften."


    Jedoch:


    "Spricht man von Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ist damit in der Regel immer die „echte“ oder auch erzwingbare Mitbestimmung gemeint. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats Entscheidungen treffen darf."


    "Nr. 7 Gesundheits- und Arbeitsschutz:

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf die Durchführung der Regelungen des gesetzlichen Unfallschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften. Je unbestimmter dabei eine Regelung ist, desto weiter reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. So hat der Betriebsrat im Bereich der Gefährdungsanalyse nach dem Arbeitsschutzgesetz mitzubestimmen. Aber auch Regelungen zur Verhinderung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen fallen hierunter."


    Quelle: BR Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - AfA (afa-seminare.de)



    Die Forderung, Masken abzusetzen, fällt nicht in die Kategorie "Verhinderung von (Berufs)krankheiten", de Facto fällt Corona gar nichts ins Arbeitsrecht (wie immer wieder auffällt), jedoch ist Maskenlosigkeit im "öffentlichen" Bereich keinerlei Gesundheitsschutzvorgabe.


    Der BR könnte eine Maskenpflicht am eigenen Schreibtisch (im Einzelbüro) allerdings verhindern, und das ist auch gut so 8Paranoia-arbeitgeber, die Mitarbeiter belasten, müssen gestoppt werden).


    (auch Guudsje ) Meinen obigen Satz lasse ich so stehen, er war im Endeffekt nicht fertiggeschrieben....: Am Ende ist die GBU ein Managementtool des Arbeitgebers und es gibt kein Mitbestimmungs- oder Vetorecht des BR bei GBU soweit rechtliche Vorgaben auf entsprechender Weise erfüllt werden müssen.


    Hier: in geschlossenen Räumen ohne weiteren Schutzmaßnahmen, die ich hier nicht aufzähle, ist die Maskenpflicht gesetzt. Einfach zu fordern, die Maske abzusetzen, ist (IMO) nicht.


    Und trotz allem: eine GBU, der sich der BR widersetzt, ist nicht unwirksam. Sie ist vielmehr zu 100% wirksam. Dem BR steht der Klageweg natürlich offen. Von daher muss ein Querdenker-BR in der GBU tatsächlich nicht berücksichtigt werden, bis die evtl. erfolgreich geklagt haben könnten. Bei der Maskenpflicht am 16.09.2021 werden sie keinen Erfolg haben, und ein Veto muss auch nicht berücksichtigt werden.

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  • Sicherlich ist der BR bei der Erstellung der GBU nicht mit an Board. Jedoch hat er ein Mitbestimmungsrecht gemäß BetrVG, wie es auch erwähnt wurde. Wenn beschlossen werden soll, dass Masken zu tragen sind oder auch nicht, so hat der BR mitzubestimmen. Wenn man das Mitbestimmungsrecht nach Nummer 7 nicht akzeptieren sollte (warum auch immer..), so gilt in jedem Fall dann Nummer 1 "Ordnung im Betrieb". Eine Anordnung, dass alle Masken tragen oder auch nicht hat auch etwas mit der Ordnung im Betrieb zu tun. Also bitte nicht so, als wenn der BR hier keine Beteiligungsgrundlage hätte...Der BR kann und darf Forderungen entsprechend stellen und der AG hat sich dann damit auseinander zu setzen. Andernfalls steht dem BR in dem Fall auch die Einigungsstelle zur Verfügung.


    Bei uns war das Thema auch mal im Gespräch (Weglassen der Masken). Hier war der Plan, dass die Masken nur aufgesetzt werden sollen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird. Dies wurde jedoch aufgrund der räumlichen Problematik vor Ort dann nicht umgesetzt.

  • Für die betreuenden Bildungseinrichtungen gilt neben der 3 G-Regel auch im Gebäude eine komplette Maskenpflicht, sobald man seinen festen Arbeitsplatz verlässt. Die GF und Arbeitnehmervertretung wollen dies auch unabhängig von externen Vorgaben bis auf weiteres so beibehalten. Das kommt bei den meisten MA auch sehr gut an.

    Glück Auf aus dem Pott


    der Jörg

  • Für die betreuenden Bildungseinrichtungen gilt neben der 3 G-Regel auch im Gebäude eine komplette Maskenpflicht, sobald man seinen festen Arbeitsplatz verlässt. Die GF und Arbeitnehmervertretung wollen dies auch unabhängig von externen Vorgaben bis auf weiteres so beibehalten. Das kommt bei den meisten MA auch sehr gut an.

    Das ist bei uns auch so und Änderungen sind im Moment nicht geplant. Es gibt auch keine Herausforderungen mit BR oder anderen Kollegen.

  • Die Problematik betrifft interne Prozesse, z.B. Unterweisungen. Unser größter Besprechngsraum ist für 22 Leute. In Corona-Zeiten sind 12 Leute max. Damit entfallen Präsenzunterweisungen, und Online kommen nur Krücken-Unterweisungen raus.


    2G ist also Voraussetzung für einen normalen Unterweisungsbetrieb.


    Es geht nicht um Rücksicht auf Befindlichkeiten.

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