Fluchtwegskennzeichnung in Hochgaragen / Parkhäusern

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  • Hallo,

    ich weiß gar nicht, ob ich jetzt im richtigen Thema bin. Egal.

    Wir haben ein Parkhaus gebaut. Offene Bauweise. Wie heutzutage üblich. Stahlbaugerüst mit entsprechenden offenen Aussenwänden etc. Sehr modern.

    Ich habe mir jetzt die Flucht- und Rettungswege angeschaut. Rettungsweg 1 = durch das halb integrierte betonierte Treppenhaus.

    Rettungsweg 2 führt über die Parkdecks und Rampen nach unten.

    Hat jemand eine Idee oder sogar eine DIN Norm (zumindestens die Anforderungen im Kopf) über die Größe und Ausführung von Bodenmarkierungen?

    Anhand der Bilder könnt Ihr sehen, dass die Richtungspfeile nicht zu erkennen sind.

    Die ASR dürfte uns hier nicht weiterhelfen. Mir geht es nicht darum, was man tun könnte, sondern darum was man tun muss und welche Mindestanforderungen

    zu erbringen sind. Bei den Pfeilen auf den Bildern habe ich doch ein wenig Bauchschmerzen. Die sind kaum zu erkennen.

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  • Moin Mick,

    ich schmeiß nicht mit zu kaufenden Dokumenten... aber die Grundregel der Sichtbarkeit für den Verlauf von Fluchtwegen erschließt sich bei den aufgemalten Pfeilen nicht.

    Die Regale für Fahrzeuge bei uns haben auch beleuchtete Fluchtwegschilder und unsere behörden haben beim Bau auch Feuertreppen gefordert, da die Weglängen auf den Parkdecks sonst zu lang gewesen wären.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Das soll wohl ein Sicherheitsleitsystem nach ASR A3.4/7 darstellen.

    Eigentlich sollte das nachleuchtend sein. Abmessung: Durchmesser oder Kantenlänge von mindestens 5cm und mindestens 3 Markierungen pro Meter.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Regale für Fahrzeuge bei uns haben auch beleuchtete Fluchtwegschilder und unsere behörden haben beim Bau auch Feuertreppen gefordert, da die Weglängen auf den Parkdecks sonst zu lang gewesen wären.

    Das kann bei uns nicht passieren. Aussentreppen hätte ich mir zwar auch gewünscht, war aber nicht.

    Ganz so groß ist das PH nicht.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Das soll wohl ein Sicherheitsleitsystem nach ASR A3.4/7 darstellen.

    Eigentlich sollte das nachleuchtend sein. Abmessung: Durchmesser oder Kantenlänge von mindestens 5cm und mindestens 3 Markierungen pro Meter.

    ASR = Arbeitsstättenrichtlinie

    Ist das Parkhaus eine Arbeitsstätte gem. ArbSchG? Die MA stechen erst im Hauptgebäude ein oder aus.

    Deswegen fragte ich nach einer DIN. Ich sehe das nicht als Arbeitsstätte. Klar bei Arbeiten am Parkhaus.

    Aber dann ist das ein Arbeitsplatz für die Fremdfirma, die darin Arbeiten.

    Aus meiner Sicht ist die Kennzeichnung gem. LBauO und Garagenverordnung.

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    Gruß Mick

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  • Aus meiner Sicht ist die Kennzeichnung gem. LBauO und Garagenverordnung.

    OK und dort ist dann wenig konkretes vorgegeben, so dass man dann wieder die ASR als Auslegungshilfe heranzeihen kann.

    Ich hatte eben die ASR im Kopf, da ich die Thematik gerade in unserem Technikgeschoss auch auf dem Tisch habe.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • OK und dort ist dann wenig konkretes vorgegeben, so dass man dann wieder die ASR als Auslegungshilfe heranzeihen kann.

    Ich hatte eben die ASR im Kopf, da ich die Thematik gerade in unserem Technikgeschoss auch auf dem Tisch habe.

