Guten Morgen liebe Community,
unsere Verfahrensanweisung zum o.g. Thema steht auf dem Prüfstand. Bisher ist nach TRBS 1203 festgelegt, dass die Befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Schulung/Seminar zum Thema benötigt, um als "Befähigte Person zur Prüfung von Ladungssicherungsmitteln" bestellt zu werden.
Leider haben nicht alle Kollegen, die als "Servicekräfte" bei uns anfangen, eine abgeschlossene Ausbildung. Aber es geht hier schließlich nicht um die Prüfung von elektrischen Geräten nach DGUV Vorschrift 3.
Die Befähigte Person soll zuverlässig und gewissenhaft ihre Prüfungen durchführen können. Könnte man alternativ festlegen, dass wenn ein Mitarbeiter keine Ausbildung hat, dass er diese Befähigung erst nach einer gewissen Zeit erwerben kann, damit sich der Arbeitgeber ein Bild von ihm machen kann? Der Arbeitgeber hat sich laut TRBS 1203 zu überzeugen, dass die befähigte Person für den jeweiligen Job geeignet ist. Nach 3 bis 6 Monaten, denke ich, kann man einschätzen, ob diese Zuverlässigkeit da ist oder eben auch nicht.
Wie geht Ihr mit diesem Thema um?
Freue mich auf Eure Kommentare und Anmerkungen
Viele Grüße
Julia