Transport von Kraftstoffbehältern auf Montagefahrzeugen

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  • Hab eine Frage an die Gefahrgutexperten bei uns.

    Dürfen 60 Liter Diesel oder Benzin in tragbaren Kraftstoffbehältern, bei entsprechender Ladungssicherung, zur Betankung von Arbeitsmitteln auf der Baustelle in Montagefahrzeugen befördert werden ohne dass diese in Auffangeinrichtungen stehen?

    Der Transport wird als gewerblicher Transport gemäß ADR eingeordnet, bei dem Benzin bzw. Diesel von einer Tankstelle befördert werden soll, um die Arbeitsmittel die auf Baustelle eingesetzt werden, betanken zu können. Kann hier die Regelung des Abschnitts 1.1.3.3 ADR angewandt werden? Danach dürfen höchstens 60 Liter Kraftstoff in tragbaren Kraftstoffbehältern transportiert werden?

    Oder handelt es sich um eine Versorgungsfahrt mit weitreichenden Vorschriften?

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Ich kenn das so, dass du keine Auffangeinrichtung benötigst. Warum sollte bei entsprechender Ladungssicherung ein Gebinde undicht werden?

    Es sei denn, es fällt bei einem Unfall vom Laster. Aber dann hilft Dir die Auffangwanne auch nichts mehr.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • ADR 1.1.3.3. betrifft Reservekraftstoff und Kraftstoff zum Betrieb des Fahrzeugs.

    Wird der Kraftstoff für die Geräte bei Arbeitsbeginn zur Baustelle mitgenommen (zum unmittelbaren Verbrauch), nutzt du ADR 1.1.3.1.c).

    Für den Transport ist keine Auffangvorrichtung notwendig. Auf der Baustelle wäre es eine Bereitstellung, also auch keine Auffangvorrichtung.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Guten Tag,

    wir haben uns einen Doppelwandigen Behälter mit kleinen Zapfhahn zugelegt um unsere zwei Dieselstapler zu betanken im Betrieb. Diese Behälter sind auch für den Baustellenbetrieb gedacht. Um hier die Anforderungen für den Außenbereich zu erfüllen haben wir noch den Doppelwandigen Zapfschlauch verwenden müssen.

    Grüße

    Chris

  • Ergänzung zu ADR 1.1.3.1.c): Die Freistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Transport des Gefahrguts nicht der Hauptzweck der Fahrt ist. Wenn also jemand von der Baustelle losfährt, um Nachschub zu holen, dann dient diese Fahrt dem Transport des Gefahrguts und diese Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden!

    Diese Versorgungsfahrt wäre dann mit Erleichterungen nach ADR 1.1.3.6 ("1000 Punkte Regel") durchzuführen.

    Das Gefahrgutrecht kennt keine Auffangeinrichtungen für den Transport von Behältern. Hier genügt die Verwendung entsprechend für das Gefahrgut zugelassener Verpackungen bzw. Transportbehälter in Verbindung mit der vorschriftsgemäßen Ladungssicherung. Die Forderung nach der Auffangeinrichtung kommt dann erst aus dem Arbeitsschutz und dem Umweltschutz bei der Lagerung des Gefahrstoffs bzw. umweltgefährdenden Stoffs.

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  • Hier gilt die sogenannte Handwerker-Regelung gem. ADR 1.1.3.1.c), da dieser Transport der betrieblichen Haupttätigkeit zuzuordnen ist (Bei Abfahrt zu Arbeitsbeginn von der Tankstelle aus gesehen)

    Transporte zur internen Versorgung gelten hier nicht, dann ist ADR 1.1.3.6 anzuwenden.

    Da du zudem weit unter 450 Liter liegst sehe ich kein Problem, es ist keine Auffangvorrichtung notwendig.

    Bitte nur die sogenannte Bauart-Prüfung (UN-Codierung) prüfen ob der Behälter geeignet und zugelassen ist (optimalerweise nicht älter als 5 Jahre).

  • Bitte nur die sogenannte Bauart-Prüfung (UN-Codierung) prüfen ob der Behälter geeignet und zugelassen ist (optimalerweise nicht älter als 5 Jahre).

    Warum?
    Bei Nutzung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) muss Kapitel 4.1 nicht angewendet werden: "Die Vorschriften des ADR gelten nicht ...".
    Sinnvoll ist es, unbestritten, aber halt kein Muss.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Warum?
    Bei Nutzung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) muss Kapitel 4.1 nicht angewendet werden: "Die Vorschriften des ADR gelten nicht ...".
    Sinnvoll ist es, unbestritten, aber halt kein Muss.

    Da habe ich mich falsch ausgedrückt, natürlich hast du Recht.

    Was ich meinte: sobald 1.1.3.6 angewendet wird, dann ist ist die Bauart-Prüfung zwingend erforderlich. Entschuldige die Verwirrung.

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