    Ja, das habe ich iMo auch so festgestellt. Es gibt auch schöne Bilder im Netz diesbezüglich

    pasted-from-clipboard.png

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
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    Gruß Mick

  • Hallo Mick,

    ich denke auch, das Grundsätzlich die jeweils gültige Landesbauordnung richtungsweisend ist.

    Diese, wenn nach der Muster LBauO erstellt, beziehen sich i.d.R. auf "Rettungswege".

    Und genau dazu steht in der ASR auch was.
    Ich lege das mal so aus, dass die ASR insofern gilt, obwohl das Parkhaus an sich keine Arbeitsstätte ist.

    Gruß

    Peter


    ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan / 4 Allgemeines
    4 Allgemeines
    (1) Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben. Dies gilt z. B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten Fluchtweges.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • passt, so habe ich auch zusammen mit der GaragenVO argumentiert. Danke Dir.

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    Gruß Mick

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  • Hallo zusammen,

    habe ein ähnliches Problem mit einer ca. 300m² Garage im Gebäude. Es sind bislang keine Notausgangsbeleuchtungen und auch keine unabhängige Beleuchtung vorhanden. Es gibt aber in dieser Garage ein Archiv und ein Papierlager, weshalb ich sie auch als Arbeitsplatz zumindest als Weg dorthin betrachte und der Ansicht bin, es fehle eine Notbeleuchtung. Im Winter ist es zu Arbeitsbeginn und auch bei Arbeitsende meist dunkel und die ASR / GaVO BW machen ja gewisse Vorgaben, was die Mindestbeleuchtung betrifft. (Breite der Fluchtwege, Entfernung...)

    Unsere FaSi meint aber, Notbeleuchtung sei nicht notwendig. Ich hoffe nun, die Lichtstärke der Notausgangsbeleuchtung reicht aus.

    Gibt's da Erfahrungen?

    Danke

    Bernd

  • Hallo zusammen,

    habe ein ähnliches Problem mit einer ca. 300m² Garage im Gebäude. Es sind bislang keine Notausgangsbeleuchtungen und auch keine unabhängige Beleuchtung vorhanden.


    Ich hoffe nun, die Lichtstärke der Notausgangsbeleuchtung reicht aus.

    Es ist doch aber nichts da? Was denn nun?

    Die LandesbauO und die GaragenVO sind eindeutig. Auch wenn es kein Arbeitsplatz ist. Hier sind wir wieder bei der Verkehrssicherungspflicht.

    Welche Rolle spielst du in diesem Spiel. SiFa anscheinend ja nicht.

    Und wenn die SiFa sagt, da muss kein Licht hin, dann wird das schon richtig sein. Wie begründet er das?

    Was sagt die Geschäftsleitung zu dieser Stellungnahme des SiFa?

    Es muss ja auch eine Bauabnahme stattgefunden haben. Eine Baugenehmigung muss auch vorhanden sein.

    Was steht in den Nebenbestimmungen?

    Du siehst, du musst noch einiges recherchieren. Ansonsten können wir dir hier auch nicht helfen.

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    Gruß Mick

  • Hallo Mick,

    Danke für die schnelle Antwort.

    Ich bin SiBe und hab das Ganze angestossen. Die Begründung der SiFa kenn ich noch nicht. Sicherheitsbel. sei aber nicht notwendig.

    Wie gesagt, befindet sich dort auch ein Lager / Archiv und ich bin der Ansicht, was für den Rest des Gebäudes gilt, gilt auch in diesem Fall für die Garage.

    Ob in der Baugenehmigung bzw. den Nebenbestimmungen was steht, muss ich noch recherchieren.

    Die Geschäftsleitung wird sich vermtl. der Ansicht der SiFa anschliessen. Schliesslich spart das ja auch Geld;-(

    Bernd

  • Hi,

    Darf die Garage als Archiv und Lagerraum genutzt werden? Wurde eine entsprechende Nutzungsänderung der Garage beantragt und genehmigt?

    Die nicht genehmigte Nutzung von Garagen zu anderen Zwecken als zum Abstellen eines KFZ ist vor allem ein Klassiker für die Sachversicherer. Die freuen sich im Schadensfall, wenn sie günstig aus der Nummer rauskommen und der Betreiber (zurecht) auf seinem Schaden sitzen bleibt.

