Tach zusammen.
Ich habe mal eine Frage zur Interpretation der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, §5 (1):
"Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten."
Wie genau ist das mit dem Wörtchen "betrieblich" zu nehmen? Wenn jemand zwei Tests in Anspruch nimmt, sind diese Tests dann auch ausschließlich für den Betrieb einzusetzen?
Zwei Beispiele:
1) Ein MA setzt jeweils einen Test Dienstag und Freitag unmittelbar vor der Arbeit ein und betritt jeweils mit negativem Ergebnis die Firma.
2) Ein MA setzt einen Test Dienstag unmittelbar vor der Arbeit ein und betritt mit negativem Ergebnis die Firma. Den zweiten Test benutzt er Donnerstag Abend vor Besuch eines Verwandten und kommt Freitag ohne Test vom Morgen in die Firma.
Sachlich ist m.E. mein erstes Beispiel ganz im Sinne der Firma und damit auch der Verordnung, aber wie ist das rechtlich? Kann der AG darauf bestehen, dass nur im Sinne von Beispiel 1) verfahren wird?
Danke schon mal.