Guten Abend in die Runde,
mich beschäftigt derzeit folgender Sachverhalt:
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG sind neben dem Arbeitgeber Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Erfüllung der sich aus Abschnitt 2 des ArbSchG ergebenden Pflichten verantwortlich. Zu diesem Kreis der gewillkürten Personen gehören unstreitig auch die Dienststellenleiter einer Dienststelle im öffentlichen Dienst. Kann ein Dienststellenleiter seine ihm per legem sowie per innerbehördliche Anordnung übertragende Arbeitsschutzverantwortung, einschließlich der damit verbundenen Aufgaben, der einfachheitshalber komplett an den stellvertretenden Dienststellenleiter abgeben, unabhängig davon, ob der Dienststellenleiter verhindert ist - sprich die Amtsgeschäfte ausführen kann - oder nicht?
Bei meiner Frage stelle ich ausdrücklich nicht auf die Beauftragung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 ArbSchG ab.
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.