Presseneinrichter für elektrohydraulische Werkstattpresse notwendig?

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  • Hallo,

    mal was anderes als Corona: in der Werkstatt haben wir eine elektrohydraulische Werkstattpresse zum Auspressen von Lagern stehen.

    https://www.wiedenmannseile.de/de/produkte/pr…rkstattpressen/ (zum Vergrößern auf das Bild klicken)

    Die Befehlseinrichtung ist kabelgebunden und verfügt über zwei Bedienelemente: hoch und runter. Die Schließgeschwindigkeit beträgt max. 10 mm/s. Die Handschutzmaßnahme ist eine Kombination aus Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung zusammen mit langsamer Schließgeschwindigkeit.

    Gem. DGUV Information 209-008 ist ein Presseinrichter auszubilden und schriftlich zu bestellen. Diese hat u. a. folgendes kontrollieren, dass

    • die Werkzeuge ordnungsgemäß eingerichtet sind, --> es wird kein Werkzeug in der Presse verbaut
    • die erforderliche Betriebsart eingestellt ist, --> ist gibt nur diese eine zuvor genannte Betriebsart
    • die erforderlichen, vorschriftsmäßigen Schutzmaßnahmen getroffen, richtig eingestellt und wirksam sind und --> es kann keine Schutzmaßnahme eingestellt werden
    • die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind. --> es gibt keine Umstelleinrichtung

    Daher sehe ich derzeit mangels Aufgaben keinen Sinn darin, einen Presseneirichter zu bestellen. Als zusätzliche Maßnahmen würde ich im Rahmen der GB regeln, dass der Hauptschalter abgeschlossen wird und nur berechtigte (an der Maschine unterwiesene) Personen der Schlüssel vom Vorgesetzten ausgehändigt wird.

    Ich würde mich im nächsten Schritt an den Unfallversicherungsträger wenden, hätte aber gerne vorab Informationen, wie das bei euch geregelt ist. So selten sind solche Werkstattpressen ja nicht.

    Grüße

    2 Mal editiert, zuletzt von blacksock (9. April 2021 um 11:55)

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  • Die UVV hydraulische Pressen wurde nach Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2004 zurückgezogen und ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden im Jahr 2007 in die DGUV-Regel 100-500, Abschnitt 2.3 BGR 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln "Pressen der Metallbearbeitung" übernommen. Der Abschnitt 2.3 wiederum wurde im vergangenen Jahr vom Fachbereich Holz und Metall der DGUV zurückgezogen.

    Relevante Inhalte zum Betreiben von Pressen findest Du nun unter

    - DGUV-Information Presseneinrichter 209-008

    - DGUV-Information "Pressenprüfung" (BGI/GUV-I 724)

    Werkstattpressen zum Auspressen von Lager fallen nicht unter die Definition einer Presse der Metallbearbeitung. Das kannst Du in der neuen Branchenregel Metallbau https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3700 im Kapitel 3.3 nachlesen:

    „Pressen“ im Sinn der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind Maschinen zum Zweck der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen, bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt.

    Eine Werkstattpresse hat nicht den Zweck einer formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen. Folglich muss auch kein Presseneinrichter bestellen bzw. ausgebildet werden.

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  • Jetzt habe ich mir den Abschnitt "Sonderpressen" in der DGUV Information 209-008 "Presseneinrichter" nochmals angesehen. Dort heisst es:

    Beim Einrichten von Sonderpressen sollte der Einrichter sicherstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind, um einen ausreichenden Schutz bei den Arbeiten an der Presse zu gewährleisten:

    ...

    Also ist nun doch ein Einrichter erforderlich?