Schuhwerk

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  • Ok, ich bedanke mich bei allen, die hier geantwortet haben.

    Ich erstelle jetzt die GBU mit allen Vor- und Nachteilen. Letztendlich kann nicht der Schuh das alleinige Problem darstellen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Mit den Böden brauchen wir gar nicht erst anfangen.

    Kann man schon, einfach den Planern mal die ASR A1.5/1,2 als Lektüre übermitteln.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich kann allen Mitlesern mal empfehlen mit mir durch unsere Hallen oder Kliniken zu flanieren.

    Die sehen toll aus, wirklich. Sehen toll aus aus aus aus aus aus au au au a a a a


    Die Akustik ist halt länger, die Böden sind schön, alle Glasflächen leicht aus dem Stand zu reinigen, die Lampenkörper ebenfalls.

    Aber es sieht schön aus.



    Kann man schon, einfach den Planern mal die ASR A1.5/1,2 als Lektüre übermitteln.

    Das machen externe. Unsere Planen nicht. Müssen wir mal offline auf einer Messe diskutieren.

    Da werde ich auch nicht gefragt.................

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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  • Antwort im Bezug auf den alten Dialog 11412. Ich habe die Frage auf mein Problem hin ergänzt / erweitert. Komnet hat geantwortet. Etwas länger

    Vorgangsnummer cc49836

    Darf aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, dass die Schuhe xy nicht zweckmäßig sind, wenn der Boden das eigentliche Problem darstellt?

    Frage:

    ich beziehe mich auf den Dialog 11412.

    Wie bekomme ich die Schuhfrage in Bereichen geregelt, die öffentlich sind? Beispiele sind Kliniken, Rathäuser etc.

    Das soll ja für die Besucher auch schön aussehen. Basis ist da der polierte Granit oder Steinboden. Für die MItarbeiter ein riesen Problem. Beim Pflegpersonal oder den Sporttherapeuten kein Problem. Die tragen i. d. R. das passende Schuhwerk.

    Die Mitarbeiterinnen des Empfangs oder aus den anderen Büros dagegen nicht. Flipflops, Badelatschen, Glattledersandalen und und und...

    Den Boden bekomme ich nicht mehr in den Griff. Der liegt da. Da hat der vorbeugende Arbeitsschutz kaum eine Möglichkeit darauf hinzuwirken. Dann wäre die nächste Maßnahme die Mitarbeiter "zu nötigen" zweckmäßiges Schuhwerk zu tragen. Ist das so einfach? Wer bezahlt die Schuhe? Darf ich aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass die Schuhe xy nicht zweckmäßig sind, wenn der Boden das eigentliche Problem darstellt?


    Antwort :

    Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht gilt hinsichtlich des Einrichtens und Betreibens von Arbeitsstätten Folgendes:


    Unter den Absätzen 1 und 2 der Nummer 1.5 "Fußböden, Wände, Decken, Dächer" des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist Folgendes nachzulesen:

    "(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.

    (2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein."


    Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.5/1,2 "Fußböden".


    Diese macht unter Nummer 3 "Begriffsbestimmungen" folgende Angabe:

    "3.1 Fußböden im Sinne dieser Arbeitsstättenregel umfassen nicht nur die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch Auflagen, z.B. Matten, Roste oder Teppiche."


    Gemäß Nummer 4 "Allgemeines" werden folgende Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten gestellt:

    "(1) Fußböden müssen so beschaffen sein, instand gehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können.

    (2) Im Rahmen von Begehungen ist sicherzustellen, dass auch in selten genutzten Bereichen Mängel zeitnah erkannt werden können. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z.B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.

    (3) Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z.B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

    (4) Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten."


    Auf die DGUV Information 215-112 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil II: Grundsätzliche Anforderungen" möchten wir hinweisen.


    Bezugnehmend auf Ihre Frage, ob aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden darf", dass die Schuhe xy nicht zweckmäßig sind, wenn der Boden das eigentliche Problem darstellt?" lässt sich demnach Folgendes sagen:

    Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für Fußböden durchzuführen. Dabei sind neben den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und ihres Anhangs auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.


    Abweichungen von diesem technischen Regelwerk sind grundsätzlich möglich, solange der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachweist, dass er die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Es muss dabei mindestens das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der ASR erreicht werden. Da im Schadensfall Abweichungen von den technischen Regeln oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abzustimmen.


    Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhält.


    Da in Ihrem Fall bereits der Fußboden "das Problem" zu sein scheint, muss zuerst einmal im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob dieser den aufgeführten Vorgaben der ArbStättV entspricht.



    Auf die Verkehrssicherungspflicht und die Garantenstellung möchten wir zudem hinweisen.


    Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zumindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


    Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).


    Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter.


    Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.



    Die Garantenstellung beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.


    Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.


    Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB – (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).


    Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.



    Hinweis:

    Hinsichtlich Persönlicher Schutzausrüstung gilt grundsätzlich:

    In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist auch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) einzubeziehen. Kommt der Arbeitgeber hierbei zu dem Ergebnis, dass "Persönliche Schutzausrüstung" erforderlich ist, hat er diese bereitzustellen und deren Benutzung zu kontrollieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die entsprechenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes unentgeltlich durchzuführen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Somit muss auch persönliche Schutzausrüstung wie z. B. Schutzschuhe grundsätzlich vom Arbeitgeber den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Nach § 2 der PSA-BV darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen (§2 Abs.1 Nr. 4 PSA-BV).

    Gemäß § 2 Abs. 2 PSA-BV muss die Persönliche Schutzausrüstung dem Beschäftigten individuell passen.


    Informationen zu Schutzkleidung,finden Sie auch im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk wie z. B. in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", der DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstung", der DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".