    In Bayern ist die Garage mit über 100 m2 und bis 1000 m2 als Mittelgarage eingestuft und dort ist Beleuchtung mit mindestens 20 Lux aus Sicht des Arbeitsschutzes erforderlich. Für Archive sieht die ASR A3.4 eine Mindestbeleuchtungsstärke von 200 Lux vor. Für Lagerräume hängt es von den Tätigkeiten im Lager ab. Bezüglich Notbeleuchtung lohnt ein Blick in die LASI LV 41 Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten.

    schöne Grüße

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  • Hi,

    Darf die Garage als Archiv und Lagerraum genutzt werden? Wurde eine entsprechende Nutzungsänderung der Garage beantragt und genehmigt?

    Die nicht genehmigte Nutzung von Garagen zu anderen Zwecken als zum Abstellen eines KFZ ist vor allem ein Klassiker für die Sachversicherer. Die freuen sich im Schadensfall, wenn sie günstig aus der Nummer rauskommen und der Betreiber (zurecht) auf seinem Schaden sitzen bleibt.

    In Bayern ist die Garage mit über 100 m2 und bis 1000 m2 als Mittelgarage eingestuft und dort ist Beleuchtung mit mindestens 20 Lux aus Sicht des Arbeitsschutzes erforderlich. Für Archive sieht die ASR A3.4 eine Mindestbeleuchtungsstärke von 200 Lux vor. Für Lagerräume hängt es von den Tätigkeiten im Lager ab. Bezüglich Notbeleuchtung lohnt ein Blick in die LASI LV 41 Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten.

    schöne Grüße

    Auf die Läger habe ich nicht reagiert. Geh davon aus, dass Deine Fragen diesbezüglich ins Schwarze treffen und diese Tätigkeiten nicht genehmigt sind.

    Dann kommen mit Sicherheit noch inkorrekte Brandschottungen dazu.

    Da fällt mir ein, in unserer offenen Tiefgarage ist ein Lager der IT!!!! Da muss ich doch gleich mal hin. Autsch.:pinch:

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    Gruß Mick

  • Es gibt aber in dieser Garage ein Archiv und ein Papierlager, weshalb ich sie auch als Arbeitsplatz zumindest als Weg dorthin betrachte

    Der Weg zum Archiv und Lager stellt einen Verkehrsweg dar. => ohne Fahrzeugverkehr mindestens 50 lx, mit Fahrzeugverkehr mind. 150 lx.

    Dann kommen mit Sicherheit noch inkorrekte Brandschottungen dazu.

    Warum sollte eine Schottung inkorrekt sein? 8|

    Schottung.png

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    ich habe nochmal eine Frage zu den o. g. Fragen.

    Die Garagenbaufirma behauptet, dass Brandrauche in offenen Garagenbauten nach außen wegziehen. Die Sicht wird dadurch nicht beeinträchtigt.

    Nun wissen wir (fast) alle, wie brennende Fahrzeuge rauchen, wenn diese brennen. Dicker schwarzer Rauch.

    Die Ausrichtung des fast quadratischen Garagenbaus (die offenen Seitenwände) ist genau in die vier Himmelsrichtungen. Wir haben hauptsächlich ost- oder Westwinde.

    Besteht die Möglichkeit, dass die Winde die Rauche zurück ins Gebäude drücken?

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    Gruß Mick

  • Guten Morgen und Danke fürs Feedback.

    Das Archiv ist ein an die Garage angrenzender Raum und wird über diese erreicht, sie liegt teils unter Erdgleiche und ist nicht umlaufend offen.

    Genau das waren ja meine Beweggründe, die GarVo, ArbStR, Brandschutz, der Weg sowie die Breite des Fluchtweges.

    Ich sage, wenn die Lichtstärke min. x Lux betragen muss, dann auch nachts und bei Stromausfall.

    Mal sehen, ob ich die Begründung der SiFa noch bekomme.

    Bernd

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