Dürfen OP-Masken mit Sonderzulassung noch verwendet werden?

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  • Hallo,

    dürfen OP-Masken mit Sonderzulassung gemäß § 7 Abs. 1 MPDG und Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (in Verkehr gebracht gem. gem. § 11 Abs. 1 MPG) noch verwendet, also i. S. der CoronaArbSchV, an Beschäftigte ausgegeben werden?



    Danke schonmal vorab!

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock ()

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  • Hallo Blacksock,


    das kann man jetzt nicht so allgemein beantworten, sorry. Es ist ja von Gewerbe zu Gewerbe verschieden.... Ich könnte jetzt nur von meinen Einrichtungen berichten, aber das würde dir nicht viel helfen, denke ich (Behindertenhilfe, Pflege [stationär & ambulant], etc.).


    Es könnten sicherlich Kollegen_innen konkreter auf deine Fragestellung eingehen, wenn du uns die BG mitteilst & welches Berufsfeld etc..


    Beste Grüße

    Volker

  • Hallo,

    dürfen OP-Masken mit Sonderzulassung gemäß § 7 Abs. 1 MPDG und Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (in Verkehr gebracht gem. gem. § 11 Abs. 1 MPG) noch verwendet, also i. S. der CoronaArbSchV, an Beschäftigte ausgegeben werden?



    Danke schonmal vorab!

    Wenn die aus dem Bestand sind, grundlegend ja. Aber wie Volker angemerkt hat, gibt es hier Branchenspezifisch Differenzierungen.


    Ich habe allen Kunden empfohlen die Dinger zu entsorgen als die Sonderzulassung aufgehoben wurde - was ja auch schon ein halbes Jahr her ist.


    Daher verwundert mich, dass Du fast in Mitte 2021 mit so einer Frage noch kommst. Eigentlich sollte bei regelmäßiger Ausgabe ein Bestand recht fix alle sein. Oder habt ihr nur 10 MA und habt damals gleich 1 Mio Masken eingekauft...

  • Danke für den Input.


    Es kommt durchaus vor, das solche Masken im Rahmen der Sonderzulassung vom Bund in großen Mengen beschafft worden sind und immer noch an Kommunen und Städte ausgegeben werden. Die Sonderzulassung ist ausgelaufen, d. h. aber nur, dass es kein gesondertes Zulassungsverfahren mehr möglich ist und solche Masken nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Ausgabe Seitens des Bundes/Landes ist kein Inverkehrbringen.


    Grüße

  • Danke für den Input.


    Es kommt durchaus vor, das solche Masken im Rahmen der Sonderzulassung vom Bund in großen Mengen beschafft worden sind und immer noch an Kommunen und Städte ausgegeben werden. Die Sonderzulassung ist ausgelaufen, d. h. aber nur, dass es kein gesondertes Zulassungsverfahren mehr möglich ist und solche Masken nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Ausgabe Seitens des Bundes/Landes ist kein Inverkehrbringen.


    Grüße

    Das ist behördliches Gemauschel - davon halte ich mal gar nichts. Aber der Behördenapparat macht eh wie er möchte. Zieht euch doch einfach den Schuh an, dass gehamstert wurde und man nun nicht mehr weiß was man damit anstellen soll. An die Beschäftigten der Behörden würde ich es nicht ausgeben, als Schenkung zur Unterstützung an Einrichtungen könnte ich mir das noch vorstellen - und würde dem Behördenimage nicht schaden.

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  • Es kommt durchaus vor, das solche Masken im Rahmen der Sonderzulassung vom Bund in großen Mengen beschafft worden sind und immer noch an Kommunen und Städte ausgegeben werden. Die Sonderzulassung ist ausgelaufen, d. h. aber nur, dass es kein gesondertes Zulassungsverfahren mehr möglich ist und solche Masken nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Ausgabe Seitens des Bundes/Landes ist kein Inverkehrbringen.

    Ein sehr weit verbreitetes Problem.

    Laut einer telefonischen Auskunft einer zuständigen Bundesbehörde gilt eine bereits erteilte Sonderzulassung als CPA für ein Produkt weiter bis zum Ablauf des Verwendungsdatums des Produktes. Dies gilt auch bei einer zeitlichen Begrenzung der Sonderzulassung.

    Eine Ausgabe ist somit weiterhin möglich (ob sinnvoll zwecks Passforn, Dichtigkeit und Co., steht auf einem anderen Blatt).


    Mir ist da eine neue Variante untergekommen:
    Eine Landesbehörde beruft sich als Begründung für die weitere Ausgabe (übrigens nicht zugelassener CPA) an nachgeordnete Behörden auf die PSA-BV, § 1, Abs. 3, Nr. 2 und 3. (Juristische Haarspalterei, deshalb kein weiterer Kommentar dazu.)

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • PSA-BV, § 1, Abs. 3, Nr. 2 und 3. (Juristische Haarspalterei, deshalb kein weiterer Kommentar dazu.)

    Ich bezog diesen Part immer auf Schuß- und Stichschutzwesten sowie BW Helme usw. Das mit den Masken hingt da gewaltig, da es nicht Berufszweig spezifizierte PSA ist...

  • Und genau von solchen juristischen Spitzfindigkeiten habe ich die Nase mittlerweile echt voll. Dann soll bitte ein Jurist dies prüfen, durch die ganzen Querverweise blickt doch eh niemand mehr durch. Kein Wunder, dass mittlerweile Kanzleien mit solchen Prüfungen auf ihrer Website "werben".

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  • Hi,


    Masken, die per Sonderzulassung gemäß § 7 Abs. 1 MPDG vor dem 31.08.2020 erstmals in den Verkehr gebracht wurden dürfen gemäß Auskunft des BfArM bis zum Ablauf ihres seitens des Herstellers ausgewiesenen Verfallsdatums an andere abgegeben und verwendet werden.


    schöne Grüße