Hallo zusammen,
ich habe den Auftrag eine Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung einer Müllpresse zu erstellen (Firma „A“). Folgende Konstellation.
1. Die Müllpresse wird vom Entsorger zur Nutzung bereitgestellt (Containerpressanlage, Abrollcontainer). Er muss sich also um den ordnungsgemäßen Zustand kümmern wie z.B. UVV Prüfung, DGUV V3 Prüfung etc.
2. Die Müllpresse wir von Mitarbeitern der Firma „A“ (Reinigungsunternehmen) genutzt. Die Mitarbeiter werfen also Müllsäcke ab und bedienen hierzu einen Deckel, welcher den Abwurfschacht verschließt und starten über einen Schlüsselschalter den Pressvorgang und verschließen im Anschluss wieder den Deckel. Ansonsten führen die Mitarbeiter keine weiteren Tätigkeiten an der Anlage aus.
3. Die Firma „B“ ist Auftraggeber der Firma „A“ und hat den Entsorger mit der Bereitstellung der Müllpresse beauftragt und trägt auch die Kosten. Er stellt den Standplatz und den Stromanschluss zur Verfügung.
Folgende Fragestellung: Ich würde die Gefährdungsbeurteilung jetzt eigentlich nur auf die Tätigkeiten (gem. §5 Arbeitsschutzgesetz) der Mitarbeiter abstellen, also Deckel öffnen, Müll abwerfen, Presse bedienen, Deckel schließen. Würde das ausreichen?
Allerdings gehen von der Anlage an sich auch Gefährdungen aus (Stromanschluss im Freien, Standsicherheit, Abschrankung mit Geländer etc.). Eigentlich müsste ja gem. §3 Betriebssicherheitsverordnung auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Wen seht ihr denn da in der Verantwortung? Wer ist für den fachlich korrekt ausgeführten Stromanschluss (FI) und den Standplatz zuständig? Wer ist für die Überprüfung der Prüfungen/ Wartungen (UVV, DGUV V3 etc.) verantwortlich? Wen seht ihr da in Verantwortung im Sinne des Betreibers der Anlage? Würdet ihr die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten und die Gefährdungsbeurteilung für die Anlage an sich in einer Gefährdungsbeurteilung abhandeln oder würdet ihr das trennen?
Ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch und hoffe hier auf etwas Hilfe.
Grüße Marco