Überschneidende Arbeitsflächen rechtfertigen in GBU?

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  • Hallo,


    in der ASR A 1.2 unter 5.1.5 steht wie folgt:


    "Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern mit:

    -Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze,"


    Situation:

    Kann ich eine Arbeitsfläche für 3 Maschinen (hier: Bandschleifer, Bandsäge und Kreissäge), sofern die Mindestanforderungen zu jeder Maschine erfüllt sind, nutzen, wenn ich davon ausgehe, dass lediglich NUR eine Person NUR eine der drei genannten Maschinen zu einem Zeitpunkt bedient bzw. einschaltet und es in einer GBU schriftlich Festhalte?

    Daraus folgend es auch in einer Betriebsanweisung für diesen Arbeitsplatz festhalte und zusätzlich noch mit einem Schild dort darauf hinweise?



    LG

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  • Moin,

    ... wenn ich davon ausgehe ...

    von was gehst Du aus: von einer Vermutung oder einer Gewissheit?

    Wenn Du (z.B. organisatorisch) sicherstellst, dass dies eine Gewissheit ist, dann sehe ich kein Problem mit Deinem Vorhaben

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Es handelt sich um einen Technik-Schulungsraum einer Schule. Die genannten Maschinen werden NUR von Lehrkräften verwendet, um z.B. Rohlinge für Schüler vorzubereiten. Da Lehrkräfte i.d.R. alleine einen Unterricht leiten, habe ich dann nun Gewissheit?

    Ich habe noch mit dem Gedanken gespielt, ob eine Technische Einrichtung, die die Stormzufuhr zu nur einer der Maschinen zeitgleich zulässt.

  • Moin,

    ja ich weiß, dass ich hier Krümel k....

    Da Lehrkräfte i.d.R. alleine einen Unterricht leiten, habe ich dann nun Gewissheit?

    nein, die hast Du nicht ("i.d.R. alleine"), wenn nicht festgelegt ist, dass in der Praxis tatsächlich nur ein Lehrer tätig ist;

    leg es fest - als Anweisung des Verantwortlichen.

    Und wenn Du den Lehrern genügend vertraust, dann brauchst Du keine technische Lösung; ansonsten die von Dir überlegte technische Einrichtung.

    Aber auf jeden Fall Dokumentation in der GefB.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Danke für deine Antwort.


    Als Anweisung sollte dann z.B. die Betriebsanweisung (wie im Topic beschrieben) ausreichen, da diesen ja als "Beschäftigter" folge zu leisten ist.


    Zusätzlich:

    Mir kam noch der Gedanke, dass ein Schlüsselschalter bei jeder der Maschinen ein unbefugtes Einschalten (Schüler) verhindert und gleichzeitig gewährleistet, dass nur EINE der Maschinen Gleichzeitig in betrieb genommen werden kann, sofern jede Lehrkraft eben nur über einen Schlüssel verfügt.

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