Defekte Wechselbrücke, Standsicherheit nicht gewährleistet

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  • Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich Haftung bei Unfällen mit Wechselbrücken. Die Situation: An einer Laderampe unserer Firma steht eine Wechselbrücke, die beladen werden soll. Eine der Stützen steht schief, die diagonale Sicherungsstange weist aufgerissene Schweißnähte auf, was diese Sicherung unwirksam macht. Der LKW, der die Brücke gebracht hat, ist nicht mehr auf dem Gelände. Wer haftet, wenn aufgrund des Versagens der Stütze die Brücke umkippt und Sach-/Personenschäden entstehen? Leider finde ich keine Infos im Netz, aber vielleicht kennt jemand hier die Antwort. Vielen herzlichen Dank im Voraus.

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  • Die Brücke wurde leer dort abgestellt und sollte beladen werden. Der Fahrer hat wohl keine Sichtkontrolle durchgeführt oder es hat ihn nicht interessiert. Und die Mannschaft, die die Brücke belädt, wird wohl nicht um die Halle herumgehen und kontrollieren, ob die Brücke betriebssicher ist. Wenn jetzt beim Beladen die Brücke umfällt o. Ä., wer ist dann wohl haftbar?

  • Vielleicht hilft dir das weiter...

    Komnet - Wechselbrücken

    Es gibt beim TÜV Nord ein ganzes Seminar zur Befähigung zum Prüfen von Wechselbrücken...

    Seminar TÜV-Nord - Befähigung zum Prüfen von Wechselbrücken

    Es ist also schon mal kein "banales" Arbeitsmittel.

    Auch interessant: BG-Verkehr - Laderampen

    Nice to know..

    Eine Wechselbrücke ist jedenfalls kein Fahrzeug im Sinne der ADSp und der CMR, denn eine Wechselbrücke hat keine eigenen Achsen mit Rädern. Ähnlich wie bei Paletten und Containern, die zwischen Spediteuren und Frachtführern getauscht werden, kann es auch beim Einsatz von Wechselbrücken vom Zufall abhängen, ob der Transport im konkreten Fall mit einer eigenen Wechselbrücke des Spediteurs oder mit einer Wechselbrücke eines anderen Unternehmers durchgeführt wird, denn Wechselbrücken werden häufig unter Spediteuren und Frachtführern ausgeliehen. Ein solcher Zufall kann nicht über die Anwendung der CMR entscheiden. Kommt eine eigene Wechselbrücke zum Einsatz, ergibt sich daraus für den Spediteur ebenso wenig eine Obhut über das Frachtgut wie in dem Fall, dass eigene Container oder Paletten benutzt werden. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, Wechselbrücken (oder Container) zu den Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 CMR zu zählen [32].

    Containerhandbuch

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • a.) was sagt denn der Verantwortliche? Belibt die Anweisung zum Beladen bestehen?

    b.) Was sagt denn der Spediteur? Ich würde die Brücke abholen lassen.

    Hier sind schwere Verletzungen (die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch) zu erwarten. Ergo ein erhöhtes Risiko.

    Schreib das so und leg das dem / den Verantwortlichen vor. Dann soll(en) er (sie) entscheiden. Es ist (Sie sind) ja schließlich Verantwortlich.

    Aber ich würde vielleicht mal beim Spediteur nachfragen. Wenn es bei euch auf dem Hof noch hält, heißt das ja nicht, dass das Ding beim Empfänger nicht umfällt. Das kann dem Spediteur ja nicht egal sein.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Wer haftet, wenn aufgrund des Versagens der Stütze die Brücke umkippt

    Die Wechselbrücke dürfte ein Arbeitsmittel darstellen und da gibt es ja eine klare Regelung was man mit Arbeitsmitteln vor Einsatz zu tun hat.

    Im §4 Abs. 5 der BetrSichV kann man lesen: "Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf

    offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."

    Im §5 Abs. 1 steht dann: "Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo MiB,

    ich sehe das mal so. Wenn du festgestellt hast, dass ein Defekt vorliegt und trotzdem beladen läßt, gehts zuerstmal an dich bzw. deinen Arbeitgeber. Bei einem evtl. Personenschaden würde ich vermuten, das die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz hier schon sehr eng werden würde.