    Ihre Rolle: Sicherheitsfachkraft

    Ihre Branche: Öffentliche Dienstleistungen/Öff. Verwaltung
    Betriebsgröße: 1000 und mehr


    Hauptkategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb

    Unterkategorie: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung

    Einzelkategorie: Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)


    Frage-Nr.: cc49836

    Eingegangen am: 29.07.2021 13:49

    Letzter Status: Antwort gesichtet und bewertet ; 02.08.2021 07:25

    Kompetenzcenter: KompetenzCenter Nordrhein-Westfalen des KomNet Gesunde Arbeit

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  • Guten Morgen!


    einiges von der Antwort war absehbar... die haben aber einige ganz schön klare und "harte" Aussagen getroffen, die man kommentiert durchaus an den Arbeitgeber schicken sollte.

    Und wieder ein Dokument, dass man gut aufbewahren darf...

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


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  • Da hat der vorbeugende Arbeitsschutz kaum eine Möglichkeit darauf hinzuwirken.

    Wie ich ja bereits geschrieben hatte und auch der Antwort ähnlich zu entnehmen ist, muss man im Vorfeld den verantwortlichen Planern und Architekten klar machen, dass die Baugenehmigung alleine nicht genügt, sondern der Bau auch entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und deren technischer Regeln zu erfolgen hat. Sinnvollerweise gehört das in die Ausschreibungsunterlagen bzw. Lastenheft.

    Ich ärgere mich hier auch ständig, dass die Architekten für viel Geld Murks produzieren und ich dann hinterher irgendwie eine akzeptable Lösung finden soll. Zum Glück hat auch unser Vorstand erkannt, dass dies die falsche Vorgehensweise ist, somit wird die Arbeitssicherheit hier im Vorfeld eingebunden, aber bei so mancher Planungsleistung kann man eben oft nur noch Kompromisse eingehen.

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  • Zum Glück hat auch unser Vorstand erkannt, dass dies die falsche Vorgehensweise ist, somit wird die Arbeitssicherheit hier im Vorfeld eingebunden, aber bei so mancher Planungsleistung kann man eben oft nur noch Kompromisse eingehen.

    Da sind wir weit weg von..........

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    Gruß Mick

  • Da sind wir weit weg von..........

    Wir leider auch.


    Wenn jetzt die Verantwortlichen rutschfestes Schuhwerk für alle Beschäftigten anordnen, gibt's Stunk mit den Beschäftigten, die die Schuhe tragen müssen.

    Erkennen die Verantwortlichen, dass sie die Schuhe als PSA bezahlen müssen, gibt's ebenfalls Stunk.

    Legt man für Besucher rutschfeste Unterlagen auf die Böden, gibt's Stunk mit den Reinigungskräften.

    ...


    Es könnte so einfach sein.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Da sind wir weit weg von....

    Gut sind wir auch noch lange nicht, aber immerhin schon auf dem Weg. Bei unserer aktuellen großen Baustelle sind eben unserem Vorstand einige Planungsfehler aufgefallen, nach Hinweisen von uns, die gewaltige Auswirkungen haben.

    Allerdings kommen jetzt einige auf die Idee, "das muss dann alles die Arbeitssicherheit freigeben". Ich denke wir müssen uns in der Abteilung einen großen roten Stempel mit der Aufschrift "ABGELEHNT" zulegen. ;)

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  • So! ich habe jetzt endlich Zeit gehabt die Rückantwort von KomNet nocheinmal aufmerksam zu lesen.

    Allein für den letzten Absatz: Hinweis müsste ich denen die Füsse küssen.


    PSA ist unentgeldlich zur Verfügung zu stellen. Wie oft habe ich das unseren versucht zu verdeutlichen. Hier habe ich es

    pigmentiert auf weißem Grund. Herrlich.....

    Jetzt wird die Gefährdungsbeurteilt bzw. der Rest in der GBU wird noch ergänzt.

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    Gruß Mick

  • Servus. Das Gesetz ist eigentlich sehr klar, soweit es die Sicherheit von Kleidung und Schuhen betrifft. Aber jedes Unternehmen hat seine eigenen Leitlinien. Ich war im Google-Büro. Und es sieht aus wie ein Sportzentrum. Alle sind in Trainingsanzügen und Turnschuhen dort. Ich glaube nicht, dass man so formell sein muss. Besser wäre es, den Topmanagern eine Website für die Suche nach Sneakers zu zeigen. Manche Manager und Chefs denken nicht an Komfort. Und das sollte eine Priorität für eine bessere Arbeitseffizienz sein. Es gibt ja auch bequeme und sichere Schuhe. Man muss sie nur suchen.

    Einmal editiert, zuletzt von sheritta ()

  • PSA ist unentgeldlich zur Verfügung zu stellen. Wie oft habe ich das unseren versucht zu verdeutlichen. Hier habe ich es

    pigmentiert auf weißem Grund.

    Das steht doch schon seit Ewigkeiten im ArbSchG, §3 Abs. 3.

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  • AxelS biste Krank? :44:

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  • AxelS biste Krank? :44:

    Der Post von sheritta hat ihn wohl komplett aus der Bahn geworfen grin-squared

    Grüße,

    Andreas


    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • 8) Brille war wohl beschlagen. Um mich herum sind einige krank. Scheint eine Welle auf uns zu zu kommen, ganz ohne Wasser.

    Irgendwie nervig, wenn da Nutzer auf uralte Beiträge antworten (dazu noch, ohne etwas sinnvolles beizutragen, nur den eigenen Beitragszähler zu erhöhen). Ich lese da nicht immer das Beitragsdatum vom vorletzten Post durch.

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