Farbe Warnschutzkleidung

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  • Moin,


    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch bzw. befinde mich gerade in einer kleinen Diskussion. Die DGUV 212-016 kennt für Warnkleidung die Farben fluoreszierendes Gelb, Orange-Rot und Rot in Verbindung mit der DIN EV-ISO 20471. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu §35 (6) der STVO sind für Warnkleidung die Farben fluoreszierendes Gelb und Orange-Rot zugelassen. Wir haben bei uns Beschäftigte mit unterschiedlichen Tätigkeiten, denen wir Warnkleidung verpasst haben bzw. anbieten, Wir haben keine Straßenreinigung, keine Gärtnerkolonnen, keine Straßenarbeiter usw.


    Was wir haben, sind:


    Beschäftigte, die Baustellen kontrollieren, ob die Baustelleneinrichtung korrekt erfolgt ist.

    Beschäftigte, die Beschilderungen überprüfen.

    Beschäftigte, die im Rahmen einer Gebäudebesichtigung auch mal kurzzeitig auf der Fahrbahn stehen, um das Gebäude im Ganzen fotografieren zu können (nicht auf Hauptverkehrsstraßen)

    Beschäftigte aus dem Umweltbereich, die auch auf landwirtschaftlich genutzten Wegen rumlatschen.

    Beschäftigte, die bei Demonstrationen als Begleitpersonen mitlaufen.

    Beschäftigte.......


    So weit so gut. Bei der Auswahl der PSA binden wir die Beschäftigten immer mit ein. Farbe und Form darf sich jeder selbst aussuchen, dann bin ich auch sicher, dass die Leute den Kram tragen. Orange-Rot möchte niemand tragen, da diese Farbe scheinbar alle mit Müllwerkern und dem Bauhof assoziieren. Gelb tragen in der Regel unsere Hausmeister und Stadtpolizisten. Deswegen habe sich einige für Rot entschieden. Jetzt ist die Diskussion aufgekommen, ob z.B. unsere Umweltberater in den roten Jacken draussen rumlaufen dürfen, wenn sie sich in Bereichen befinden, in denen die STVO gilt. Ja, die Verwaltungsvroschrift zur STVO sagt eindeutig fluoreszierendes Gelb und Orange-Rot.


    Aber der §35 der STVO bezieht sich ja eigentlich auf Sonderrechte.

    Zitat von §35 (6) STVO

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

    Meines Erachtens greift in unserem Fall der §35 (6) STVO nicht. Unsere Beschäftigten beaufsichtigen keine verkehrsschilder, Baustellen oder ökologische Ausgleichflächen. Mein Diskussionspartner vertritt aber vehement die Meinung, dass, sobald wir uns im Geltungsbereich der STVO bewegen, dann auch die Verwaltungsvorschrift greift und damit Rot als Warnfarbe ausscheidet. Wer von uns beiden macht den Denkfehler?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • :66:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 ()

  • Guten Morgen,


    DGUV Information 212-016

    "Sind nach den Vorschriften mehrere Hintergrundfarben zulässig, so ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, in der auch die Umgebungsbedingungen zu bedenken sind, zu prüfen, welche der zulässigen Hintergrundfarben eine bessere Erkennbarkeit ermöglicht."


    Damit wären "Beschäftigte aus dem Umweltbereich, die auch auf landwirtschaftlich genutzten Wegen rumlatschen" versorgt.

    "Eine Person mit einer Warnweste in fluoreszierendem Gelb ist in bewaldeten Umgebungen oder z.B. vor einem Rapsfeld weniger gut erkennbar, als eine Person mit Warnweste in fluoreszierendem Orange-Rot."
    "Für Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben oder bei der Abfallsammlung tätig sind,..."

    Trifft das auf euch zu?
    Dann hätte Dein Kollege recht...


    Bleiben nur noch die Demonstrationsbegleiter... werden dafür professionelle Personenschützer oder Sicherheitspersonal eingesetzt? Dann vielleicht bei deren BG nachfragen...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


  • Moin.


    Du hast im Prinzip drei (bzw. vier) unterschiedliche Anwendungsbereiche für Warnschutzkleidung.

