Laufkatzen Austausch an Kran wesentliche Änderung?

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  • Hallo zusammen,

    wir haben im Betrieb mehrere Krananlagen mit unterschiedlichen, handgesteuerten Laufkatzen (max Last 1000kg). Diese werden schon seit Jahrzehnten regelmäßig ausgetauscht und zur Wartung nebst UVV an den Hersteller geschickt. Der Monteur heute teilte uns aber jetzt mit, dass unsere Montage auf der Kranbahn eine "wesentliche Änderung" darstellen würde und daher jedes Mal einer Abnahme durch ihn notwendig wäre.

    Hab mal nachgeschaut:

    BGV D6 / DGUV Vorschrift 52 - Krane

    III. Prüfungen

    § 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

    (2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

    (3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.

    (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

    Wenn die geprüfte Laufkatze am Kran montiert wird, liegt doch keine "wesentliche Änderung" (ausser vielleicht im Aufenthaltsort der Katze) vor? Es hat sich keine neue Gefährdung ergeben. Oder verstehe ich da jetzt etwas falsch? Das Teil wurde vom Hersteller kontrolliert, gewartet und wird betriebsbereit angeliefert. Warum sollen wir die wieder abnehmen lassen müssen?

    Vielen Dank für die Aufklärung.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Frank_Fasibe (25. August 2021 um 08:21)

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  • Hallo,

    also wesentliche Änderung würde ich das nicht nennen, der Terminus ist halt schon besetzt. Mit Blick auf den Anhang 3 BetrSichV bin ich aber versucht dem Monteur recht zu geben, dass eine Prüfung nach Montage stattfinden muss.

    Gruß

    Moritz

    Einmal editiert, zuletzt von moritz_p (23. August 2021 um 13:09)

  • Ich würde hier auf Anhang 3 der BetrSichV, Tabelle 2 verweisen. => Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane <= 1t Tragfähigkeit: zur Prüfung befähigte Person nach §2 Abs. 6.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Monteur heute teilte uns aber jetzt mit, dass unsere Montage auf der Kranbahn eine "wesentliche Änderung" darstellen würde und daher jedes Mal einer Abnahme durch ihn notwendig wäre.

    Warum macht er die Prüfung nicht gleich? Benötigt er eine extra Beauftragung? Wenn er doch eh schon am Kran dran ist.

    Wenn die geprüfte Laufkatze am Kran montiert wird, liegt doch keine "wesentliche Änderung" (ausser vielleicht im Aufenthaltsort der Katze) vor? Es hat sich keine neue Gefährdung ergeben. Oder verstehe ich da jetzt etwas falsch? Das Teil wurde vom Hersteller kontrolliert, gewartet und wird betriebsbereit angeliefert. Warum sollen wir die wieder abnehmen lassen müssen?

    Es wäre ein wesentliche Änderung, wenn die alte Laufkatze gegen eine neue ausgetauscht worden wäre. Und dann auch nur wenn es kein "Replacement in kind" wäre. Das heißt ein völlig anderes Modell.........

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Warum macht er die Prüfung nicht gleich? Benötigt er eine extra Beauftragung? Wenn er doch eh schon am Kran dran ist.

    Was der jetzt macht war nicht die Frage. Die Frage ist, warum es jahrelang von der selben Firma so ausgeführt wurde und jetzt plötzlich handelt es sich um eine Prüfpflichtige "wesentliche Änderung".

    Es wäre ein wesentliche Änderung, wenn die alte Laufkatze gegen eine neue ausgetauscht worden wäre. Und dann auch nur wenn es kein "Replacement in kind" wäre. Das heißt ein völlig anderes Modell.........

    Wir haben zu jeder Laufbahn mehrere Laufkatzen, die gewechselt werden müssen, da sie mechanisch und die Kette oberflächlich auch chemisch beansprucht werden und nicht im laufenden Betrieb gewartet werden können. Alle Laufkatzen wurden von dieser Firma beschafft und jährlich gewartet.

    Verstehe nun nicht was "betriebsbereit angeliefert" in BGV D6 §25 (4) bedeutet. Die Laufkatze wird auf die Kranbahn gehoben, gesichert und der Stecker für die Funkfernsteuerung eingesteckt.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
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  • Was der jetzt macht war nicht die Frage. Die Frage ist, warum es jahrelang von der selben Firma so ausgeführt wurde und jetzt plötzlich handelt es sich um eine Prüfpflichtige "wesentliche Änderung".

    Wir haben zu jeder Laufbahn mehrere Laufkatzen, die gewechselt werden müssen, da sie mechanisch und die Kette oberflächlich auch chemisch beansprucht werden und nicht im laufenden Betrieb gewartet werden können. Alle Laufkatzen wurden von dieser Firma beschafft und jährlich gewartet.

    Verstehe nun nicht was "betriebsbereit angeliefert" in BGV D6 §25 (4) bedeutet. Die Laufkatze wird auf die Kranbahn gehoben, gesichert und der Stecker für die Funkfernsteuerung eingesteckt.

    Also an die wesentliche Änderung glaub ich immer noch nicht. Kann allerdings sein, dass der Monteur da einfach mit dem Wording nicht klar kommt. Für mich halt trotzdem prüfpflichtig.

    Auf die BGV D6 würde ich da auch nicht viel geben, wenn in der BetrSichV das entsprechende Thema behandelt ist.

