Mindestkörpergewicht erforderlich bei G26.2 und G26.3?

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  • Hallo Zusammen,

    ein Mitarbeiter, immer schon ein Leichtgewicht (kratzt an der 50 kg von Anfang an), hat gerade erst erneut die G26.3 erfolgreich hinter sich gebracht. Bzw. wir haben kein Nachweis des Arbeitsmediziners erhalten, dass er nicht mehr tauglich ist.

    In einigen Arbeitsschritten ist das Tragen von ABEK Filter zwingend erforderlich und Einstellungsvoraussetzung. Manchmal ist auch das Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten erforderlich. Hier sind aber nur ein Teil der Mitarbeiter für das Tragen des schweren Atemschutzes ausgebildet worden. Auch der besagte Mitarbeiter hat sich freiwillig für diese Ausbildung entschieden.

    Kaum zwei Monate nach seiner absolvierten G26.3 ist er nun der Meinung, er wiegt nun weniger als 50 kg und er muss keinen schweren Atemschutz und auch keine Maske mit Filter mehr tragen. Das sei gesetzlich nicht vertretbar und glaubt sich auch im Recht auch wenn er natürlich nicht nennen konnte wo dies steht.

    Geschäftsleitung hat mich zu Rate gezogen und meine erste Antwort war "Wenn der Arbeitsmediziner ihn für tauglich hält, dann ist es egal ob er 49 kg wiegt oder 50 kg".

    Ich konnte leider dazu auch nichts finden außer, dass es bei manchen Feuerwehren Voraussetzung ist. Kann mir da jemand helfen ob es wirklich eine rechtliche Sache gibt, dass jemand der unter 50 kg wiegt nicht mehr tauglich ist Atemschutzgeräte der Gruppe 2 zu tragen?

    (Schwerer Atemschutz würde ich mal aussen vor lassen, da es freiwillig ist. Mich würde aber dennoch Interessieren ob für die Atemschutzgeräte der Gruppe 3 ein Mindestkörpergewicht erforderlich ist.)

    Danke und Gruß

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  • Wenn das Untergewicht auf eine Erkrankung zurückgeführt werden kann (Anorexia nervosa), kann das tatsächlich ein Ausschlusskriterium sein.
    Die Entscheidung liegt beim Arbeitsmediziner.

    (In Österreich gilt bei Feuerwehren eine Untergrenze von BMI 18,5 - von Deutschland ist mir nichts bekannt.)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Moin Gaby,

    das Thema "Tauglichkeit" in Zusammenhang mit der ArbMedVV ist im Forum schon Seitenweise diskutiert worden. Aber geschenkt... Was ich mich frage ist, warum greift die Geschäftsleitung nicht zum Telefon und fragt den Arbeitsmediziner? Der wird tatsächlich nicht nur für die Durchführung von Vorsorgen bezahlt.

    Gruß

    Moritz

  • Weil es vermutlich bequemer ist die Sifa zufragen die zwei Türen weiter sitzt als den Arbeitsmediziner der schlecht zu erreichen ist :)

    Ich habe der GL auch geraten den Arbeitsmediziner zu fragen. Es ist mir dennoch wichtig mich selbst zu informieren.

    Ich wollte nur fragen ob es irgendwo niedergeschrieben ist, also gesetzlich geregelt o.ä. ob ein Mindest BMI oder Gewicht besteht. Dazu habe ich auch nichts gefunden hier im Forum.

    Die Tauglichkeit liegt in der Entscheidung des Arbeitsmediziners, dass ist mir bekannt.

    Danke für eure Antworten.

  • Hallo Gaby,

    das Problem ist mir bisher auch noch nicht untergekommen, deswegen habe ich selbst mal gegoogelt

    schau mal bei Inhalt G26

    Dort wird von mehr als 30% Übergewicht, aber nicht von Untergewicht gesprochen.

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • In Deutschland gibt es keine Grenzwerte bezüglich des Gewichts für Atemschutzgeräteträger.

    Es gibt nur eine Empfehlung: Das Körpergewicht soll das Normalgewicht um nicht mehr als 15 % übersteigen oder unterschreiten, entsprechend einem zulässigen Bereich des Körper-Masse-Index (BMI) zwischen 18 und 27,5.

    Die Entscheidung trifft immer der Arzt, der die Vorsorge und ggf. die Eignungsuntersuchung (bei Zweifeln an der körperlichen Eignung halte ich eine anlassbezogene Eignungsuntersuchung für das Mittel der Wahl) durchführt.

  • Um den individuellen Soll-Wert der Leistungsfähigkeit zu ermitteln, nutzt der Arzt beim Belastungs-EKG folgende Faustregel: Von einer Herzfrequenz von 220 Schlägen pro Minute wird die Anzahl der Lebensjahre des Patienten abgezogen. Daraus ergibt sich dessen Belastungsgrenze

  • das Thema "Tauglichkeit" in Zusammenhang mit der ArbMedVV ist im Forum schon Seitenweise diskutiert worden. Aber geschenkt.

