Moin,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch bzw. befinde mich gerade in einer kleinen Diskussion. Die DGUV 212-016 kennt für Warnkleidung die Farben fluoreszierendes Gelb, Orange-Rot und Rot in Verbindung mit der DIN EV-ISO 20471. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu §35 (6) der STVO sind für Warnkleidung die Farben fluoreszierendes Gelb und Orange-Rot zugelassen. Wir haben bei uns Beschäftigte mit unterschiedlichen Tätigkeiten, denen wir Warnkleidung verpasst haben bzw. anbieten, Wir haben keine Straßenreinigung, keine Gärtnerkolonnen, keine Straßenarbeiter usw.
Was wir haben, sind:
Beschäftigte, die Baustellen kontrollieren, ob die Baustelleneinrichtung korrekt erfolgt ist.
Beschäftigte, die Beschilderungen überprüfen.
Beschäftigte, die im Rahmen einer Gebäudebesichtigung auch mal kurzzeitig auf der Fahrbahn stehen, um das Gebäude im Ganzen fotografieren zu können (nicht auf Hauptverkehrsstraßen)
Beschäftigte aus dem Umweltbereich, die auch auf landwirtschaftlich genutzten Wegen rumlatschen.
Beschäftigte, die bei Demonstrationen als Begleitpersonen mitlaufen.
Beschäftigte.......
So weit so gut. Bei der Auswahl der PSA binden wir die Beschäftigten immer mit ein. Farbe und Form darf sich jeder selbst aussuchen, dann bin ich auch sicher, dass die Leute den Kram tragen. Orange-Rot möchte niemand tragen, da diese Farbe scheinbar alle mit Müllwerkern und dem Bauhof assoziieren. Gelb tragen in der Regel unsere Hausmeister und Stadtpolizisten. Deswegen habe sich einige für Rot entschieden. Jetzt ist die Diskussion aufgekommen, ob z.B. unsere Umweltberater in den roten Jacken draussen rumlaufen dürfen, wenn sie sich in Bereichen befinden, in denen die STVO gilt. Ja, die Verwaltungsvroschrift zur STVO sagt eindeutig fluoreszierendes Gelb und Orange-Rot.
Aber der §35 der STVO bezieht sich ja eigentlich auf Sonderrechte.
Zitat von §35 (6) STVOFahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Meines Erachtens greift in unserem Fall der §35 (6) STVO nicht. Unsere Beschäftigten beaufsichtigen keine verkehrsschilder, Baustellen oder ökologische Ausgleichflächen. Mein Diskussionspartner vertritt aber vehement die Meinung, dass, sobald wir uns im Geltungsbereich der STVO bewegen, dann auch die Verwaltungsvorschrift greift und damit Rot als Warnfarbe ausscheidet. Wer von uns beiden macht den Denkfehler?
Gruß Frank