rechtlicher Inhalt bei Betriebsanweisungen

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  • Servus zusammen,

    Vllt könnt ihr mir helfen da ich keine konkrete Aussage im Internet finde. Oder ich bin zu blöd ;)

    Wenn eine Firma 12 Standorte deutschlandweit hat, muss ich dann die Betriebsanweisungen auf alle Standorte spezifizieren? Sprich für die Filiale in Köln muss die Adresse von der Filiale in Köln mit drauf stehen, für die Filiale in Berlin muss dann die Adresse der Filiale in Berlin drauf stehen etc etc etc. Oder reicht einfach nur Firmen Name / Logo? Und dann kann ich die Betriebsanweisung für alle Standorte benutzen?

    Danke für eure Hilfe :)

    Huraxdax :50:

    Wirtschaft statt Wirtschaft

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  • Standardantwort: Kommt darauf an!

    Wenn die BA in allen Standorten gleich ist, dürfte die allgemeine gelten. Gibt es unterschiedliche wird es schon schwierig. Werden z.B. Ersthelfer namentlich in der BA genannt oder andere Personen/Bedingungen, dann wird es schwierig eine für alle Standorte gültige BA zu verfassen. Ebenso, wenn man z.B. die Telefonnummer einer örtlich zuständigen Behörde/Einrichtung nennt, die nicht gerade die 110 oder 112 nutzt.

    Ich persönlich würde für jeden Standort eigenständige BA erstellen. Den Kopf zu tauschen ist ja kein größeres Problem und einzelne spezielle Nummern und Namen kann man dann auch relativ einfach austauschen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Ablauf ist wie folgt: Das Produkt wird in der Zentrale eingekauft und in die jeweilige Filiale verschickt. Die BA sind aktuell allgemein gehalten (Telefonnummer 112/110) etc. Da es sehr oft vorkommt das eine Filiale, ein Produkt in der Zentrale, bestellt ohne mein Wissen. Somit kann ich nicht gewährleisten das die BA in den Filialen auch immer aktuell sind. Wenn aber die Filialen Zugriff auf alle BA von allen Produkten haben (Voraussetzung die BA ist allgemein gehalten - Firmenlogo / Telefonnummern etc.), bin ich automatisch auch immer aktuell was die BA vor Ort betrifft. Das wäre dann mit einer Online Plattform abzuwickeln.

    Bitte korrigiert mich. Ich bin SIFA in Ausbildung und mein SIFA Kollege ist im Urlaub :) Sei es Ihm gegönnt

    Wirtschaft statt Wirtschaft

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  • Ja, Nein, entschiedenes Vielleicht.

    Auszug aus der DGUV-Information 211-010

    Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d.h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z.B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen, z.B. Presseneinrichter, Pressenbediener.
    Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z.B. für Kühlschmierstoffe an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.

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    Trotzdem müssen sie für die Mitarbeiter, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, jederzeit einsehbar bereitgehalten werden..

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    Die Art der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. So wird z.B. häufig ein Aushang, ein Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn verlangt. Beim Aushändigen
    von Betriebsanweisungen kann im Einzelfall ein Gegenzeichnen des Empfängers sinnvoll sein.
    Es empfiehlt sich jedoch immer, eine Betriebsanweisung mündlich bekannt zu machen. Hierfür eignen sich besonders Betriebsversammlungen und Unterweisungsgespräche.
    Darüber hinaus können Betriebsanweisungen Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und in mindestens jährlichem Abstand entsprechend § 4 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) sein. Eine entsprechende Verpflichtung besteht
    z.B. in Unfallverhütungsvorschriften und in der Gefahrstoffverordnung.
    Betriebsanweisungen, die den Mitarbeitern direkt zugänglich sind, erlauben ihnen, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel sowohl für den Unternehmer als auch für den Beschäftigten dar.

    "Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu Handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste."

    (Konfuzius, 551 v.Ch.- 479 v.Chr.)

  • Standardantwort: Kommt darauf an!

    Wenn die BA in allen Standorten gleich ist, dürfte die allgemeine gelten. Gibt es unterschiedliche wird es schon schwierig. Werden z.B. Ersthelfer namentlich in der BA genannt oder andere Personen/Bedingungen, dann wird es schwierig eine für alle Standorte gültige BA zu verfassen. Ebenso, wenn man z.B. die Telefonnummer einer örtlich zuständigen Behörde/Einrichtung nennt, die nicht gerade die 110 oder 112 nutzt.

    Ich persönlich würde für jeden Standort eigenständige BA erstellen. Den Kopf zu tauschen ist ja kein größeres Problem und einzelne spezielle Nummern und Namen kann man dann auch relativ einfach austauschen.

    Wir haben Ersthelfer nicht namentlich in der BA genannt, sondern verweisen hier nur auf einen separaten Aushang bzw. Liste im Intranet. Der Vorgesetzte wird nur seiner Position nach genannt ("Vorgesetzter"). Wir haben nur den einen Standort, so dass wir es uns erlauben könnten den Entsorger namentlich zu nennen. Da ich aber keine sonderlich große Lust verspüre bei Weggang alle BA zu überarbeiten, haben wir hier auch nur die Position genannt und wer diese gerade inne hat ist im Intranet ersichtlich.

    Bei uns steht auch allgemein das Logo der Firma, aber ggf. gehen wir genauer im Kopf auf einen Geltungsbereich ein (sollte eine ganz spezielle Gefährdung z.B. in einem ganz speziellen Raum neben den allgemeinen Gefährdungen mit auftreten). Bei uns sind die Betriebsanweisungen zum Glück allgemein verfasst - so spezielle Aufstellbedingungen sind mir noch nicht mitgeteilt worden. Und welche speziellen Bedingungen ggf. vorherrschen wird aus der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker