Dunstabzugshaube in einer Lehrküche

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  • Hallo zusammen,

    ich bin in der Planung einer Lehrküche (~22 m²) eingebunden, welche wir im Rahmen einer "BaE-rehaint" (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, Reha-Maßnahme integrativ) für 3 Azubis einrichten.

    • Einrichtungstechnsich müssen wir "Gastro-Standard" einhalten, also alles Edelstahl. Das ist erledigt.
    • Es gibt eine Kochstelle (Herd) mit einem benachbarten Arbeitstisch, auf dem z.B. Eine Fritteuse platziert werden kann.
      Die Abzugshaube überdeckt die gesamte Breite, der max. Volumenstrom beträgt ~750 m³/h.
      (Wahrscheinlich kann man die Türen nur mit Kraft schließen, wenn das Dingelchen auf voller Pulle läuft.)
    • Gekocht wird von den Azubis nur 1x am Tag (für max. 20 Personen (TN anderer Maßnahmen)) für den Mittagstisch.

    So, die Rahmenbedingungen sollten nun hinreichend beschrieben sein, dann komme ich zu meiner Frage:

    Gibt es irgendwo eine Vorschrift, dass die Abzugshaube die Abluft ins Freie entlassen muss oder wäre eine Umluftversion möglich.

    Die Einsatzhäufigkeit - oder genauer die Einsatzdauer !!! - betrachtend könnte meiner Meinung nach eine Umluftlösung in Betracht kommen.
    Für eine Abluftlösung müssen wir einen Wanddurchbruch umsetzen, der aber prinzipiell keinen Hinderungsgrund darstellen würde. (Soweit mir bekannt)

    Meine Empfehlung tendiert zur Abluftlösung, da mit der Abluft ja nicht nur Feuchtigkeit und Gerüche, sondern auch "Temperatur" nach aussen befördert wird.
    Hauptargument ist dabei natürlich die effektive Entsorgung der Feuchtigkeit. Den Faktor Temperatur finde ich bei einem Raum im Soutterain, bei nur einer Kochstelle, vernachlässigbar.

    Zudem ist die Abluftumsetzung zum jetzigen Zeitpunkt kostengünstiger als eine nachträgliche Änderung.

    Ja, ich weiß, ich habe meine Frage fast schon selbst beantwortet, möchte aber einen Verweis auf Vorgaben, Regeln, Stand der Technik worauf ich mich berufen kann/könnte.

    Danke schon jetzt!

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

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  • die VDI 2052 sollte dir hier weiterhelfen...

    Da habe ich leider keinen Zugriff drauf. :(:rolleyes::(;(

    Edit:

    Quelle: https://www.vdi.de/richtlinien/un…lights/vdi-2052

    Zitat

    Diese Richtlinie gilt nicht für Haushaltsküchen und für gewerbliche Kleinstküchen mit einer Gesamtanschlussleistung von weniger als 25 kW der wärme- und feuchteabgebenden Geräte (z. B. Gargeräte, Spülmaschinen). Unter 25 kW Gesamtanschlussleistung wird eine Abluftanlage empfohlen.

    In jedem Fall ist die Regel BGR 111*DGUV Regel 110-002 einzuhalten

    Der Herd hat 8,2 kW, der Gefrierschrank 2,44 kW und der Kühlschrank 2,2 kW. Summe, aufgerundet, 13 kW.

    Die VDI 2052 findet somit keine Anwendung!

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    Einmal editiert, zuletzt von Micha_K (8. Juli 2021 um 13:53)

  • Die Abzugshaube überdeckt die gesamte Breite, der max. Volumenstrom beträgt ~750 m³/h.
    (Wahrscheinlich kann man die Türen nur mit Kraft schließen, wenn das Dingelchen auf voller Pulle läuft.)

    Zu einer entsprechenden Abluft gehört immer auch die passende Zuluftführung.

    Gibt es irgendwo eine Vorschrift, dass die Abzugshaube die Abluft ins Freie entlassen muss oder wäre eine Umluftversion möglich.

    Ganz ohne Vorschriften, Umluft ist bei belasteter Luft immer zweite Wahl.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo zusammen,

    Auszug aus DGUV Regel 110-003

    Wärme- und Feuchtelasten müssen durch eine wirksame Be- und Entlüftung beseitigt werden. Wenn dies durch eine freie Lüftung allein nicht möglich ist, so ist mindestens eine Abluftanlage erforderlich oder ggf. auch eine raumlufttechnische Anlage mit Zu- und Ab-luft. Die Abluft aus Küchen darf gemäß ASR A3.6 nicht als Zuluft genutzt werden, d. h. eine Luftrückführung ist grundsätzlich unzulässig.

    VG Sven