Hallo zusammen,
wir haben im Betrieb mehrere Krananlagen mit unterschiedlichen, handgesteuerten Laufkatzen (max Last 1000kg). Diese werden schon seit Jahrzehnten regelmäßig ausgetauscht und zur Wartung nebst UVV an den Hersteller geschickt. Der Monteur heute teilte uns aber jetzt mit, dass unsere Montage auf der Kranbahn eine "wesentliche Änderung" darstellen würde und daher jedes Mal einer Abnahme durch ihn notwendig wäre.
Hab mal nachgeschaut:
BGV D6 / DGUV Vorschrift 52 - Krane
III. Prüfungen
§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.
(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
(3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
Wenn die geprüfte Laufkatze am Kran montiert wird, liegt doch keine "wesentliche Änderung" (ausser vielleicht im Aufenthaltsort der Katze) vor? Es hat sich keine neue Gefährdung ergeben. Oder verstehe ich da jetzt etwas falsch? Das Teil wurde vom Hersteller kontrolliert, gewartet und wird betriebsbereit angeliefert. Warum sollen wir die wieder abnehmen lassen müssen?
Vielen Dank für die Aufklärung.
Gruß Frank