Übernahme der Arbeitsschutzverantwortung durch eine Stellvertreter an Stelle vom Verantwortlichen.

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Abend in die Runde,

    mich beschäftigt derzeit folgender Sachverhalt:

    Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG sind neben dem Arbeitgeber Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Erfüllung der sich aus Abschnitt 2 des ArbSchG ergebenden Pflichten verantwortlich. Zu diesem Kreis der gewillkürten Personen gehören unstreitig auch die Dienststellenleiter einer Dienststelle im öffentlichen Dienst. Kann ein Dienststellenleiter seine ihm per legem sowie per innerbehördliche Anordnung übertragende Arbeitsschutzverantwortung, einschließlich der damit verbundenen Aufgaben, der einfachheitshalber komplett an den stellvertretenden Dienststellenleiter abgeben, unabhängig davon, ob der Dienststellenleiter verhindert ist - sprich die Amtsgeschäfte ausführen kann - oder nicht?

    Bei meiner Frage stelle ich ausdrücklich nicht auf die Beauftragung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 ArbSchG ab.

    Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

  • ANZEIGE
  • Moin

    Diese Geschichten laufen bei uns (ÖD) teilweise auch, allerdings nur die Tätigkeiten zu diesen Themen.

    Zu deinem zitierten § 13...... steht ja dabei *kann* muss aber nicht. Per se ist es ja so, dass es eine Stellenbeschreibung gibt, ein Organigramm oder, wie es bei uns auch heißt, einen Stellenbewertungsplan. Aus diesen genannten Dokumenten oder Dienstanweisungen ergeben sich die Verantwortlichkeiten.

    Gem. dem Delegationsrecht darf eine verantwortliche Person diese Aufgaben delegieren. Die "Verantwortung!!!" bleibt bei den Führungskräften. §2 Abs 1, Satz 2 bleibt davon unberührt (Kontrolle).

    Bei uns hat die GL die Aufgaben an einen Beauftragten für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes übertragen. Verantwortlich bleibt aber weiterhin die GL.

    Also "nein" (Korrigiert!!!!!!) Danke Axel!!!

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (26. August 2021 um 09:41)

  • Mick,

    Eine Übertragung an einen Beauftragten halte ich,in welcher Konstellation auch immer, für rechtlich nicht tragbar, da AS immer Fühtungsverantwortung ist. Aber vielleicht missverstehe ich hier auch etwas...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Mick,

    Eine Übertragung an einen Beauftragten halte ich,in welcher Konstellation auch immer, für rechtlich nicht tragbar, da AS immer Fühtungsverantwortung ist. Aber vielleicht missverstehe ich hier auch etwas...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    jo, die kannst als FK deligieren, die Verantwortung bleibt. Die eigentlichen Tätigkeiten werden vom Beauftragten erledigt. FK muss regelmäig prüfen / kontrollieren.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Bei uns hat die GL die Aufgaben an einen Beauftragten für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes übertragen. Verantwortlich bleibt aber weiterhin die GL.

    Also "ja"

    Die Frage war doch "Übernahme der Arbeitsschutzverantwortung durch einen Stellvertreter"

    Die Verantwortung kann nicht übergeben werden, aber einzelne Aufgaben kann man delegieren.

    Also "nein"

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Die Frage war doch "Übernahme der Arbeitsschutzverantwortung durch einen Stellvertreter"

    Die Verantwortung kann nicht übergeben werden, aber einzelne Aufgaben kann man delegieren.

    Also "nein"

    Du hast natürlich Recht, so hatte ich es ja auch begründet. Warum ich jetzt "ja" geschrieben habe......?????:/ Brauche Urlaub und Rente

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Grundsätzlich sehe ich beim Delegierenden immer verbleibend die Organisations- (Auswahl-) und Kontrollverantwortung. Wenn an jemand delegiert wird, der nicht in der Lage ist, diese Pflichten bzw. Aufgaben zu erfüllen, dann stellt das aus meiner Sicht ein Organisationsverschulden dar.

