Recht hast Du.
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Neues Benutzerkonto erstellenRecht hast Du.
Danke.
Moment mal!
Der Kunde hat das Recht die bestellte Maschine nach Pflichten und Lastenheft zu erhalten. ENDE (außer evtl. der Gewährleistung oder vertraglich/gesetzlich fixierten Ersatzteilzusagen für XX Jahre).
Alles, was darüber hinaus geht, erfordert ein neues Vertragsverhältnis.
Baut der Kunde Rahmen - sein Bier.
Möchte er Euch ins Boot holen - Seine Entscheidung.
Ob Ihr ins Boot einsteigt - Eure Entscheidung - abhängig von Geld, Image, Kundenbindung usw.
Andere Frage:
Bedarf es beim Inverkehrbringen der neuen oder der geänderten Rahmen einer CE Kennzeichnung (EU Konformitätserklärung)?
Diese Frage ist mit einem eindeutigen Ja oder Nein zu beantworten.
Bei Nein: Gefährdungsbeurteilung anfertigen - Ende.
Bei Ja: der Inverkehrbringer, also Euer Kunde, sorgt für die Formalitäten. Dazu kann er ein X-beliebiges Ingenieurbüro mit diesen Fertigkeiten betrauen - oder Euch, wenn Ihr mitmacht, dann die GBU - und fertig.
Nein, es bedarf keiner CE-Kennzeichnung bei den Rahmen.
Die Rahmen sind lediglich mit einer Nummer versehen, um sie zuordnen zu können.
->also Gefährungsbeurteilung durch Betreiber.
Kunde möchte aber eben, dass sie als Bestandteil unserer Anlage betrachtet werden. Auch haben wir bereits unsere Dokumentation angepasst, wo das Handling auch mit diesen fremdgefertigten Rahmen auf unserer Anlage beschrieben wird. Dafür hat der Kunde uns bezahlt.
Kurze Frage
Ist der Kunde Käufer oder Mieter der Maschine?
Käufer. Maschine ist bereits in Betrieb.
Alles anzeigenJa.
Eben nicht.
Weil ihr nicht der Hersteller seid. Gegenfrage, übernimmt ihr auch die Konformität für Zubehörteile die ihr einbaut? Ich glaube nicht.
Der Kunde muss diese Beurteilung selber durchführen.
Er ist der Hersteller dieser Rahmen für eure Maschinen.
Er hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsmittel sicher sind.
Soviel zur Theorie. Die Welt da draußen sieht anders aus. Ich kenn diese Spielchen noch von anderen großen Abnehmern.
Da werden die Ingenieure von Noch ein Igel ein wenig rechnen und halbwegs prüfen (röntgen) müssen.
Käufer. Maschine ist bereits in Betrieb.
Also ist seine Anlage.
Dann hat er seine Dokumentation seiner Anlage selber anzupassen bzw. zu ergänzen.
Es sei denn, er bezahlt den Hersteller, dass der das tut, weil er ohnehin schon die Dokumentation für die Anlage bereitgestellt hat. Das zu verweigern, wäre im Hinblick auf Folgeprojekte nicht klug.
Oder eben der Hersteller sagt, das geht ihn nichts an, weil die Sicherheit hierbei im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten ist. Aber der Kunde will ja "nur", dass der Hersteller die Konformität der nachgebauten Rahmen als zugehörig zur Gesamtmaschine erklärt. Die Rahmen sollen also als Bestandteil der Maschine betrachtet werden.
Das ist ja die Frage: Kann ich dem als Hersteller zustimmen oder eben nicht.
Aber wir hatten es ja, ohne ausreichende Prüfung können wir dem so nicht zustimmen, wollen wir sauber sein.
Also erstellt ihr für ihn seine GBU.
Mutig muss ich sagen.
Denn eure Rahmen habt ihr ja schon in eurer Risikobeurteilung betrachtet.