    Gefahrenbereich bis zur Abholung der Wechselbrücke sperren und austausch veranlassen.

    Vorschläge wären:

    • die Wechselbrücke abziehen lassen und gegen eine die ganz ist austauschen.
    • ggf. mit Eigentümer der Wechselbrücke die Instandhaltung/Reparatur vor Ort durchführen (es gibt wenige Firmen die das können)
    • zur sicheren Beladung eine zusätzliche mobile Stütze unterstellen. Dies würde ich aber nur machen, wenn es sich um evtl. verderbliche Ware handelt und daher dringend weg muss und nur wenn ich mit dem Abladeort gesprochen und dort auf das Problem beim Abladen aufmerksam gemacht habe.

    Letzteres wäre wohl die schlechteste Lösung.

    Ich würde die Wechselbrücke so nicht beladen lassen.

    Gruß
    Peter

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Vorschläge wären:

    • die Wechselbrücke abziehen lassen und gegen eine die ganz ist austauschen.
    • ggf. mit Eigentümer der Wechselbrücke die Instandhaltung/Reparatur vor Ort durchführen (es gibt wenige Firmen die das können)
    • zur sicheren Beladung eine zusätzliche mobile Stütze unterstellen. Dies würde ich aber nur machen, wenn es sich um evtl. verderbliche Ware handelt und daher dringend weg muss und nur wenn ich mit dem Abladeort gesprochen und dort auf das Problem beim Abladen aufmerksam gemacht habe.

    niemals. Gibt nur den Tausch der Brücke. Lies mal deine Betriebsanweisungen. Beschädigte Arbeitsmittel sind außer Verkehr zu ziehen.....Reparatur nur durch eine Befähigte Person inkl. nachfolgender Prüfung.

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  • Das Abstellen einer defekten Rampe ist sicherlich nicht optimal, ich vermute aber mal, dass der Fahrer auch gar keinen Auftrag hatte, die Wechselbrücke zu prüfen (sonst wäre es ihm ja schon bei der 'Beladung' aufgefallen und er wäre nie gestartet).

    Ansonsten dürfte es sich so verhalten, wie vom Rest beschrieben:

    Vor Beladung der Wechselbrücke müsst ihr euch vergewissern, dass diese einsatzbereit ist.

    Im Idealfall inkl. Prüfprotokoll/Dokumentation.


    Die gleiche Problematik hatten wir auch mal, allerdings mit eigenen Wechselbrücken.

    Bis zum Zeitpunkt X war nicht bekannt, dass die WB's als Lagerfläche genutzt werden bzw. es gab keine Prüfung.

    Die WB's wurden letztendlich entsorgt (Reparatur wäre zu teuer gewesen) und niemand wollte die Verantwortung dafür übernehmen.

    Gruß,
    Marco


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    If you're going through hell...keep going!

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  • Auf der anderen Seite muss man aber auch fragen, warum keine Eingangskontrolle gemacht wurde?

    Dann hätte man das Abstellen der WB abgebrochen, wieder mitnehmen und neue bringen lassen.

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  • Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich Haftung bei Unfällen mit Wechselbrücken. Die Situation: An einer Laderampe unserer Firma steht eine Wechselbrücke, die beladen werden soll. Eine der Stützen steht schief, die diagonale Sicherungsstange weist aufgerissene Schweißnähte auf, was diese Sicherung unwirksam macht. Der LKW, der die Brücke gebracht hat, ist nicht mehr auf dem Gelände. Wer haftet, wenn aufgrund des Versagens der Stütze die Brücke umkippt und Sach-/Personenschäden entstehen? Leider finde ich keine Infos im Netz, aber vielleicht kennt jemand hier die Antwort. Vielen herzlichen Dank im Voraus.

    Die wurde doch bei Euch angeliefert, oder lese ich das falsch. Dann hätte der Lagerist drumherumgehen können. Das nennt man dann Eingangskontrolle. Macht Ihr das mit Euren Abfallbehältern, die Ihr angeliefert bekommt, etwa auch nicht?

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