Lagerung von Desinfektionsmittel

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,

    Ich habe bei uns nirgendwo eindeutig geklärt wo und wie die Desinfektionsmittel gelagert werden müssen. Momentan sind ja eher handelsunübliche Mengen vorrätig.

    Kennst sich jemand damit aus?

    VG

  • ANZEIGE
  • ja....8o

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • ...und sonst TRGS 510, Tabelle 1 , ff.

    z.B.

    Grundanforderungen (Abschnitt 1-4) bis 20 l (z.B. bei H 225),

    20-200 l-> Lager im Lager -> Maßn. Abscnitt 5+13

    > 200 l -> Zusätzlich Anforderungen aus Abschnitt 6, 7,+12

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Welche Eigenschaften/Kennzeichnungen besitzen die Desinfektionsmittel?

    Achtung, manche Desinfektionsmittel sind als Medizinprodukt im Handel und somit von einigen Kennzeichnungspflichten befreit, daher die Frage nach den Eigenschaften.

    Den Eigenschaften ist in der Regel ein H-Satz zugeordnet und darüber kann man dann in der TRGS 510 über Tabelle 1 zu den Lagervorgaben kommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    der Fragestellung möchte ich mich gern anschließen.

    Ich stelle, wie auch der Threadstarter Dennis, zunehmend „handelsunübliche“ Mengen im Rahmen von Begehungen fest.

    Bei mir sind es in der Regel soziale Einrichtungen, Kindergärten, Altenheime, Behindertenheime, Tagespflegen, usw.

    Wirkliche Läger sind da nicht vorhanden, eher kombinierte Hauswirtschaftsräume, offene Regale, manchmal einfache Blechschränke, aber keine Sicherheitsschränke.

    H225- als Grenze werden ja die 20 Kg benannt, ab da ist ein Lager erforderlich – in der Praxis werden die 20Kg deutlich überschritten.

    Frage: Wie ist denn ein „Lager“ definiert – da ist mir die TRGS 510 nicht konkret genug – wiegesagt, soziale Einrichtungen.

    Meine Interpretation: Bis 200kg erkläre ich einen Nebenraum zum Lager, fertig. Richtig? Erst ab 200kg greifen erweiterte Anforderungen.

    Gruß

  • Klar sich mal länger mirt der TRGS 510 auseinanderzusetzetn ist nicht für jeden ein highligt, aber lohnenswert, da man wie man merkt doch immer wieder damit in Kontakt kommt, irgendwie sind doch überall Gefahrstoffe...und wenn es nur Papier ist.

    Kapital 2

    (5) Brennbar ist ein Stoff/Gemisch/Material, wenn es bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann. Dazu gehören
    1. gemäß CLP-Verordnung entsprechend eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische; dazu zählen Stoffe und Gemische, die mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind sowie entzündbare Gase, Kat. 2, H221,
    2. andere Flüssigkeiten als die in Nummer 1 genannten mit einem Flammpunkt bis 370 °C; eine geeignete Methode, die bis 370 °C anwendbar ist, ist z.B. die Methode nach PenskyMartens mit geschlossenem Tiegel (siehe DIN EN ISO 2719) und 3. andere erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe, wie z.B. Papier, Holz oder Polymere wie z.B. Polyethylen, Polystyrol; Hinweise auf die Brennbarkeit können für Stäube eine Brennzahl > 1 (siehe DIN EN 17077) und für andere Feststoffe ein Sauerstoffindex ≤ 21 (siehe DIN EN ISO 4589) sein

    Wie ist denn ein „Lager“ definiert – da ist mir die TRGS 510 nicht konkret genug – wiegesagt, soziale Einrichtungen.

    Steht doch in Kapitel 2 der TRGS 510

    (10) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

    Kapitel 3

    Gefährdungsbeurteilung etc. und tralala

    Kapitel 4

    z. B.

    (5) Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere
    1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,
    2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
    Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind(7) In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

    Also ich finde hier genug Vorgaben für meine Bereiche und lass den Rest über die Gefährdungsbeurteilung regeln...

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Bis 200kg erkläre ich einen Nebenraum zum Lager, fertig. Richtig?

    Siehe auch Kapitel 5 und 13 der TRGS 510. Bei brennbaren Stoffen immer auch TRGS 800 berücksichtigen. Es ist auch nicht verboten, bei Mengen <200kg die Kapitel 6, 7 und 12 adäquat zu berücksichtigen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.