Eingetragener Verein

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  • Das gab es mal vom BMVg


    "Der Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Bundeswehr ist auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften in der Zentralen Dienstvorschrift Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 44/2 „Arbeitsschutz und Unfallverhütung“ konkretisiert. Damit ist eine gesetzeskonforme Organisation, Durchführung und Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch für die Streitkräfte angewiesen."

  • Vielen Dank...

    Der Punkt ist, dass mE eingetragene Vereine wie zB Offiziersheime gar nicht zur Bw gehören. Sie werden ahS lediglich durch idR Offiziere im Vorstand nach Außen vertreten...

  • Sind Sie auf dem Gelände eines Stützpunktes angesiedelt?! Dann sehe ich das schon so, dass es da zumindest eine Verantwortung gegenüber Dritten gibt.

    Und dieses e.V. Geplänkel gibt es mMn doch nur um die "Wirtschafterei" der Offiziersheime steuerlich von der Bw zu trennen. Nach meiner Erfahrung sehe ich das e.V. bei den "Kasinos" eh mit einem großen Fragezeichen verbunden - mir erschließt sich da die Grundlage für einen e.V. nicht.

  • Ja, das O-Heim ist innerhalb der BW-Liegenschaft, wie diverse andere DSt auch. Letztlich geht es um die Frage, wer die Sicherheitsverantwortung übernimmt - das O-Heim für sich selbst (sofern vom ArbSchG erfasst) oder eben die ansässigen Verbände, Großverbände, etc.

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  • Also wir machen es mal differenziert:

    der e.V. hat die Verantwortung für den Schutz der Vereinsmitglieder. Hier entsprechend dann z.B. Ausbildung EH, BSH. Vereinsspezifische Tätigkeiten sind dann natürlich auch in GBU zu erfassen. Ausstattung Erste Hilfe, Feuerlöscher kann auch in Eigenverantwortung liegen.


    Gehört das Heim zum DSt und der Verein ist Mieter des Hauses, dann ist das ganze Thema baulicher Brandschutz, F+R etc. Aufgabe der DSt. Sammelplatz müsste man abstimmen.


    Hier sollte sich e.V. und DSt zusammensetzen und die Verantwortungsbereiche klar abgrenzen.

  • Ein Verein - genauer der Vereinsvorstand, also die Köpfe, die in der Satzung als Vorstand benannt sind - hat nicht nur Verantwortung gegenüber seinen Vereinsmitgliedern, sondern auch gegenüber (fremden) Dritten.

    Ob hier jetzt das staatliche Arbeitsschutzrecht greift (z.B. bei Beschäftigten oder Personen, die wie Beschäftigte (auch ohne Vertrag) tätig werden) oder das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer für nach SGB VII versicherte Vereinsmitglieder, hängt von den Umständen ab.


    Ebenfalls zu beachten sind Regelwerke, die sich nicht nur auf Beschäftigte oder Arbeitnehmer beziehen. Dazu zählen u.a. die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, das Lebensmittelhygienerecht und andere mehr.


    In der Praxis macht es keinen Unterschied - der Vereinsvorstand muss ohne Ausnahme für sichere Arbeitsbedingungen sorgen, sonst ist er schon bei einfacher Fahrlässigkeit in der (persönlichen) Haftung.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hier entsprechend dann z.B. Ausbildung EH, BSH. Vereinsspezifische Tätigkeiten sind dann natürlich auch in GBU zu erfassen.

    Da wäre allerdings zunächst die Rechtslage zu klären. Sind überhaupt Arbeitnehmer tätig? Wenn nein, dann dürften viele Dinge wegfallen, zumindest formal.

    Ebenfalls zu beachten sind Regelwerke, die sich nicht nur auf Beschäftigte oder Arbeitnehmer beziehen. Dazu zählen u.a. die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, das Lebensmittelhygienerecht und andere mehr.

    Auch hier muss man die Gesetzesgrundlage erörtern. Manches gilt auch in Vereinen, einiges nicht. Haftungsrechtlich ist im Zweifelsfall immer die Vorstandschaft zuständig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da wäre allerdings zunächst die Rechtslage zu klären. Sind überhaupt Arbeitnehmer tätig? Wenn nein, dann dürften viele Dinge wegfallen, zumindest formal.

    Auch hier muss man die Gesetzesgrundlage erörtern. Manches gilt auch in Vereinen, einiges nicht. Haftungsrechtlich ist im Zweifelsfall immer die Vorstandschaft zuständig.

    Ja, und das ist bei Vereinen etwas schwierig. Als Vorstand eines Sportvereines durfte ich mich mit dieser Thematik aber ebenfalls befassen. Besonders was die Themen Notfallmanagement etc. anging. Die Auffassung war/ist, dass unsere Übungsleiter, Trainer etc. zwar ehrenamtlich tätig sind, dies aber den Arbeitsschutz nicht ausschließt. Alle Trainierenden sind als "Schutzbefohlene" zu betrachten.


    Die Turnhalle gehört aber der Stadt und hier ist Thema Feuerlöscher, baulicher und technischer Brandschutz, Evakuierungsbereiche, F+R Plan angesiedelt. Wir üben dann jährlich eine Evakuierung.

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  • Sportvereine sind innerhalb der Vereine eine eigene Liga, da sie in der Regel übergeordneten Verbandstufen, z.B. Landessportbund o.ä., angeschlossen sind.
    Gleiches Spiel bei Hilfsorganisationen (e.V.).
    Wenn's da um rechtstheoretische Fragen wie Haftung, Weisungsbefugnis und Co geht, braucht's in der Regel Juristen ... ;)


    An der Praxis ändert es unten nichts ... der "kleine" Vorstand (einer oder drei, je nach dem) hat den Hut auf und die Namen landen auf dem Deckel der Ermittlungsakte.