    1. Warnwestenpflicht nach § 53a StVZO
      "Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen."
      Damit sind für diesen Zweck alle drei in der Norm genannten fluoreszierenden Farben zulässig.
    2. Warnkleidungspflicht nach § 35 (6) StVO
      Es sind nach VwV nur die Farben gelb und orange-rot zulässig
    3. Warnkleidung nach RSA (Richtlinie für die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen).
      Zulässige Farbe orange-rot.
    4. Schienenverkehr, zulässige Farbe orange-rot

    Jetzt musst du nur noch dein Personal den vier Bereichen zuordnen.

    Alles, was mit Baustellen und Schildern zu tun hat: Nr. 2 bzw. Nr. 3

    Alles andere ist in der Wahl der Farbe frei, wenn also Umweltberater, Ordner etc., die im Straßenverkehr unterwegs sind, rot tragen wollen, lass sie.

    Es wird keinen stören und es ist zulässig.

    Ebensowenig wie Farbkombinationen (rot-gelb, rot-blau, rot-grün, gelb-schwarz ... ) solange die Warnkleidungsklasse 2 erfüllt ist.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Moin,


    ich bin gerade etwas verwirrt, da Du auf das Dokument verlinkst, auf das ich verwiesen habe und aus der Vorschrift zitierst, die ich zitiert habe. (Edit: Beitrag bezieht sich auf e.weline. Ich habe zu lange getippt) :)


    Ich mache es mal etwas ausführlicher. Wir sind eine Kommunalverwaltung.


    Team Straßenverkehr


    Szenario 1: Innerörtliche Durchgangsstraße, max 50km/h

    Die Bürger möchten gegenüber einer Ausfahrt einen Verkehrsspiegel haben, 100m weiter einen Blitzer und außerdem absolutes Halteverbot vor der Haustür, für alle, die keinen Anwohnerparkausweis haben. Es findet ein Ortstermin statt, bei dem man die Örtlichkeiten in Augenschin nimmt. In der Regel steht man dabei auf dem Bürgersteig, in seltenen Fällen auch mal auf der Straße.


    Szenarion 2: Umgehungsstraße, max 70km/h

    Die Kollegen erörtern mit anderen Behörden, ob für eine beabsichtigte Baumaßnahme eine Ampelregelung ausreicht oder ob die Straße halbseitig gesperrt werden muss. Sie stehen dabei hinter der Leitplanke, während der Verkehr mit maximal 70km/h vorbeirauscht.


    Szenario 3: Innerörtliche Hauptverkehrsstraße, max. 50km/h, in einer ordnungsgemäß abgesicherten Baustelle

    Der Kollege überzeugt sich davon, dass die Beauftragte Firma die Baustelle nach des ASR 5.2 und RSA 95 ordnungsgemäß eingerichtet hat. Er befindet sich dabei im abgesicherten Bereich der Baustelle.


    Team Umwelt


    Szenario 1: Landwirtschaftlicher Weg, STVO gilt

    Die Kollegen begutachten eine Ackerfläche, ob diese als Kompensationsfläche für eine Baumaßnahme in Frage kommt. Sie befinden sich auf dem Weg. Landwirtschaftlicher Verkehr möglich.


    Szenario 2: Innerörtliche Hauptverkehrsstraße, max. 50km/h

    Die Kollegen prüfen einige Bäume des Straßenbegleitgrüns hinsichtlich Schädigungen. Sie stehen dabei entweder auf dem Gehweg oder Radweg, neben dem direkt die Straße verläuft.


    Team Ordnungsamt


    Szenario: Fridays für Future demonstriert, die Kollegen laufen als Begleiter der Demonstration mit. Vorne und hinten jeweils ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht im Schritttempo


    Team Stadtplanung


    Szenario: Anliegerstraße, max 30km/h

    Die Kollegen machen mit Bürgern eine Fassadenberatung. In der Regel steht man vorm Gebäude auf dem Bürgersteig. Seltens tritt man mal auf die Fahrbahn, um einen weiteren Blick auf das Gesamtensemble zu erhalten oder ein Foto zu schießen.


    Team Zentraler Service


    Szenario: Fußgängerzone für den Lieferverkehr freigegeben

    Die Kollegen fahren ihre tägliche Posttour zu unseren Außenstellen in der Innenstadt. In der Fußgängerzone sind sie zu Fuß unterwegs, während dort Lieferverkehr stattfindet.


    Das sind für mich alles keine Tätigkeiten, die in den Bereich des §35 STVO fallen.