    Btw. können neben dem ArbSchG evtl. noch weitere Vorgaben ins Spiel kommen, beispielsweise hier in Bayern die "Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst" oder Organisationsverfügungen der Behörde.

    In meiner Organisation kommt es sogar in Einzelfällen vor, dass Dienststellenleiter ihre Arbeitsschutzpflichten an Leiter anderer Dienststellen delegieren. Mit allen Vor- und Nachteilen (z.B. Abgabe Weisungsbefugnisse auch bzgl. Urlaubsgenehmigungen etc.).

  • In meiner Organisation kommt es sogar in Einzelfällen vor, dass Dienststellenleiter ihre Arbeitsschutzpflichten an Leiter anderer Dienststellen delegieren. Mit allen Vor- und Nachteilen (z.B. Abgabe Weisungsbefugnisse auch bzgl. Urlaubsgenehmigungen etc.).

    wofür bekommen diese Dienststellenleiter dann noch Geld?

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Bei der Übertragung auch immer an §9 OWiG denken. Da kommt dann auch immer schnell bei rum, dass da nicht einfach was "weitergeschoben" werden kann. "Mach mal" ohne definierten, besonders auch finanziellen, Rahmen erlaubt kein unabhängiges Handeln.

    Aber die Denkart "das habe ich doch ganz an den abgegeben" wird nicht aussterben, egal wie oft man denen erklärt, dass sie niemals komplett übergeben können, da immer die Überwachungs- und Kontrollpflichten bleiben.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • ANZEIGE
  • wofür bekommen diese Dienststellenleiter dann noch Geld?

    Im ÖD ganz einfach. Es gab bis vor Jahren (bis ich hier anfing) keine Stellenbeschreibungen etc. Lediglich den Stellenbewertungsplan und da war von AS nichts zu lesen. Pflichtendelegation --> nix. So war für die FK nicht klar, dass es da Verantwortlichkeiten seitens des ArbSchG gab.

    Im ÖD nicht unüblich. NAchteil jetzt: Sie haben noch mehr Aufgaben bei gleichem Geld...............

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Im ÖD ganz einfach. Es gab bis vor Jahren (bis ich hier anfing) keine Stellenbeschreibungen etc. Lediglich den Stellenbewertungsplan und da war von AS nichts zu lesen. Pflichtendelegation --> nix. So war für die FK nicht klar, dass es da Verantwortlichkeiten seitens des ArbSchG gab.

    Im ÖD nicht unüblich. NAchteil jetzt: Sie haben noch mehr Aufgaben bei gleichem Geld...............

    ich denke das ist in der Industrie oft nicht anders.... leider

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Guten Morgen und danke für eure Antworten.

    Ich habe diesbzgl mal die BAuA angeschrieben, die letztlich zu einer vergleichbaren Einschätzung kommt...

    Für die, die es interessiert:

    Da Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und es sich dabei um eine Dienststelle des Bundes, eines Landes oder einer Kommune etc. handeln kann, können wir Ihnen nur begrenzt Auskunft geben, weil das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im öffentlichen Dienst vielfach nicht unmittelbar gilt. Stattdessen ist häufig eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift maßgeblich, die ein zum Arbeitsschutzgesetz vergleichbares Arbeitsschutzniveau festlegt, sich in einzelnen Bestimmungen aber durchaus unterscheiden kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich zunächst kundig zu machen, inwieweit für Sie bzw. Ihre Dienststelle eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift greift.

    Dies vorausgeschickt, können wir Ihnen hier nur Auskünfte geben, die sich auf den hypothetischen Fall beziehen, dass das Arbeitsschutzgesetz für Ihre Dienststelle unmittelbar gilt. In diesem Fall ließe sich nun entweder argumentieren, dass der Dienststellenleiter (und sein Stellvertreter) nach § 13 ArbSchG, Abs. 1, Nr. 1. oder Nr. 4 einzustufen ist.

