Warnhinweise welche Sprache?

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  • Hallo,

    müssen Warnhinweise auf Geräten und Anlagen in deutscher Sprache (im vorliegenden Fall ist es englisch) angebracht sein und wenn ja, wo kann man es in der entsprechenden Vorschrift nachlesen?


    Danke für jeglich Hilfe!

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  • Hallo,

    wenn es eine Maschine ist:

    Maschinenrichtlinie 1.7.1, mindestens in der Amtssprache, also bei uns Deutsch, zusätzlich englisch darf natürlich sein.

    Gruß,

    Carsten

  • Hallo Carsten,

    Danke erstmal für deine Antwort.

    Bei meinem Gerät bin ich mir gar nicht sicher unter welche Richtlinie es fällt.

    Es handelt sich um eine dieselbetriebe Zeltheizung die außerhalb des Zeltes aufgestellt und betrieben wird.

  • Warnhinweise auf Geräten und Anlagen

    Hallo,


    ich habe keine Zweifel, dass Warnhinweise in der Sprache des Benutzers erfolgen müssen. Dies ergibt sich für mich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung.

    Um dieses Problem zu umgehen, werden oft Piktogramme oder Bilder verwendet.


    Wichtigere Frage für mich ist, WER für die Warnhinweise zuständig ist. Der Inverkehrbringer oder der Betreiber?

    Dazu muss man dann in die Details (z.B. Maschinenrichtlinie) schauen. Ich tendiere dazu, dies als Betreiberpflicht aufzulisten, da das verbleibende Risiko über die Gefährdungsbeurteilung erfasst und die Schutzmaßnahmen (z.B. Warnhinweise) festgelegt werden müssen.


    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo,

    siehe auch "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)" § 3 Abs. 4.

    Verpflichtend in deutscher Sprache, für den, der das Produkt auf dem deutschen Markt bereit stellt.


    mfg

    Uwe

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  • Hallo,


    2 oder mehr miteinander verbundene Teile; min. 1 davon beweglich; mit Antriebssystem ausgestattet oder vorgesehen; (bestimmte Anwendung)? => Maschinenrichtlinie.

    Zusätzlich: Verordnung (EU) 2016/1628

    2000/14/EG Outdoor-Richtlinie

    2011/65/EU RoHS-Richtlinie

    2014/30/EU EMV-Richtlinie

    ...


    Die Warnhinweise sind natürlich durch den Inverkehrbringer, also Hersteller anzubringen (siehe insb. MRL Anh. I, 1.7.2 Warnung vor Restrisiken).

    Außerdem müssen entsprechenden Hinweise angegeben werden, die sich aus anwendbaren Normen ergeben.


    Viele Grüße

    Q901S

    Einmal editiert, zuletzt von Q901S ()

  • Es handelt sich um eine dieselbetriebe Zeltheizung die außerhalb des Zeltes aufgestellt und betrieben wird.

    hmmm ... also so in Richtung Remko, Wilms, Heylo, Trotec, ACD ... Heissluftturbine?
    Das sind keine Maschinen im Sinne der Richtlinie.
    Die Konformitätserklärungen der Hersteller der genannten Geräte beziehen sich ausschließlich auf die 2014/30/EU.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Wichtigere Frage für mich ist, WER für die Warnhinweise zuständig ist. Der Inverkehrbringer oder der Betreiber?

    Die meisten zutreffenden Regularien dürften zunächst den Inverkehrbringer dazu verpflichten, zumindest wenn es etwas ist, das dem Produktsicherheitsgesetz oder der Maschinenrichtlinie unterliegt. Sobald ein Konformitätsbewertungsverfahren und dann CE Kennzeichnung erfolgt, dürfte eine Anleitung mit entsprechenden Warnhinweisen in der Amtssprache des Landes in welches das Produkt in Verkehr gebracht wird, obligatorisch sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    Inverkehrbringer dazu verpflichten

    Richtig. Aber wie das mit dem Heizstrahler ist, weiß ich nicht. Eine Maschine ist es nach meinem Verständnis nicht.

    Und der Inverkehrbringer ist u.U. auch schwer zu ermitteln, wenn es z.B. übers Internet gekauft wurde.

    Anleitung mit entsprechenden Warnhinweisen in der Amtssprache des Landes

    Und wer versteht die Amtssprache? :rolleyes:

    Und was versteht der Übersetzer von der Amtssprache? :cursing:

    Die Realität ist leider bescheiden.


    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Eine Maschine ist es nach meinem Verständnis nicht.

    Muss es auch nicht sein, das Produktsicherheitsgesetz gilt trotzdem und da kann man in §3 nachlesen: "(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten,um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Grundsätzlich lässt sich die Frage wie folgt beantworten:

    Wenn sich das Produkt in anwendbare europäischen Rechtsvorschriften einordnen lässt, ist die Wahl der Sprache dort oder in dem zugehörigen Leitfaden zu finden.

    Wenn alles nichts hilft, dann ist übergeordnet das ProdSG anzuwenden, welches (zumindest innerhalb der EU) regelt, dass alle Benutzerinformationen (die für den sicheren Umgang in allen entsprechenden Lebensphasen nötig sind) in der Landessprache des Verwenderlandes zu übersetzen sind.


    Tue ich das nicht, müsste ich mir nachsagen lassen, ich hätte billigend in Kauf genommen, dass die Person in der Lebensphase möglicherweise wichtige Informationen zu einer potentiell gefährlichen Situation nicht erhalten hat (Sprachbarriere).


    "Alle benötigten Informationen" bedeutet neben der BA auch die Warn- und Sicherheitshinweise auf dem Produkt sowie ggfs. auch mitgelieferte Lieferantendokumentationen (ACHTUNG: Urheberrecht beachten).


    Ich hoffe, mein Erguss war hilfreich :thumbup:

    ...die Verfertigung der Gedanken beim Sprechen!