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Interessanter Aspekt. - In unserem O-Heim damals waren Manschaftsdienstgrade aus der Stabskpompanie als "Stewards" eingesetzt. Auch der Smut in seiner kleinen Kombüse oben, der ausschließlich für das O-Heim (also a la cartè) gekocht hat.
    (Die Gemeinschaftsverpflegung wurde aus der Mannschaftskantine rübergekarrt)


    Mir wurde damals von einem Steward gesagt, dass der Dienst im O-Heim freiwillig wäre, also nicht befohlen werden kann. Jetzt macht das ganze auf einmal für mich Sinn: Nicht befehlbar weil nicht BW-angegliedert.

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Mir wurde damals von einem Steward gesagt, dass der Dienst im O-Heim freiwillig wäre, also nicht befohlen werden kann. Jetzt macht das ganze auf einmal für mich Sinn: Nicht befehlbar weil nicht BW-angegliedert.

    Genau hier ist das Problem. Mit einher ginge die Frage, ob die Kollegen kommandiert sind oder nicht. Dies führt ggf. zu einem Unterstellungsverhältniswechsel und damit zur Übertragung der Sicherheitsverantwortung iS des ArbSchG. Sofern das ArbSchG einget. Vereine nicht erfasst, wäre ahS nämlich die Frage zu klären, auf welcher normativen Grundlage Soldaten o. Ä. sicherheitstechnisch betreut werden.

  • Ich kehre mal meinen Laienjuristen raus, weise aber ausdrücklich drarauf hin das Jura und GMV nicht immer einher gehen.


    §2 ArbSchG besagt:

    <...>

    (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    2. <...>
    3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die
    ihnen Gleichgestellten,
    4. <...>
    5. <...>
    6. Soldatinnen und Soldaten,
    7. <...>


    Eine Beschäftigung als "Soldat" sehe ich nicht, da diese Tätigkeit zwar im Rahmen der Bundeswehr durchgeführt wird, die Tätigkeit aber
    1) nicht befohlen werden kann,
    2) nicht dem "Betriebsziel" dient und

    3) der Kompaniechef*1) dem Soldaten gegenüber nicht weisungsbefugt ist, was den Dienst im O-Heim angeht.
    *1) Jedenfalls nicht in seiner Rolle als Kompaniechef! - Sollte er Zufällig auch in der O-Heim-Vorstand tätig sein wäre er nur in dieser Funktion weisungsbefugt.


    Ich sehe daher den Verein in der Pflicht, alle zutreffenden arbeitsrechtlichen Belange zu beachten und verweise, wie unter §2 Abs. 2 Punkt 3 ArbSchG genannt, auf § 5 ArbGG und zitere aus Absatz 1 :"Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind, <...> sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind."


    In § 2 Absatz 3 ArbSchG wird weiter ausgeführt "Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.", wodurch klargestellt wird, dass ein Verein (=juristische Person) ein Arbeitnehmer sein kann.


    So, ich fasse dieses für mich wie folgt zusammen:

    * Der Dienstvertrag besteht mit der Bundeswehr, welche auch für die monatliche Vergütung etc. aufkommt.
    *Der Soldat ist (freiwillig) im O-Heim, einem Verein tätig.

    * Der Verein wird zum Arbeitgeber, weil er eine juristische Person ist und eine wirtschaftlich unselbständige, arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt.

    Dabei ist völlig unerheblich ist, das dem Verein keine Kosten entstehen.
    * Ich sehe zudem parallelen zur "Arbeitnehmerüberlassung"...


    Mich würde jetzt wirklich brennend interessieren, ob ein Volljurist / Richter meiner argumentation folgen würde.


    Nur um es nochmal ausdrücklich klarzustellen: Ich habe lediglich meine persönliche Anschauung dieses Sachverhalts zum Ausdruck gebracht. Ich bin kein Jurist und meine Ausschweifungen stellen keine Rechtsberatung dar, sie geben lediglich meine unwesentliche Meinung wieder!

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    4 Mal editiert, zuletzt von Micha_K ()

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  • Hi,


    der eingetragene Verein wird erstmal nicht vom ArbSchG erfasst. Bei den Rechtsverordnungen muss man schauen, welche Personen der Verordnung unterliegen (z.B. Begrifflichkeit der sonstigen Personen in der GefStoffV).


    Sobald jedoch gesetzlich Unfallversicherte (pflichtversichert oder freiwillig) im Verein vorhanden / tätig sind, ist Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu beachten. Hier ist u.a. das ArbSchG als mitgeltende staatliche Arbeitsschutzvorschrift genannt und somit entsprechend einzuhalten.


    schöne Grüße

  • Sobald jedoch gesetzlich Unfallversicherte (pflichtversichert oder freiwillig) im Verein vorhanden / tätig sind, ist Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu beachten. Hier ist u.a. das ArbSchG als mitgeltende staatliche Arbeitsschutzvorschrift genannt und somit entsprechend einzuhalten.

    Guten Tag,


    im vorliegenden Fall handelt es sich um einen eingetragenen Verein (O-Heim), der nur von Soldaten betrieben wird, sodass es sich nicht um gesetzlich Unfallversicherte handelt. Die DGUV Vorschrift 1 ist erst einmal - zumindest unmittelbar - raus.

    Die Frage danach, ob das ArbSchG e. V. erfasst haben Sie ja beantwortet... Besten Dank dafür.

  • Wie verhält es sich denn aber mit Dienstzeitausgleich als "Bedienung". Es wird zwar nicht befohlen, aber die Dienstzeit wird angerechnet (Freizietausgleich).

    Aus m. S. sind das Arbeitsplätze. Verein hin Verein her.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • ö

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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