    Insgesamt machen die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ArbSchG weitere Personen für die DURCHFÜHRUNG des Arbeitsschutzes verantwortlich, wobei es sich hierbei nach Piepers juristischem Kommentar zum Arbeitsschutzrecht i.d.R. um "partielle Verantwortung im betrieblichen Arbeitsschutz" handelt (Pieper: Arbeitsschutzrecht, 6. Auflage, S. 251, RN 1)

    Dort heißt es weiter: "Eine ausdrückliche Übertragung der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung ist in den Fällen von § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 ArbSchG nicht erforderlich, da sich diese aus den gesetzlichen oder organschaftlichen Regelungen oder der Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebs bzw. Unternehmens selbst ergibt (a.a.O., S. 253, RN 6)."

    Die Formulierung nach Nr. 4 ("im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben") bezieht sich - falls anzuwenden - also sowohl auf den Dienststellenleiter, als auch auf seinen Stellvertreter. Der Dienststellenleiter kann insoweit nicht die gesamte ihm übertragene Arbeitsschutzverantwortung auf seinen Stellvertreter weitergeben. Vielmehr verbleibt diese Verantwortung zumindest "im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben" (Nr. 4), ggf. aber sogar als Stellvertreter des Arbeitgebers (Nr. 1) bei ihm.

    Sollte also in einem juristischen Streitfall zum einen eine schriftliche innerbehördliche Anordnung vorliegen, die dem Dienstellenleiter die Arbeitsschutzverantwortung überträgt, und sollte es zum anderen nachweislich Bereiche geben, für die der Dienststellenleiter qua Aufbau- und Ablauforganisation zuständig ist, wird er die Arbeitsschutzverantwortung hierfür nur dann nicht wahrnehmen müssen, wenn er tatsächlich verhindert ist - sprich seine Amtsgeschäfte nicht ausführen kann. In allen anderen Fällen verbleibt die Arbeitsschutzverantwortung - zumindest partiell - (auch) bei ihm.

    Zugleich ist es aber auch nicht möglich, dass der Stellvertreter des Dienststellenleiters "nur" eine Arbeitsschutzverantwortung als "zuverlässige und fachkundige Person" nach § 13, Absatz 2 trägt. Ein stellvertretender Dienststellenleiter ist vielmehr ebenso wie der Dienststellenleiter selbst klar nach § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 zu behandeln.

  • ANZEIGE
  • Da Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und es sich dabei um eine Dienststelle des Bundes, eines Landes oder einer Kommune etc. handeln kann, können wir Ihnen nur begrenzt Auskunft geben, weil das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im öffentlichen Dienst vielfach nicht unmittelbar gilt. Stattdessen ist häufig eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift maßgeblich, die ein zum Arbeitsschutzgesetz vergleichbares Arbeitsschutzniveau festlegt, sich in einzelnen Bestimmungen aber durchaus unterscheiden kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich zunächst kundig zu machen, inwieweit für Sie bzw. Ihre Dienststelle eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift greift.

    Das habe ich so noch nicht bedacht. Für welchen ÖD des Landes gilt denn das ArbSchG nicht unmittelbar? Polizei?

    Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter sind doch explizit genannt.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Ich gehe im Übrigen nicht 100%ig mit der Einschätzung der BAuA mit, da ich zwischen einem funktionellen und einem institutionellen DStLtr-Begriff nach §13 Abs. 1 Nr 4 ArbSchG unterscheiden würde... Nur mal so ein Gedanke.

  • Das habe ich so noch nicht bedacht. Für welchen ÖD des Landes gilt denn das ArbSchG nicht unmittelbar? Polizei?

    Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter sind doch explizit genannt.

    Ich glaube einfach, dass die BAuA sich etwas missverständlich ausgedrückt hat. Sie bezogen sich wahrscheinlich auf §18 ArbSchG. Das ArbSchG als solches wird als Bundesgesetz vom Land vollzogen. Für den Bund gilt das natürlich nicht. Dort vollzieht die für den Vollzug bestimmte (Bundes)Behörde ...

  • Was liebe ich das Bergrecht, da steht das Thema Verantwortung ganz groß beschrieben.

    Aber das "Nein" wurde ja schon gesagt.

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ANZEIGE