Nein nein, die GBU macht der Kunde stets selbst. Aber er will, dass wir das Handling mit den fremden Rahmen beschreiben und ihn als Bestandteil unserer Maschine betrachten, wodruch er in der von uns erklärten Konformität mit eingebunden wäre.
Aus unserer Betriebsanleitung leitet er dann seine GBU ab.
Revision, Umbau,
Erweiterung
Durch eine Revision wird in der Regel
eine Verlängerung der Betriebsdauer
einer Maschine angestrebt.
Revisionen werden oft auch darin
begründet, dass die Maschine die
Betriebssicherheit nicht mehr erfüllt.
Generell hat der Arbeitgeber,
also der Betreiber einer Maschine,
nach VUV Art. 3 «… alle Anordnungen
und Schutzmassnahmen
zu treffen, die den Vorschriften dieser
Verordnung und den für seinen
Betrieb sonst geltenden Vorschriften
über die Arbeitssicherheit sowie
im Übrigen den anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln entsprechen
». Weiter: «Werden Bauten,
Gebäudeteile, Arbeitsmittel oder
Arbeitsverfahren geändert oder im
Betrieb neue Stoffe verwendet, so
muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen
und Schutzeinrichtungen
den neuen Verhältnissen
anpassen.» Damit ist wiederum das
Verfahren der wesentlichen Veränderung
angesprochen. Bei der Revision
einer älteren Maschine ist es
also unabdingbar, diese vor Beginn
der Arbeiten auf die Erfüllung dieser
Anforderungen zu überprüfen
und einer generellen Risikobeurteilung
zu unterziehen. Im Rahmen
der Revision ist dann gegebenenfalls
dafür zu sorgen, auch bei
nicht Vorliegen einer wesentlichen
Veränderung, dass die Sicherheits-
und Schutzmassnahmen so
weit wie möglich auf den aktuellen
Stand gebracht werden. Dies
kann zum Beispiel das Nachrüsten
von Einrichtungen zum Stillsetzen
im Notfall oder das Anpassen von
Schutztürschaltern und der korrekten
Wiederanlaufverriegelung sein.
Für dieses Vorgehen ist aber nicht
die Maschinenrichtlinie, sondern
einzig die Gesetzgebung auf der
Betreiberseite verantwortlich.
Aber er will, dass wir das Handling mit den fremden Rahmen beschreiben und ihn als Bestandteil unserer Maschine betrachten, wodruch er in der von uns erklärten Konformität mit eingebunden wäre.
Liegen euch Qualitätsnachweise der fremden Rahmen vor, also z.B. über das verwendete Material und evt. vorhandene Schweißnähte?
Ich gehe mal davon aus, dass der Kunde euren Aufwand auch entsprechend bezahlt.
Liegt uns leider nichts vor. Ich bin auch der Auffassung, das müsste zumindest angefordert werden.
Du sagst es, eine ordentliche Prüfung müsste man sich dann entsprechend bezahlen lassen.
ZitatHabe gerade noch das hier gefunden:
CE-Kennzeichnung – Benötigt ein Lastaufnahmemittel eine CE-Kennzeichnung?
https://gft-akademie.de/ufaqs/ce-kennz…-kennzeichnung/
Ein Lastaufnahmemittel benötigt dann eine CE-Kennzeichnung, wenn dieses unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt. Dies ist abhängig vom Verwendungszweck des Lastaufnahmemittels. Wenn dieses zwischen einer Maschine und einer Last angebracht ist, fällt es in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Demnach wäre solch eine Rahmen ein Lastaufnahmemittel.
Gehört der mit zur Anlage dann keine extra CE-Kennzeichnung, aber bei fremdgelieferten Rahmen müssten dort auch CE-Kennzeichnungen angebracht werden.
Nur noch mal eine Idee:
was wäre wenn der Kunde selbst CE-Konfi für den Rahmen macht, wir aber das korrekte Handling in unserer Doku beschreiben.
Schließt sich das aus? Oder anders: Darf ich nur beschreiben, was zu meiner Maschine und damit meiner CE gehört?