Prüfpflichtiges Regal - Neuer Standort

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  • Hallo zusammen,


    kurze Frage, da mein Lehrgang erst im August statt findet.


    Prüfpflichtige Regalanlagen.


    Wenn ein vorhandenes Regal abgebaut und an einem neuen Standort aufgebaut wird (ohne Veränderung, 1 zu 1 gleich)

    Muss es dann von einem Sachkundingen neu geprüft werden?


    Ich habe hier leider widersprüchliche Aussagen von zwei Firmen bekommen.


    Muss ein fabrikneu geliefertes Regal welches durch eigenes Personal (Schlosser) aufgebaut wurde nach dem Aufbau

    direkt von einem Sachkundigen geprüft werden?


    Danke!

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  • vorab: ich bin kein Sachkundiger für Regale, nur Nutzer.


    Wer prüft das beim Aufbau alle Schrauben drin sind, das Regal im Lot steht, die nötigen Kennzeichnungen noch vorhanden sind, ... ?


    Meine Meinung und gängige Praxis bei uns:

    Ein neu aufgebautes Regal wird geprüft.


    Gruß,

    Carsten

  • Also ich hab mal folgendes in der DGUV 208-043 "Sicherheit von Regalen" unter Punkt 1 Rechtliche Grundlagen gefunden, die Dir sgaben das es zu Prüfen ist:

    In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grund-sätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrol-le der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Ab-satz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Darin heißt es:„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wieder-kehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung Abb. 4Verfahrbares FachbodenregalAbb. 3EinfahrregalRechtliche Grundlagen6
    muss entsprechend den nach §3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach §3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael



    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Hallo,


    wir reden von ortsfesten Regalsystemen.

    Dazu gehört immer ein Fundament, also der tragfähige Boden.


    Ein Super-Regal, 1:1 versetzt auf Pflastersteine, könnte somit die Vorstufe zum Domino-Day sein.


    Letztlich ist das Regal ein Arbeitsmittel. Der Unternehmer hat damit die Entscheidung in der Hand. Er kann sich aber nur durch eine lückenlose Dokumentation schützen.


    Die Bezeichnung des Regalprüfers, Regalinspektors oder wie auch immer, ist nicht geschützt. Jeder gute Schlosser, der in der Materie drinsteckt, kann hier checken. Eine Prüfung wäre in meinen Augen der dokumentierte Check unter Einhaltung der Vorgaben (DIN, Aufstellanleitung, Herstellerangaben).


    Wer sich jetzt Sachkundiger nennen darf läßt sich im Netz finden.

    .
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    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Zum Thema Regale gibt es neben DGUV Vorschriften auch eine Menge DIN Normen.


    Prinzipiell steht geschrieben, dass Arbeiten nur von Fachfirmen oder Fachkundigen Personen durchgeführt werden dürfen.


    Dass gilt für den Aufbau, für Reparaturen, Umbauten usw,


    Prüfungen: nach Aufbau erfolgt eine Prüfung, die Jährlich wiederholt werden muss. Im Schadensfall vor Weiterarbeit wieder Prüfung.


    Nach Feststellung eines Schadens bei der Prüfung, und dessen Behebung erfolgt eine Nachprüfung.


    Prüfen dürfen nur Fachkundige Personen. ( Lehrgang mit erfolgreich abgelegter Prüfung).


    Um die Fachkunde aufrecht zu erhalten, entweder täglicher Umgang mit Regalen( Prüfen von verschiedenen Regalen in versch. Firmen, oder alle Jahre ne Weiterbildung besuchen.


    Heisst ein interner Regalprüfer der nur einmal einen Lehrgang besucht hat, und jetzt nur einmal im Jahr das eigene Regal prüft und sich nicht weiterbildet ( z.B durch Auffrischungskurse ist so nicht zulässig).


    Es wird zwar bei einer BG Kontrolle nicht auffallen, aber im Schadensfall vor Gericht wird euch das zum Verhängnis.


    Grüße Franz

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  • Hallo,


    die Wenigsten werden die DIN als Eigentum haben.

    Die alte BGR 234, jetzt DGUV R 108-007, sagt im Abschnitt 6 etwas zur Prüfung aus: Sachkundiger.

    Der Fachkundige ist nicht gefordert, eine belastbare Prüfung des Menschen mit Nachweis auch nicht.


    Berufliche Aktivität des Prüfers (=Erfahrung) mit Regalen, ja.


    Prüfung nach jedem Eingriff, ja. Verantwortlich ist der Betreiber/Besitzer/Arbeitgeber. Das Regal ist ein Arbeitsmittel.

    Somit sind wir in der regelmäßigen Prüfpflicht.

    Die hat der Privatanwender oder der Ein-Mann-Unternehmer nicht.


    Fachfirmen kann ich auch nicht erkennen. Gibt es überhaupt eine Fachfirma für Regale, abgesehen von Verkäufern und Aufstellern?

    Hersteller, ja. Diese haben für ihr System natürlich auch alle Berechnungen und Vorgaben.


    Inwieweit Gerichte darüber urteilen kann ich nicht sagen. Letztlich steht da an erster Stelle eine Anklage, die entsprechende Punkte als Anklagewürdig erklärt. Welche wären das?

    Eigene und bessere Prüfung als ein Regalinspektor-Titelträger bieten kann?

    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Das werde ich nie lernen. Sachkundiger, Fachkundiger, beauftragte Person (ich habe alles vorhin noch einmal nachgelesen).


    Ich habe einen solchen Ein-Tages-Lehrgang über die Prüfung von Regalen besucht. DIn durchgearbeitet, DGUV - I durchgearbeitet, Test geschrieben, fertig.

    Das kann jeder Schlosser, Schweisser oder andere technisch versierte Mitarbeiter. Ohne diesen Lehrgang / Seminar. Ergo die befähigte (beauftragte) Person.


    Als SiFa bin ich nur Fachkundig? Trotz jahrelanger Ausbildung und Prüfung.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 ()

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  • Sachkundiger, Fachkundiger

    Dank EU wurden diese einstmals im Umweltbereich in Deutschland klar definierten Begriffe wild durcheinander gemixt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Sachkundiger, Fachkundiger, beauftragte Person

    Du vergisst die "befähigte Person" gemäß TRBS 1203 ... :doppelthumbsup:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Moin,

    Du vergisst die "befähigte Person" gemäß TRBS 1203 ... :doppelthumbsup:

    Die meinte ich eigentlich........ Danke, ist mir in meiner Verwirrung nicht eingefallen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hallo nochmal,


    der Fachkundige ist schon gefordert,

    genauso kann ich nicht einfach einen Schlosser beauftragen, es wird zur beruflichen Erfahrung eine Weiterbildung gefordert


    wenn Ihr die DIN nicht habt, könnt Ihr auch mal die DGUV 208-043 lesen.

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