    Mir geht es nicht darum, ob die Kollegen Warnkleidung tragen müssen. Wir stellen ja auch unseren Stadtplanern solche Jacken zur Verfügung, obwohl die Wahrscheinlichkeit, dass die beim Schießen eines Fotos unabsichtlich rückwärts auf die Straße treten winzig ist.


    Mir geht es einzig alleine um die Frage, ob die Farbe Rot unzulässig ist oder nicht.


    Wenn unsere Stadtpolizisten Verkehrsregelung machen müssen, ist klar, dass die in Gelb auf der Straße stehen. Aber die haben sowieso Gelb. Das sinf für mich auch Tätigkeiten nach §35 STVO, aber nicht die Beispiele, die ich aufgezählt habe - oder?


    Gruß Frank

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    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Warnkleidungspflicht nach § 35 (6) StVO
    Es sind nach VwV nur die Farben gelb und orange-rot zulässig

    Moin Udo,


    Danke für Deine "Aufdröselung".


    Genau an diesem Punkt hänge ich. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. Wir beaufsichtigen da ja gar nichts. Wir sind an den jeweiligen Orten, und da, wo unsere Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass Warnkleidung zu tragen ist oder die Leute aus eigenem Sicherheitsempfinden Warnkleidung tragen möchten, wird diese auch getragen.


    Ich sehe kein Problem darin, dass unsere Jungs von der Straßenverkehrsbehörde, die nach einem geeigneten Standort für einen verkehrsspiegel oder Blitzer schauen, in Rot in der Gegend rumstehen.


    Stellen wir uns doch mal folgendes Szenario vor:


    Ich stehe mit einem Kollegen am Straßenrand und überlege gerade, ob wir für das Straßenbegleitgrün nächstes Jahr Früh- oder Spätkartoffeln vorsehen. Plötzlich hält ein silberfarbenes Fahrzeug mit einer Folierung in blau-silber und zwei blauen Leuchten auf dem Dach. Zwei nette bewaffnete Herren steigen aus und erklären mir, dass ich hier in rot nicht rumstehen darf, weil nur gelb und orange-rot erlaubt sind.


    Als Gesetzestreuer Bürger bekomme ich vor lauter Schreck über meinen Ungehorsam einen Herzstillstand.


    Als ich auf dem Gehweg liegend wieder zu mir komme, sehe ich Udo vor mir, der mich im schönsten Rot, das ich jemals gesehen habe, reanimiert hat. Auf meine Frage an die netten bewaffneten Herren, warum Udo so ein schönes Rot haben darf, erklären mir diese: "Für Dich gilt der §35 STVO. Für Udo gilt die DGUV-R 105-003," was bei mir zu einer tiefen Ohnmacht führt.


    Gruß Frank

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  • hmmm .... für mich eindeutig "geregelt".


    Team Straßenverkehr: Szenario 1, 2: klassische Warnweste gelb oder orange-rot oder rot empfehlenswert, Szenario 3: Warnweste orange-rot, da Tätigkeit nach RSA

    Team Ordnungsamt: kein Warnwesten"muss", eher Kennzeichnungsweste, Farbe beliebig.

    Team Stadtplanung: klassische Warnweste gelb oder orange-rot oder rot beim Betreten der Fahrbahn

    Team zentraler Service: kein Warnwesten"muss", ich würde eher eine Kennzeichnungsweste wählen, Farbe beliebig, also rot ist kein Problem.


    § 35 StVO betrifft ausschließlich nur die dort aufgeführten Tätigkeiten (abschließende Liste), dafür gelb oder orange-rot, bei RSA-Tätigkeiten nur orange-rot.
    Bei anderen Tätigkeiten bist du im Hinblick auf die drei Farben in der Wahl frei.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • :/ Weniger in der Shoutbox schreiben und mehr darauf achten, in welchem Thema man sich gerade befindet. :/

    Ich wollte Dir eine Frage stellen. Hatte ich dann aber selbst beim Schreiben beantwortet. Löschen ging irgendwie nicht.

