Fahrerlose Transportmittel (FTS)

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Moin zusammen. Ich suche dringende, vor allem verlässliche Unterstützung


    Mein Kunde möchte ein FTS einführen und hält sich mit Informationen bedeckt. Sei's drum. Egal.


    Deshalb mein Gedankenspiel.


    Ich will mich auf die Frage nach der Verkehrswegebreite in Korridoren und Toranlagen vorbereiten:


    Zu meinem Verständnis gemäß ASR A1.8, Abb 3 interpretiere ich auf Verkehrswegen mit Fußgänger (Fluchtwegbreite bis 200 MA; aF=1,2 m) und FTS-Flurförderfahrzeug (Ladungsbreite; aT=?) im Einbahnstraßen-Betrieb:


    Wand||Z1=0,75 |aT=? | Z2=0,5 | Z1=0,75 |aF=1,2||Wand


    Nun hat das FTS langsame Fahrgschwindigkeit < 20 km/h und rundum Näherungssensoren sowie keine Fehlerquelle Mensch an Bord.


    Wie würdet ihr die Korridorbreite ausrechnen für:


    A1) Verkehrswege ohne seitliche Zugänge (aF)

    A2) Verkehrswege mit seitlichen Zugänge (aF)


    B) Tore (von Halle zu Halle)


    Was ist die minimale Breite bei den Varianten A1, A2 und B?


    Frage 1: Wird ein FTS anders bewertet als ein Gabelstapler?


    Frage 2: Dürfen FTS und Mensch auch auf gleichem Pfad wandeln? - Derart berechnet:


    Wand||Z1=0,75 |aT=aF=1,2m | Z2=0,5 | Z1=0,75||Wand


    Frage 3: Zusätzlich sollen Mitarbeiter noch mit Handkarren transportieren. Muss dann noch eine zweite Breite aT2 und Sicherheitsabstände hinzugerechnet werden?


    Frage 4: Nun gibt es Bereiche, die Korridorbreiten von grob 1,5 m Breite vorweisen. Darf dort kein FTS und auch kein Handkarren neben Fußgängern verkehren, weil die Abstände gemäß Abb 3 nicht eingehalten werden?


    Tut mir bitte einen Gefallen, verschont mich bitte mit dem Hinweis auf die Gefährdungsbeurteilung oder Gestaltungsfreiheit mit gleicher Wirksamkeit als Maßgabe. Ich erfahre jeden Tag, wo Theorie auf Praxis trifft, verliert sich die deutsche Theorie ins Unbrauchbare, wie auch Corona beweist.

    Dieses Gedankenspiel ist die Vorbereitung zur Gefährdungsbeurteilung einzelner Hotspots.


    Mir schwirrt einfach nur noch der Kopf, wenn ich die ASR A1.8 gutmütig, praxisnah, im Rahmen des Möglichen, ohne Annahme eines Weltuntergangsszenarios anwenden soll.


    Vielen Dank für Eure Unterstützung.


    Grüßle, Ingo

  • ANZEIGE
  • Moin Ingo,

    da wirst du ohne Angaben vom Hersteller nicht weiter kommen.

    Die Sensoren an den Geräten sind auf Abstände eingerichtet, die bei den von dir angerissenen Beispielen keinen störungsfreien Betrieb gewährleisten würden. In den großen Werken werden Fahrwege fest gekennzeichnet, auf denen sich diese FTS bewegen können. Fußwege und Querungen für Mitarbeiter sind genau definiert, um einen möglichst störungsfreien Betrieb darzustellen.

    Die Geräte einfach zusammen in einem Korridor mit Fußgängern und dem von dir beschribenen Handkarren würden ja ständig die Sensoren auslösen und den FTS stoppen.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Danke, HafenSiFa!


    Mich interessiert besonders, ob ein FTS-System genauso mit Sicherheitsabständen ung beurteilt werden muss wie bei einem Gabelstapler. Sicher ist der Mensch in der Nähe des FTS ein Störfaktor für die Prozesssicherheit. Aber das soll nun nicht das Problem sein. Wie weit kann ich mich aus dem Fenster lehnen bei der Angabe einer Korridorbreite, wenn FTS und Mensch zusammen diesen Korridor als Verkehrsweg nutzen.


    Wichtig:

    Es ist kein Logistikunternehmen. Hier trifft eher die Eintrittwahrscheinlichkeit "gelegentlich pro Tag" zu, wenn FTS auf Mitarbeiter trifft, die auf dem Weg zum WC oder zur Kantine sind.


    Klar, es kann in einem Notfall durchaus die Situation eintreffen, dass das FTS auf Störung und schlicht im Weg steht, was hinsichtlich Fluchtweg sehr bedenklich ist.


    Es ist halt ein FTS und kein menschlicher Fahrzeugführer an Bord, der menschlich versagen könnte und deswegen auf Abstand zu halten ist.


    Laut ASR müsste ich eine Torbreite von grob 4,7 m wählen. Das passt doch nicht zusammen.

  • ANZEIGE
  • Wand||Z1=0,75 |aT=? | Z2=0,5 | Z1=0,75 |aF=1,2||Wand

    Also ich lese die ASR ein wenig anders als Du.

    Wenn man auf der gleichen Bahn Fußgänger und Fahrzeugverkehr hat, ist doch schon der Randzuschlag erhöht, daher benötigt man da kein aF.

    Zunächst ist somit zu klären, ob Einbahn oder Gegenverkehr vorkommt mit den Fahrzeugen?

    Bei Gegenverkehr nimmt man die breitesten Fahrzeuge bzw. Ladungen, die einem begegnen können. Ich nehme hier jetzt einfach mal 1m an für mein Beispiel. => 2*1m Fahrzeugbreite + 2*0,75m Randzuschlag, da Verkehr mit Fußgänger +0,4m Begegnungszuschlag = 3,9m

    Bei wenigen Verkehrsbegegnungen (<10/h) kann der Rand und Begegnungszuschlag auf 1,1m verringert werden => Breite 3,1m

    Zu beachten ist dann noch, bei Einmündungen oder Türen am Fahrweg ist ein Abstand von 1m einzuhalten. Leider ist das der Skizze in der ASR nicht zu entnehmen, nur dem Textteil. Meiner Meinung nach kann der Randzuschlag dazu verwendet werden, da dieser aber nicht ausreicht, muss man an seitlichen Türen einen breiteren Weg vorhalten.

    So wie ich die ASR lese fallen auch FTS unter deren Regelung ich würde diese als kraftbetriebene fahrbare Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen oder als Flurförderzeuge sehen. Allerdings halte ich eine Fahrwegtrennung hier durchaus für sinnvoll, schon um Störungen in der Sensorik durch Fußgänger zu verhindern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.