    In diesem Fall wird aber in der FwDV 7 klar auf die G26 verwiesen, somit für mich eine ausreichende Rechtsgrundlage

    Es gibt nur eine Empfehlung: Das Körpergewicht soll das Normalgewicht um nicht mehr als 15 % übersteigen oder unterschreiten, entsprechend einem zulässigen Bereich des Körper-Masse-Index (BMI) zwischen 18 und 27,5.

    Der BMI wäre für mich nicht aussagekräftig genug. Bei athletischen, durchtrainierten Muskelpaketen wird der BMI hoch sein, ohne dass daraus irgendeine Gefährdung abzulesen ist. Ich würde da eher den Bauchfettanteil heranziehen, aber das ist eine medizinische Fragestellung und die soll auch der Mediziner beantworten.

    Als SiFa würde ich eher in Richtung ergonomische Bedingungen abzielen und da hätte ich bei einer Person die um die 50kg wiegt und dann Ausrüstung mit sich schleppen darf, die über 50% des eigenen Körpergewichts wiegt, schon so meine Bedenken. Allerdings ist mir spontan keine konkrete Grenze bekannt. Auch diese Einschätzung würde ich mit dem Mediziner abstimmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • PS: aus fachlicher Sicht halte ich es tatsächlich vor allem im Bereich der Feuerwehr für fragwürdig, sich bei der Beurteilung nur auf die Kondition der Teilnehmer zu stürzen (für den BMI gibt es bereits eine Stellungnahme, dass dieser allein nicht aussagekräftig ist; mir ist da ein Feuerwehrkamerad bekannt, der erfolgreicher Bodybuilder war mit einem BMI über 40, der das Ergometer beim Arzt zerstört / kaputt getreten hat und der somit leistungsfähiger war als das "Messgerät"^^). Hier würde ich mir tatsächlich mehr Beurteilungskriterien wünschen bezüglich der körperlichen Leistungsvoraussetzungen (z.B. Hebe- und / oder Haltekraft). Ich erlebe es bei Feuerwehr-Übungen immer wieder, dass grundlegende Tätigkeiten von GeräteträgerInnen nicht geschafft werden (z.B. Bewusstlosen nach draußen tragen oder aufs Fensterbrett heben, um ihn über das Fenster zu retten) und fände deshalb einen umfangreicheren Anforderungskatalog, der zur Tätigkeit passt, weitaus besser.

    Einmal editiert, zuletzt von MrH (30. April 2021 um 10:48)

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  • Moin, Axel,

    da hätte ich bei einer Person die um die 50kg wiegt und dann Ausrüstung mit sich schleppen darf, die über 50% des eigenen Körpergewichts wiegt, schon so meine Bedenken.

    ... naja, wäre er eine Ameise, dann könnte er das schon schleppen ...

    "... Ameisen wiegen selbst nur bis zu zehn Milligramm. Manche Arten können allerdings das 30 bis 40-fache ihres eigenen Körpergewichtes tragen."

    ... duck & weg ...

    ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hier würde ich mir tatsächlich mehr Beurteilungskriterien wünschen bezüglich der körperlichen Leistungsvoraussetzungen

    Dafür gibt es ja aber auch immer noch Belastungsübungen und sonstige Übungen bei denen solche Menschen eigentlich von den Führungskräften ausgesiebt werden sollten. Soweit zur Theorie, die Praxis sieht da ganz anders aus.

    Generell kann der Arzt entscheiden, wen er für geeignet für das Tragen von Atemschutz hält. Bindende Bewertungskriterien gibt es nicht.

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  • Naja, ich bezweifele mal stark, dass wir uns bei der Eingangsfrage im Geltungsbereich der FwDV 7 bewegen.

    Richtig, es geht eigentlich um einen Mitarbeiter in einem kleinen Chemiebetrieb, der nur seltenst unabhängigen Atemschutz tragen muss (1x mal in zwei Jahren oder noch weniger), aber regelmäßig Maske mit Filter im Normalbetrieb.

    Meine Vermutung geht eher Richtung Arbeitsverweigerung dieses Mitarbeiters und deshalb wurde ich wahrscheinlich nach rechtskräftigen Aussagen des Gewichtes gefragt.

    Mitarbeiter werden regelmäßig unterwiesen und einer jährlichen Belastungsübung sowie einer praktischen Übung unterzogen.

    Der Mitarbeiter hat das bisher auch ohne Probleme gemeistert und ist von Anfang an mit nur 50 kg zur Belastungsübung angetreten.

    Bei 49 kg sollte das meiner Meinung für ihn dann auch machbar sein- er ist aber der Meinung mit unter 50 kg darf er weder Maske mit Atemluftflasche tragen noch eine Maske mit Filter und gerade das zweite halte ich für mehr als blödsinnig.

    Aber mittlerweile habe ich eine Aussage eines Arbeitsmediziners und er bestätigt, dass es nur Empfehlungen gibt, aber er entscheidet ob er den Mitarbeiter für tauglich hält oder nicht.