    Sei nicht so wunderlich......:44:

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    Gruß Mick

  • Szenario 3: Warnweste orange-rot, da Tätigkeit nach RSA

    8| Ich komme gerade von den RSA-Jungs und habe denen mitgeteilt, dass sie auch noch ein schickes Orange benötigen. Der Kollege hat mir einen dicken Wälzer einer Kommentierung der RSA eines nicht ganz unbekannten verlages unter die Nase gehalten, und was muss ich da lesen? "Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb" 8|


    Verwirrt habe ich mich durch Web gewühlt und stoße dann auf so netten Sachen wie Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 des

    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, wo es dann heißt:

    Zitat von ARS 17/2009

    Regelungen zu Nachtbaustellen sollen Bestandteil der neuen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Entwurf Stand 2009 werden. Die Veröffentlichung der Gesamtrichtlinie, die an die zum 1. September 2009 in Kraft getretene StVO und VwV-StVO anzupassen ist, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Um vor der bevorstehenden dunklen Jahreszeit die Regelungen zu Nachtbaustellen der Praxis zur Verfügung zu stellen, werden diese im Vorgriff auf die spätere Fertigstellung der RSA den Ländern hiermit nachfolgend bekannt gegeben.

    Betrifft zwar erst mal nur Nachtbaustellen, aber togal.

    Ja was denn nun? Es gilt die RSA 95, aber das Ministerium lässt im Vorgriff auf die Neuregelung der RSA auch Gelb zu, und wir befinden uns jetzt zwölf Jahre später, und es soll immer noch nur orange gelten, während Verlage bereits beide Farben publizieren?


    • Habe ich eine Leseschwäche?
    • Sollte ich aufhören zu saufen?
    • Hat Udo mich mutwillig belogen?
    • Bin ich am Ende gar en Pälzer?

    Kann jemand auf die aktuelle Fassung der RSA95 zugreifen und mich erhellen? Ich habe leider das Verkehrsblatt nicht abonniert. :rolleyes:


    Gruß Frank

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  • Ich? gelogen? Pfü ...


    Seit der letzten grundlegenden Überarbeitung der RSA im Jahr 1995, sind verschiedene Änderungen auf gesetzlicher Ebene erfolgt, die Auswirkungen auf die Anordnungspraxis nach RSA haben, aber im Regelwerk bislang nicht berücksichtigt wurden.

    Nach meinen Informationen wurde die finale Fassung der RSA 21 am 23. Juni 2021 dem BMVI zur Einführung übersandt.
    In Anbetracht der vergangenen Bemühungen glaube ich erst an eine Veröffentlichung, wenn es einen entsprechenden Erlass gibt.


    Bis dahin gelten immer noch - es sei denn, die Länder haben etwas Eigenes erlassen, immer noch die Regelungen der RSA (1995), unabhängig davon, was irgendwelche anderen Verlage publizieren.


    https://www.bgbau-medien.de/ha…gb/daten/gv/rsa/rsa95.pdf

    Beste Grüße,
    Udo


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    • Bin ich am Ende gar en Pälzer?

    :133:

    Du solltest wissen, dass ich ALLE deine Kommentare sehr aufmerksam und sehr gern lese. Dabei kann man etwas lernen.

    Auch wenn ich nur ein Neigschmeggter bin, fühle ich mich doch diesem kleinen kriegerischen hinter Hügel lebenden Volk sehr verbunden. Gaben Sie mir doch ein schönes Leben und zu Hause.

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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

  • Hallo Frank,


    schau mal in die DGUV Vorschrift 71. Dort ist unter §31 die Farbe (fast) eindeutig vorgegeben.

    "Farbe (Abs. 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendesGelb gemäß Tabelle 2,"

    Rot ist nicht dabei. Und der §35 greift nicht, das sehe ich genauso.

    In der alten Version der DGUV 212-016 stand:

    Zitat


    Die Unfallversicherungsträger legen in der jeweils erlassenen Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29) die Hintergrundfarben für Arbeiten ihrer Versicherten im Straßenverkehrsbereich fest.


    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Moin Stephan,


    das greift aber meines Erachtens auch nicht. Wenn ich das so eng fassen würde, würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass meine Postfahrer, die durch die Fußgängerzone latschen, orange oder gelb tragen MÜSSEN, und das kann es ja wohl nicht sein. Arbeiten im Straßenverkehr sind klar. Das sind aber die Fälle, die von der DGUV 212-016 als Tätigkeit erfasst sind. Die haben natürlich gelb oder orange. Wenn ich auf dem Parkplatz unseres Kindergartens stehe und die Außentemperatur messe, trage ich ja auch nicht explizit gelb oder orange, nur weil da ein fahrzeug kommen könnte. Das sind keine typischen Arbeiten nach der 212-016.


    Gruß Frank, der sich mit seiner roten Jacke wohlfühlt. :doppelthumbsup:

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