    Warum das jahrelang anders gemacht wurde kann dir wohl nur die betreffende Firma sagen. Grundsätzlich ist das aber natürlich kein Argument für oder gegen etwas...

    Gruß

    Moritz

  • Warum das jahrelang anders gemacht wurde kann dir wohl nur die betreffende Firma sagen. Grundsätzlich ist das aber natürlich kein Argument für oder gegen etwas...

    Stimmt schon Richter und Henker sehen das dann immer richtiger.... aber besser klüger werden bevor etwas passiert ist.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
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  • Hallo Frank,

    da hilft der DGUV Grundsatz 309-001

    Zitat

    3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

    Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d.h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 2.3.2 dieses Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

    Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.

    Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.

    Wir haben zu jeder Laufbahn mehrere Laufkatzen, die gewechselt werden müssen, da sie mechanisch und die Kette oberflächlich auch chemisch beansprucht werden

    Daraus kann ich leider nicht eindeutig entnehmen, ob tatsächlich eine neue Laufkatze eingefügt wird (dann ist es eine wesentliche Änderung), oder ob diese nur gewartet werden.

    Warum die Firma das vorher nicht gemacht hat? Eventuell wussten auch sie nicht, dass bei einem Austausch der Katze der Pkt. 3.4.3 greift?

    Es kommt so oft vor, dass jahrelang etwas falsch gemacht wird.

    Achtung: Bei Prüfung wegen wesentlicher Änderung unbedingt die Befähigung des Prüfers nachweisen lassen

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Frank_Fasibe 25. August 2021 um 08:21

    Hat den Titel des Themas von „Laufkatzen Motage an Kran wesentliche Änderung?“ zu „Laufkatzen Austausch an Kran wesentliche Änderung?“ geändert.
  • @Stepahn:

    Wir haben zu jeder Anlage je zwei Laufkatzen gleicher Bauart, die im Fall eines Ausfalls bzw. Wartung zur Sicherstellung der Produktion schnell getauscht werden müssen. Diese Laufkatzen sind die selbe Ausführung, gleiche Tragkraft, gleicher elektrischer Anschluss und gleiche Fernsteuerung. Sie werden extern mindestens einmal pro Jahr vom Hersteller gewartet.

    "Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war."

    Wäre natürlich jetzt noch interessant, welche Prüfungen eine Befähigte Person nach erfolgtem Austausch durchführen würde?

    Solch kleine elektrische Arbeiten werden von einem Mitarbeiter ausgeführt, der gelernter Elektriker ist, aber nicht als solcher in der Hauptzeit eingesetzt wird. Er demontiert den Anschlag, tauscht die vom Hersteller überholte und geprüfte Laufkatze aus, trennt und verbindet die elektrischen Anschlüsse und Steuereinheiten und führt den Funktionstest durch. Vielleicht sollten wir ihn ja "befähigen".

    Es geht mir natürlich nicht um Einsparungen sondern um den reibungslosen Austausch. Es kann nicht sein, dass jetzt die Produktion stehen würde, nur weil die externe befähigte Person keinen Termin frei hat.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
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  • Hallo Frank,

    Sie werden extern mindestens einmal pro Jahr vom Hersteller gewartet.

    dann ist es keine wesentliche Änderung!

    Wäre natürlich jetzt noch interessant, welche Prüfungen eine Befähigte Person nach erfolgtem Austausch durchführen würde?

    Bei der wiederkehrenden Prüfung umfasst der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

    Zur Prüfung einer wesentlichen Änderung oder bei Inbetriebnahme gehört unter anderem auch die Prüfung der Dokumentation, der Statik, etc. dazu.

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Bei der wiederkehrenden Prüfung umfasst der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

    Zur Prüfung einer wesentlichen Änderung oder bei Inbetriebnahme gehört unter anderem auch die Prüfung der Dokumentation, der Statik, etc. dazu.

    Hallo Stephan,

    also eine befähigte Person schaut sich die Laufkatze bevor sie montiert wird nochmals an (Schäden und Mängel wurden ja durch die Überholung beim Hersteller schon behoben). Nach der erfolgten Montage wird eine Funktionsprüfung durchgeführt und dokumentiert.

    Also im Prinzip müssen wir den Mitarbeiter den "Befähigungsschein" machen lassen und die Dokumentation ergänzen.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo Frank,

    Also im Prinzip müssen wir den Mitarbeiter den "Befähigungsschein" machen lassen und die Dokumentation ergänzen.

    im Prinzip kannst Du den Mitarbeiter dazu benennen. Er muss ja keinen Schein machen, sondern "lediglich" Fachkenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben (siehe auch TRBS). Dann kann er vom AG beannnt werden.

    Für die Wiederkehrende Prüfung ein Protokoll erstellen, Sichtprüfung dokumentieren und die Funktionsprüfung vor allem der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, etc.) testen und auch dies dokumentieren. Sollten es Krane sein, die einer Programmierung bedürfen, ist auch diese Funktion zu prüfen (Arbeitsbereichsbegrenzung, etc.). Es gibt Hersteller, die ein Prüfprotokoll vorgeben. Und es gibt Hersteller, die in der Bedienungsanleitung schreiben "Der Kran ist nur vom durch Hersteller befähigte Personen zu prüfen.... "

    Im Grunde ist das aber wirklich kein Hexenwerk.

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl