LEK 2 - Beurteilung der Gefährdungen

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  • Hallo Zusammen,

    stehe kurz vor Abgabe meines Berichtes.

    Habe als Thema das Befahren und reinigen eines Behälters ausgewählt.

    Jetzt kamen aber Zweifel auf, ob ich bei der Beurteilung alles richtig gemacht habe. Anbei ein Auszug:


    Grundlagen zur Beurteilung ist die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen; Stand: 2014

    Bei der Gefährdungsermittlung wurden im oberen Bereich des Behälters größere Stoffanhaftungen festgestellt. Diese könnten sich jederzeit lösen und die eingefahrenen Mitarbeiter treffen. Ebenso besteht Gefährdungspotential durch den undichten Wasserschieber (getroffenwerden von unkontrolliert bewegten Teilen). Im Abschnitt 4.2 TRBS 2111 wird die konstruktive Vermeidung von mechanischen Gefährdungen und in Abschnitt 4.3 die Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen beschrieben. Weder technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen wurden hier getroffen. Der Stand der Technik wird nicht widergegeben.

    Damit ergibt sich ein mittleres Risiko. Die Akzeptanzschwelle ist überschritten. Es besteht die realistische Möglichkeit eines Schadenseintritts. Minderungsmaßnahmen sind angezeigt.

    Wäre das so korrekt oder müsste ich hier auf die Nohl-Risikomatrix zurückgreifen und nicht auf die Regel verweisen?

    Ich verzweifle noch 8|

    Vielen Dank schon mal!

    Swen

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  • Hallo Zusammen,

    stehe kurz vor Abgabe meines Berichtes.

    Habe als Thema das Befahren und reinigen eines Behälters ausgewählt.

    Jetzt kamen aber Zweifel auf, ob ich bei der Beurteilung alles richtig gemacht habe.

    Das ist normal und geht jedem so. ;)

    Zitat

    Grundlagen zur Beurteilung ist die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen; Stand: 2014

    Bei der Gefährdungsermittlung wurden im oberen Bereich des Behälters größere Stoffanhaftungen festgestellt. Diese könnten sich jederzeit lösen und die eingefahrenen Mitarbeiter treffen. Ebenso besteht Gefährdungspotential durch den undichten Wasserschieber (getroffenwerden von unkontrolliert bewegten Teilen). Im Abschnitt 4.2 TRBS 2111 wird die konstruktive Vermeidung von mechanischen Gefährdungen und in Abschnitt 4.3 die Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen beschrieben. Weder technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen wurden hier getroffen. Der Stand der Technik wird nicht widergegeben.

    ich schlage das jetzt nicht alles nach, dazu fehlt mir leider grade die Zeit.
    Aber der Teil mit dem undichten Wasserschieber liest sich für mich so, dass die MA durch den Wasserschieber - oder Teile davon - gefährdet werden, nicht durch das einströmende Wasser.

    Ist der Schieber die Gefährdung, so kann man den vielleicht abdecken.

    Ist die Undichtigkeit das Problem, ist die Lösung offensichtlich.

    Zitat

    Damit ergibt sich ein mittleres Risiko. Die Akzeptanzschwelle ist überschritten. Es besteht die realistische Möglichkeit eines Schadenseintritts. Minderungsmaßnahmen sind angezeigt.

    Wäre das so korrekt oder müsste ich hier auf die Nohl-Risikomatrix zurückgreifen und nicht auf die Regel verweisen?

    Die Risikobewertung nach Nohl ist wohl die bekannteste von vielen Möglichkeiten der Bewertung. Welche man nutzt ist nicht vorgegeben.

    Du schreibst: "Damit ergibt sich ein mittleres Risiko.".
    Wie kommst Du darauf, wenn der Aussage kein Bewertungsschema des Risikos zugrunde liegt?

    Der Verweis auf ein wie auch immer geartetes Dokument (DGUV Vorschrift, TRBS, ASR, etc.) ist die "lediglich" Grundlage für die Feststellung eines Handlungsbedarfes, keinesfalls aber ein Werkzeug zur Risikoeinschätzung!

    Zitat

    Wäre das so korrekt oder müsste ich hier auf die Nohl-Risikomatrix zurückgreifen und nicht auf die Regel verweisen?

    Beides.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    2 Mal editiert, zuletzt von Micha_K (11. Juli 2021 um 11:56)

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Hatte vorher beides drin. Den Verweis auf die TRBS und die Matrix. Unser Dozent sagte mir aber, dass beides nicht geht. Entweder man beurteilt nach Grenzwerten wie z.B. bei Lärm, an dem Stand der Technik also aus den Regelwerken und wenn dazu nichts vorliegt sollte man erst die Nohl-Matrix benutzen.

    Das ist natürlich halbwegs praxisfern und die Lösung ist offensichtlich, aber für den Bericht sollen wir uns ja strickt an die Handlungsschritte halten.

    In der TRBS stehen verschiedene Schutzmaßnahmen drin nach T-O-P. Davon wurden in meinem Fall nichts umgesetzt. Deswegen dachte ich, könnte ich mich an die Regel orientieren zum beurteilen. Die Matrix wäre für mich halt schlüssiger aber wenn man was im Regelwerk findet, sollte man damit beurteilen wurde mir gesagt.

    Deswegen stehe ich jetzt etwas auf dem Schlauch...

    Beste Grüße

    Swen

  • OK, wie wäre es, wenn Du den Satz einfach nur umformulierst?

    Nicht: "Daraus ergiebt sich ein mittleres Risiko."

    Sondern: "Der Handlungsbedarf begründet sich in ... (DGUV Vorschrift, TRBS, ASR, etc.)"

    Dann bist Du aus der Bewertungsmatrix raus und verweist ausschließlich auf den Stand der Technik.

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • Oh das klingt gut. Da hätte ich auch selber drauf kommen können :doppelthumbsup: Aber nach stundenlangem recherchieren und schreiben übersieht man die einfachen Sachen :sleeping:


    So ist es auf jeden fall nachvollziehbar finde ich.

    Super vielen dank :)

  • Ich denke es ist auch nicht so wichtig welches Schema Du verwendest solange Du bei einem bleibst und plausibel begründest. Nur keine Risiken erfinden, Du solltest es immer belegen können. Wenn der Dozent einen roten Faden erkennt ist das schon die halbe Miete. Außerdem wenn es gar nicht passt dann kommen die schon nochmal auf dich zu ;)