Betriebsanweisung nach AwSV für Rückhalteeinrichtungen

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  • Guten Tag zusammen,


    wie der Titel schon sagt hätte ich eine Frage was Rückhalteeinrichtungen wie Auffangwannen oder Gefahrstoff Schränke angeht.


    Ab wann bzw. ist überhaupt eine Betriebsanweisung nach AwSV für derartige Anlagen erforderlich? Oder kommt es da wieder auf die WGK der lagernden Stoffe an?



    Vielen Dank im Voraus.

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  • Steht doch in der AwSV.

    Für Dein junges Alter schreibst Du aber schon ganz gut. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Vielen Dank für den Lehrreichen Tipp.

    Köntest du mir sagen wo?


    Für mich erschliesst es sich nicht ganz da eine Betriebsanweisung erst über Gefährdungsstufe A verlangt wird.

    Für einen Gefahrstoffschrank würde es dann natürlich Sinn machen wenn die WGK höher als 1 und das Volumen über 0,2t beträgt , aber was ist mit einer ganz normalen Auffangwanne? Muss für diese dann also erst eine erstellt werden wenn die Gegebenheiten <1t + WGK2 sind damit die Auffangwanne selbst eine Anlage der Gefährdungsstufe B ist?

    2 Mal editiert, zuletzt von Barret ()

  • Schmeisst du da gerade nicht zwei Gebiete in einen Topf?

    Gefahrstoffschränke auf der einen und Auffangwannen auf der anderen?

    Deiner kurzen Erklärung ist nicht zu entnehmen, ob du Arbeiten im Sinne einer LAU-Anlage durchführst, oder ob nur bestimmte Stoffe gelagert werden.

    Wenn es generell eher um Lagerung innerhalb von Gebäuden geht, ist wiederum wichtig zu wissen, wo sich dieses befindet (z.B. Wassereinzugsgebiet).

    Gewässerschutzrechtliche Auflagen für den Betrieb können hier auch richtungsweisend sein.

    Gefährdungsstufen werden ja eher für Anlagen ermittelt und nicht für Stellplätze, deshalb müsstest du etwas mehr ins Detail gehen.

    Die Betriebsanweisung nach §44 der AwSV bezieht sich eher auf die Maßnahmen, Meldeketten usw. die bei einem Gewässerunfall durch den Betrieb vorzugeben sind. Da könnten auch Informationen in den DWA stehen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

    2 Mal editiert, zuletzt von Hafensifa ()

  • Hier ein paar Hinweise bzgl. Betriebsanweisung nach AwSV:


    1. Volumen > 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen?

    nein -> gar nix nach AwSV

    ja -> dann geht es weiter


    2. Ein Gefahrstoffschrank mit Auffangwanne ist eine Lageranlage.

    3. Zusammenstellen aller gelagerten Stoffe mit Volumen und WGK.

    Hierbei beachten: a, Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

    b, Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend.


    4. Anhand des maßgebenden Volumens und der WGK die Gefährdungsstufe nach §39 AwSV ermitteln


    5.

    bei Gefährdungsstufe A - > Merkblatt nach Anlage 4 (§44 Abs. 4)

    bei Gefährdungsstufe B, C , D -> Betriebsanweisung nach §44

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