Nachrüstung / Stand der Technik von Altmaschinen

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  • Frage in die Runde:

    Eine Fräsmaschine (keine NC-Steuerung) steht in einer mechanischen Werkstatt (inkl. Ausbildungsbetrieb aber auch langjährige Werkzeugmacher arbeiten daran). An diesem Arbeitsplatz sind in den letzen 10 Jahren keine erheblichen Unfälle oder beinahe Unfälle geschehen. Heute kam unsere externe Fachkraft und meinte, das an diesen Altmaschinen nach Stand der Technik ein Futterschutz angebracht werden soll. Ebenfalls an der Ständerbohrmaschine, die neben der Fräsmaschine steht.

    Wir haben argumentiert, dass bei häufigem Werkzeugwechsel, was in einem Werkzeugbaubetrieb mit manuellen Maschinen (Handrad, Kreuzhebel usw.) ein Futterschutz eher hinderlich und sinnfrei ist. Insbesondere wenn die letzten Jahre an den Arbeitsplätzen nie ein Unfall war.

    Ich sehe ja ein, dass bei CNC-gesteuerten Maschinen eine Umhausung erforderlich ist aber doch kein Futterschutz an einer Werkzeugmaschine, die manuell von Fachpersonal oder Azubis unter Aufsicht bedient werden.

    Wie seht ihr das Thema bzw. geht ihr mit diesem Thema bei euch um?

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  • aber doch kein Futterschutz an einer Werkzeugmaschine,

    schau mal hier

    (Schutz vor unbeabsichtigem Erreichen von Gefahrstellen, Betriebssicherheitsverordnung § 9 [1], Pkt.8 ) Zu beachten ist hier, dass diese nicht einfach manipuliert werden kann. Einschränkungen durch Schutzeinrichtungen müssen daher vom Bediener eines Arbeitsmittels in bestimmtem Maße hingenommen werden: So muss auch akzeptiert werden, dass der Randbereich des Gefahrenbereiches durch eine Schutzeinrichtung abgedeckt ist. Der Futterspanschlüssel sollte dennoch selbst aushebend gestaltet sein

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Du beschreibst die Vorgehensweise für eine Drehmaschine aber nicht für Fräs- und Bohrmaschine. In deinem Link finde ich bspw. bei Bohrmaschine:

    In anderen Fällen, z.B. Ständerbohrmaschine in einer Schlosserei, wäre eine solche Maßnahme aufgrund von häufig einzuwechselndem Werkzeug eher hinderlich. Hier müssen organisatorische (Unterweisung) und persönliche Schutzmaßnahmen (Haarnetz, eng anliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) gewissenhaft angewendet werden.

    Trifft das auf eine Werkzeugmacher Fräsmaschine auch zu?

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  • Genau das meine ich, alle reden immer von der gefährlichen Drehmaschine...wie sieht das bei Bohr- und Fräsmaschinen aus?

    Was sagt denn deine Gefährdungsbeurteilung, bzw. die des externen SiFa?

    In der BetrSichV steht was von Stand der Technik. z. B. §3 Abs. 7, insbesondere auch in §4 Abs. 1, Nr. 2 + 3 und Abs. 2................etc.

    Sofern dies bei Euren Maschinen nicht mehr zutrifft........tja, dann....

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Das mit den Drehmaschinen ist dort nur als Beispiel aufgeführt.

    Du musst in die Betriebssicherheitsverordnung reinschauen was die Bohr und Fräsmaschinen angeht. Oder in die DGUV Regel 100-500

    Oder du liest mal hier den letzten Satz (Bohrfutterschutz)

    https://www.bghm.de/arbeitsschuetz…aujahr-vor-1993

    Hier noch ein Hinweis für das Betreiben von Maschinen in Ausbildungswerkstätten... Schau mal auf Seite 24

    https://www.bghm.de/fileadmin/user…/BGHM-I_105.pdf

    Das sollte reichen...

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    Mike

  • Im Grunde geht es nicht um einzelne Maschinen sondern um die drehenden Wellen die verdeckt werden müssen

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    Mike

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  • Ich wusste.. da war noch was.

    https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/95

    Seite 47. Punkt 2..5.1

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

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    Mike

  • Genau in dem letzten Satz steht:

    "In anderen Fällen, z.B. Ständerbohrmaschine in einer Schlosserei, wäre eine solche Maßnahme aufgrund von häufig einzuwechselndem Werkzeug eher hinderlich. Hier müssen organisatorische (Unterweisung) und persönliche Schutzmaßnahmen (Haarnetz, eng anliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) gewissenhaft angewendet werden."

    In der BGR 100-500 steht: "... sind die Einrichtungen, die das Werkzeug bis auf die Schneidstelle verdecken, zu benutzen...."

    Deshalb die Frage in die Runde wie ihr das in der Praxis handhabt. Eine Fräsmaschine und eine Bohrmaschine sind an der Spindel bis an das Futter verdeckt. Eben nur das Spannfutter und der Fräser schaut heraus.

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  • OK, genau das habe ich als Antwort gesucht...zumindest dass es tatsächlich auch wo steht, DANKE!

    Nur halt wieder mit der Eventualität formuliert: "....das Fräswerkzeug soweit möglich" (Seite 48).

    Aber ich sehe schon, wir machen da eine kleine Umhausung drum rum, die auch wegfliegende Späne zurück hält. Werden das dann in der Arbeitsanweisung festschreiben und den Werkern vermitteln. Wie sie das dann umsetzen müssen sie selber entscheiden. Wenn jemand 30 Jahre Berufserfahrung auf soclhen Maschinen hat, dann ist so einer "beratungsresistent"....;)

  • Ohne jetzt in Rechtsvorschriften zu wühlen würde ich mir einfach mal vergleichbare Neumaschinen und deren Schutzeinrichtungen ansehen. Das dürfte das Ziel sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    hab das jetzt nur überflogen...Bei solchen Maschinen fehlt meistens auch der Not- aus Pilz. Wurde das nicht bemängelt? Oder ist der vorhanden?

    Bei uns gibt es auch noch so ein alte paar Schätzchen :)

    Gruss Andreas

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  • eher den Anhang 1 aus der BetrSichV

    Keine Ahnung was für eine BetrSichV Du da verwendest, in meiner steht eher nichts zu Altmaschinen.

    Relevant dürfte die 9. ProdSV sein und da wird auf Anhang I der RL 2006/42 verwiesen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Keine Ahnung was für eine BetrSichV Du da verwendest, in meiner steht eher nichts zu Altmaschinen

    stimmt ...aber zum Stand von Schutzmaßnahmen

    Wo ich mich aber schwer tue was zu finden ist im Anhang 1

    Inhaltsübersicht

    1.Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
    2.Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
    3.Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
    4.Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
    5.Besondere Vorschriften für Druckanlagen

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Keine Ahnung was für eine BetrSichV Du da verwendest, in meiner steht eher nichts zu Altmaschinen.

    Relevant dürfte die 9. ProdSV sein.

    Na ja, AxeS, die 9. ProdSV bezieht sich aber auf neue Maschinen und deren Inverkehrbringung und nicht auf Altmaschinen von "Irgendwann einmal in Dienst gestellt". Die Fragestellung habe ich jetzt auf ebensolche Altmaschinen verstanden.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller